Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 452/05
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 9. Juni 2005 wird im Hinblick auf die sich aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tag in dem gegen die Bezirksregierung Köln gerichteten Parallelverfahren (9 L 455/05) ergebende Unzuständigkeit des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und berücksichtigt den Auffangstreitwert hinsichtlich beider angefochtener Ordnungsverfügungen, wobei der anzusetzende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist und die jeweils enthaltene Androhung der Ersatzvornahme außer Betracht bleibt.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 9 L 455/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x