Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 19 SB 202/02

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2002 verurteilt, die gesundheitlichen Vorraussetzungen des Nachteilsausgleiches RF festzustellen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


1

Tatbestand:

2

Entscheidungsgründe:

3

Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 313 b Zivilprozessordnung wird von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen.

Zitiert von

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