Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.
PStG § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Personenstandsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 146/14
16. Oktober 2014
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2 Wx 146/14 | 16. Oktober 2014 |