Anerkenntnisurteil vom Landgericht Münster - 4 O 505/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des neunjährigen Reitpferdes D. Der Beklagte
3betreibt einen Reiterhof. Bezüglich dieses Pferdes hatten die Parteien einen
4Einstellungsvertrag geschlossen. Neben der Gewährung eines Stallplatzes inklusive
5Futter und Einstreu gehörte zum Leistungsumfang auch die Gewährung von
6Weidegängen für die Pferde. Am Abend des 27. Juli 2002 verbrachte die Klägerin
7das Pferd auf die sogenannte Wallachweide auf dem Hof des Beklagten. Am
8nächsten Tag wies das Pferd eine Augenverletzung auf. Im Bereich des oberen
9Augenlides steckte eine Schraube. Im Verlauf der Heilbehandlung des Tieres musste
10das Auge entfernt werden.
11Auf der Weide, auf der sich das Pferd am 27.7.2002 befand, wurde im Jahre 2002
12das Osterfeuer des Reiterhofes abgehalten.
13Die Klägerin behauptet, dass das Pferd bei der Verbringung auf die Weide unverletzt
14war, insbesondere keine Augenverletzung aufwies. Sie behauptet, dass die
15Entfernung des Auges auf der Verletzung mit der Schraube beruht. Das Pferd habe
16zuvor einen Wert von 7.000,00 € gehabt. Sie habe zudem ein Angebot zum
17Weiterverkauf des Zeugen C über 8.000,00 € gehabt. lnfolge der Entfernung des
18Auges sei das Tier nur noch 2.100,00 € wert. Die Verletzung mit der Schraube
19beruhe darauf, dass der Beklagte die Weide nach dem Osterfeuer nicht richtig
20gereinigt habe. Bei dem Osterfeuer seien neben Strauchabfällen auch Bretter und
21Bauholz mit Schrauben und Nägeln verbrannt worden.
22Die Klägerin beantragt,
23den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.880,38 € nebst Zinsen
24in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2520.9.2003 zu zahlen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er behauptet, die Weide sei nach dem Osterfeuer ausgemäht und gründlich gereinigt
29worden. Die Entfernung des Augapfels beruhe nicht auf der Verletzung mit der
30Schraube, sondern auf einem Krebsgeschwür. Die von der Klägerin geltend
31gemachten Tierarztkosten beruhten nur teilweise auf der Verletzung mit der
32Schraube.
33Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze
34Bezug genommen.
35Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, M,
36L, C1, H, M1, C2 und X M2.
37Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 3.2.2004,
38Blatt 58 ff. d. A., sowie das Protokoll vom 9.3.2004, Blatt 86 ff. d. A., Bezug
39genommen.
40Entscheidungsgründe
41Die Klage ist unbegründet.
42Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen
43Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Einstellungsvertrags bezüglich des
44Pferdes D zu. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts
45bewiesen, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Zwar war nach
46Anhörung der Parteien unstreitig, dass neben Strauchabfällen auch Bauholz bei dem
47Osterfeuer verbrannt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht
48jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten im
49Zusammenhang mit dem Osterfeuer eine Pflichtverletzung dergestalt zur Last fällt,
50dass die betroffene Weide danach nicht ordnungsgemäß gereinigt worden wäre.
51Keiner der vernommenen Zeugen hat bekundet, dass ihm im Zusammenhang mit
52dem Osterfeuer 2002 eine Versehrnutzung der Weide mit Metallabfällen,
53insbesondere Schrauben und ähnlichem aufgefallen sei. Die Zeugin M hat
54bekundet, dass sie selbst ein Pferd auf der Weide stehen habe, auf der sich das
55Pferd der Klägerin befand. Ihr sei dort nie etwas besonderes aufgefallen.
56Insbesondere Feuerreste oder Abfälle habe sie dort nicht wahrgenommen. Der
57Zeuge C1 hat bekundet, dass seine Tochter auf der fraglichen Weide ein Pferd
58stehen hat. Ihm seien dort Verunreinigungen weder unmittelbar nach dem Osterfeuer
59noch später aufgefallen. Der Zeuge H hat bekundet, dass er persönlich nach
60dem Osterfeuer die Überreste aufgeräumt habe. Er habe die größeren nicht
61verbrannten Teile zusammengeschoben und abgefahren. Dann seien die restlichen
62Abfälle noch einmal zusammengeharkt worden. Die Zeugin M1 hat
63bekundet, dass sie auf der Weide ebenfalls ein eigenes Pferd stehen hat. Ihr sei an
64dieser Weide nichts besonderes aufgefallen. Sie habe dort nur einmal ein Hufeisen
65gefunden, das sie abgegeben habe. Ansonsten sei ihr dort nichts besonderes
66aufgefallen. Die Zeugin C hat bekundet, dass die Weide im August auch für ein
67Turnier benutzt werde, wobei sie dann als Parkplatz diene. Nach dem Turnier werde
68die Weide mit mehreren Leuten abgeschritten, um Abfälle zu entfernen. Ihr selber
69seien auf dieser Weide nie Metallteile oder ähnliches aufgefallen. Zwar hat die
70Zeugin L bekundet, dass ihr im Zusammenhang mit der Betreuung
71des Pferdes ihrer Tochter, das auf einer hinter der hier fraglichen Weide liegenden
72Wiese stehe, aufgefallen sei, dass auf dieser Weide Metallteile herumgelegen hätten.
73Sie habe die Weide, auf der sich das Pferd der Klägerin befand, gar nicht für eine
74solche gehalten, sondern zunächst gedacht, es handelt sich um einen Parkplatz. Sie
75habe dort mehrfach Metallteile gefunden, diese dann immer auf dem Hof abgegeben.
76Die Aussage wurde teilweise von dem Zeugen M2 bestätigt. Dieser hat
77bekundet, dass er einmal Metallteile auf der Weide gesehen habe, auf der sich das
78Pferd der Klägerin befunden hat. Seine Frau, die Zeugin L, habe ein
79großes Metallteil aufgehoben und abgegeben. Der Zeuge hat auch bekundet, dass er
80das Gefühl habe, dass er noch ein-, zweimal mehr Metallteile auf der Weide gesehen
81habe, das könne er aber nicht an einzelnen Tagen festmachen und nicht mehr genau
82sagen.
83Aus den Aussagen der Zeugen L und M2 ergibt sich nicht zur
84Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte die Pflicht, die Weiden in einem für die
85Pferde sicheren Zustand zu halten, verletzt hat. Die Aussage der Zeugin L
86war hinsichtlich der zeitlichen Einordnung ihrer Funde sehr schwammig,
87die Zeugin musste sich mehrfach korrigieren und konnte auch dann nicht mit letzter
88Sicherheit sagen, in welchem Jahr ihr die Funde auf der Weide aufgefallen waren.
89Gegen ihre Aussage, dass sie dort häufig Metallteile gesehen habe, sprechen im
90Übrigen die Aussagen der Zeugen M, C1, H, M1 und C2.
91Insbesondere die Zeugen M, M1 und C2 haben selbst auf der
92fraglichen Weide, auf der das Pferd der Klägerin stand, eigene Pferde und hatten
93dementsprechend Anlass, genau auf deren Zustand zu achten, um eine Verletzung
94ihrer Pferde auszuschließen. Selbst wenn, wie der Zeuge M2 glaubhaft
95bekundet hat, mindestens einmal, möglicherweise auch ein, zwei weitere Male
96Metallteile auf der Weide gelegen haben sollten, stellt dies keine vertragliche
97Pflichtverletzung dar, da Verunreinigungen in geringem Maße auf einer frei
98zugänglichen Weide unvermeidlich sind.
99Auf die Frage, ob die Verletzung mit der Schraube für die spätere Entfernung des
100Auges ursächlich war, kommt es danach nicht mehr an.
101Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
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