Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 WF 34/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.2.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Geilenkirchen vom 20.1.2005 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 II 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
3Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsprognose ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. Etwas anderes kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da das Amtsgericht vor einer Entscheidung nach §§ 49 a Abs.1 Ziffer 7 FGG, 1684 BGB das Jugendamt anzuhören hat. Danach bestand aufgrund der von den Parteien getroffenen Elternvereinbarung kein Bedürfnis für die beantragte Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht mehr. Im Übrigen spricht viel dafür, die Einleitung des vorliegenden familiengerichtlichen Verfahrens als mutwillig anzusehen, weil offensichtlich nicht der Versuch unternommen worden ist, durch die unmittelbare Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamtes (§ 18 III 3, 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) eine Lösung zu erzielen.
4Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 IV ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- §§ 49 a Abs.1 Ziffer 7 FGG, 1684 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern 1x
- § 18 III 3, 4 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 127 IV ZPO 1x (nicht zugeordnet)