Beschluss vom Landgericht Duisburg - 13 T 79/04
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 06.05.2004 - 26 H 7/04 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert:
Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 2.211,84 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e:
2Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist gemäß §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO, 32 II RVG zulässig und in der Sache teilweise begründet.
3I.
4Nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, bestimmt sich der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren nach dem Hauptsachewert (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn 16, "selbständiges Beweisverfahren" mit Nachweis der Rechtsprechung ).
5Eine Bruchteilsbewertung ist nicht angezeigt, da das selbständige Beweisverfahren nach der Neufassung der §§ 485 ff ZPO den vorgezogenen Hauptsachebeweis darstellt (Herget a.a.O.).
6Für ein selbständiges Beweisverfahren, das Mängel eines Mietobjekts zum Gegenstand hat, bestimmt sich der Streitwert nicht nach dem Mängelbeseitigungsaufwand, sondern nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Minderungsquote (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 200, 354). Insoweit gelten für das selbständige Beweisverfahren die gleichen Grundsätze wie für die Klage auf Mängelbeseitigung, deren Vorbereitung es dient. Macht der Mieter den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache geltend, entspricht dies der Bewertung nach seiner Minderungsbefugnis, weshalb eine Bemessung der Wertes nach den Grundsätzen des § 9 ZPO angemessen ist (BGH, Beschluss vom 17.05.2000; NJW 2000, 3142).
7Unter Berücksichtigung der nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ist eine Minderungsquote wegen der zu begutachtenden Feuchtigkeitsmängel von 10 % angemessen. Soweit die Miete nicht vollständig auf 0 EUR gemindert ist, bemißt die Kammer die Minderung in ständiger Rechtsprechung anhand der Nettokaltmiete, so dass sich vorliegend ein Gegenstandswert von 2.211,84 EUR errechnet (10 % von 526,63 EUR x 42 Monate).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 26 H 7/04 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO, 32 II RVG 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- §§ 485 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 200, 354 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- NJW 2000, 3142 1x (nicht zugeordnet)