Beschluss vom Landgericht Köln - 24 O 343/06

Tenor

Wird gemäß § 319 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 22.11.2007 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 heißen muss:


„Am 13.6.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses.“

1

Und nicht:

2

„Am 14.6.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses.“

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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