Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PStG § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

Personenstandsgesetz

Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 146/14
16. Oktober 2014
2 Wx 146/14 16. Oktober 2014