Beschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ca 4805/07
Tenor
Der Rechtsweg vor den Gerichten für Arbeitsachen ist zulässig.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres Vertragsverhältnisses durch die Beklagte. Des weiteren streiten die Parteien darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist.
4Der 51-jährige Kläger ist gelernter Diplom-Kaufmann, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und seit 1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in Düsseldorf tätig. Grundlage des Vertragsverhältnisses ist der zuletzt unter dem 15.09.2005 abgeschlossene Partner-Dienstvertrag (Bl. 33 ff. d. A.). Bei der Beklagten handelt es sich um eine X.. Sie beschäftigt weit mehr als 10 Arbeitnehmer. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
5Mit Schreiben vom 02.07.2007 (Bl. 45 d. A. ) kündigte die Beklagte den Partner-Dienstvertrag aus wichtigem Grund unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist zum 30.09.2007, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt (31.03.2008).
6Vor dem Landgericht Düsseldorf ist ein weiteres Verfahren zwischen den Parteien anhängig (Az.: 7 O 3/07), in dem die Parteien über Fragen der Vergütung des Klägers aus dem Partner-Dienstvertrag streiten.
7Der Kläger macht geltend, er sei Arbeitnehmer der Beklagten. Jedenfalls sei er arbeitnehmerähnliche Person. Er könne weder seine Arbeitszeit noch seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten. Er ist der Auffassung, der Rechtsweg vor den Gerichten für Arbeitssachen sei für die ankündigte Kündigungsschutzklage eröffnet, da es sich um einen sogenannten Sic-Non-Fall handele.
8Der Kläger hat angekündigt zu beantragen,
91. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung unter Einräumung einer sozialen Auslauffrist, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.07.2007, ihm am 03.07.2007 zugegangen, mit Ablauf des 30.09.2007 bzw. 31.03.2008 sein Ende finden wird, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehen wird.
102. Die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Partner gemäß dem Anstellungsvertrag vom 15.09.2005 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. weiter zu beschäftigen.
11Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt. Sie ist zwar ebenfalls der Auffassung, dass es sich um einen Sic-Non-Fall handele. Sie macht dennoch die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf geltend, weil die ausgesprochene Kündigung deswegen ausgesprochen worden sei, da der Kläger in dem von ihm anhängig gemachten Verfahren beim Landgericht Düsseldorf eine schwerwiegende Fehlverletzung begangenen habe, indem er dort ein Sitzungsprotokoll des Vorstands der Beklagten vom 13.02.2007 vorgelegen habe, das streng vertrauliche, überaus sensible Informationen enthalte. Die Zuständigkeit des Landgerichts sei deswegen anzunehmen, weil es sich um eine umgekehrte Zusammenhangsklage handele. Zudem habe die Kündigung des Partner-Dienstvertrages zugleich die Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers zur Folge.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
15II.
16Der Rechtsweg vor den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.
171. Der Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs konnte gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG durch die Kammer auch außerhalb der mündlichen Verhandlung ergehen.
182. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die angekündigten Anträge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG. Demnach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Mit seinem Antrag zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand und dieses durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde bzw. wird. Es handelt sich um einen so genannten Sic-Non-Fall im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu etwa BAG 11.06.2003 - 5 AZB 43/02). Der Erfolg der Klage hängt auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind. Wenn im Zeitpunkt der Kündigung bereits kein Arbeitsverhältnis bestand, so ist der Kündigungsschutzantrag bereits deswegen unbegründet. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, es handele sich um ein umgekehrte Zusammenhangsklage . Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für eine derartige umgekehrte Zusammenhangsklage . Eine mit § 2 Abs. 3 ArbGG vergleichbare Regelung gibt es nicht (vgl. Walker in Schwab/Weth, § 2 ArbGG, Rdr. 178; Matthes in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 2 ArbGG Rdr. 118; ErfK/Koch, § 2 ArbGG Rdr. 34; HKW/Ziemann, § 2 ArbGG, Rdr. 129). § 2 ArbGG regelt die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte und damit den gesetzlichen Richter im Sinne des Grundgesetzes. Die Rechtswegszuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten, die in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen stehen, ist ausdrücklich in § 2 Abs. 3 ArbGG gesetzlich geregelt. Ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung im ArbGG bzw. im GVG besteht keine rechtliche Grundlage für die Annahme der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit und eine Verweisung an das Landgericht Düsseldorf.
19Grundsätzlich sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen vor. Wie bereits oben ausgeführt ergibt sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG. Damit ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Insofern kann es ohnehin keinen Fall der umgekehrten Zusammenhangsklage mehr geben. Denn auch nach § 2 Abs. 3 ArbGG ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für eine Zusammenhangsklage ausgeschlossen, wenn die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
20Rechtsmittelbelehrung
21Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei
22sofortige Beschwerde
23eingelegt werden.
24Für die klagende Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
25Die sofortige Beschwerde muss
26innerhalb einer N o t f r i s t* von zwei Wochen
27e n t w e d e r beim Arbeitsgericht Düsseldorf
28Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2299
29o d e r beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf
30Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199
31eingelegt werden.
32Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
33Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf erklärt werden und auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.
34Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden
35h.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 O 3/07 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit 1x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 10x
- 5 AZB 43/02 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 1x