Beschluss vom Landgericht Köln - 24 O 343/06
Tenor
Wird gemäß § 319 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 22.11.2007 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 heißen muss:
„Am 13.6.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses.“
1Und nicht:
2„Am 14.6.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses.“
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