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ArbGG § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Heilbronn (7. Kammer) - 7 Ca 314/25
27. März 2026
7 Ca 314/25 27. März 2026
Urteil vom Arbeitsgericht Heilbronn (7. Kammer) - 7 Ca 440/25
20. März 2026
7 Ca 440/25 20. März 2026
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2. Kammer) - 2 Ta 10/25
30. Januar 2026
2 Ta 10/25 30. Januar 2026
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 216/25
29. Dezember 2025
3 Ta 216/25 29. Dezember 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (22. Kammer) - 22 Ga 13824/25
5. Dezember 2025
22 Ga 13824/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (60. Senat) - OVG 60 PV 1/24
6. November 2025
OVG 60 PV 1/24 6. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 K 25.6440
8. Oktober 2025
M 5 K 25.6440 8. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 169/25
29. September 2025
3 Ta 169/25 29. September 2025
Beschluss vom Arbeitsgericht Karlsruhe (7. Kammer) - 7 BV 2/25
23. September 2025
7 BV 2/25 23. September 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 2 Ca 2382/24
13. August 2025
2 Ca 2382/24 13. August 2025