Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 917/04.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) wegen der Nichtberücksichtigung der Beweisangebote zur Frage der andauernden politischen Verfolgung des Klägers im Iran und zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG auf Grund der Behandlungsbedürftigkeit des Klägers greift nicht durch. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den einzelnen Beweisthemen Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über die das Verwaltungsgericht noch in der mündlichen Verhandlung hätte entscheiden müssen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 6 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 154 1x
- § 83b Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)