Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 8854/02
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der Kläger hat am 09.02.2004 durch Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
4Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs.1 Satz 1 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 155 1x
- § 13 Abs.1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)