Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 8854/02

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.


1

Gründe:

2

Der Kläger hat am 09.02.2004 durch Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs.1 Satz 1 GKG).

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