Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 22 III 168/04

Tenor

Der zuständige Standesbeamte wird angewiesen, die anonyme Geburt des Kindes S zu beurkunden.

Diese Entscheidung ergeht nach § 45 Abs. 2 PStG.


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Die Beurkundung hat – wie bisher geschehen – gem. § 26 PStG analog zu erfolgen, da eine einschlägige Gesetzesregelung fehlt und diese Regelung dem Wohl des Kindes dient.

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