Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 167/06
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2006 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.250, EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten zu entscheiden.
3Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser in zutreffender Einschätzung der Rechtslage von sich aus den Antragsteller der Notwendigkeit enthoben hat, sein Rechtsschutzbegehren weiter zu verfolgen.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei geht der Senat davon aus, dass das auf Akteneinsicht gerichtete Anordnungsbegehren nach § 123 VwGO auch unter Berücksichtigung der endgültigen Erledigung des Rechtsstreites mit einem Viertel des Regelwertes angemessen bewertet wird.
5Dieser Beschluss unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 161 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 2 Kostenfreiheit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x