ArbGG § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Heilbronn - 2 Ca 115/22
8. Juni 2022
2 Ca 115/22 8. Juni 2022
Beschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 8 Ca 4184/21
8. Oktober 2021
8 Ca 4184/21 8. Oktober 2021
Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 2 Ca 504/21
7. Juli 2021
2 Ca 504/21 7. Juli 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 W 11/21
16. Februar 2021
20 W 11/21 16. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 6/18
10. Juni 2020
3 W 6/18 10. Juni 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 28/20
29. April 2020
6 E 28/20 29. April 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 22/19
20. Februar 2020
3 W 22/19 20. Februar 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 71/19
9. August 2019
1 O 71/19 9. August 2019
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3. Kammer) - 3 Ta 56/18
23. Mai 2019
3 Ta 56/18 23. Mai 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land)) - 25 FL 23/19
22. Mai 2019
25 FL 23/19 22. Mai 2019