Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 375/01
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts M. gegen den Streitwert-
beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.09.2001 wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G R Ü N D E:
2A.
3In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 24.09.2001 (Ende des Erziehungs-
4urlaubs) auf die Hälfte der Vollarbeitszeit zuzustimmen. Der Rechtsstreit
5wurde vergleichsweise erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf
62 Monatseinkommen der Klägerin (insgesamt 7.000,00 DM) festgesetzt.
7Mit der Streitwertbeschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat,
8erstrebt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Erhöhung des Wertes
9auf die 36fache Differenz (1750,00 DM x 36).
10B.
11Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.
12Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG nicht einschlägig ist. Die 1. Alternative ( Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ) ist nicht gegeben, weil dort nur Zahlungsklagen
13angesprochen sind (arg. Wert des Bezugs , Rückstände ). Dasselbe gilt für
14die Alternative 2; eine Eingruppierung steht nicht in Rede. Der Auffassung von
15Kliemt (NZA 2001, 63, 68) und Straub (NZA 2001, 919, 925) kann daher nicht
16gefolgt werden.
17Somit hat sich die Streitwertfestsetzung hier nach § 3 ZPO auszurichten. Die dort umschriebene Festsetzung nach freiem Ermessen schließt es indes
18nicht aus, vergleichbare Sachverhalte zum Ausgangspunkt für die Fest-
19setzung zu nehmen. Hiervon ausgehend, orientiert sich die Beschwerdekammer wegen der vergleichbaren Situation in allen Fällen, in denen es um den Inhalt des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geht, an der Streitwertfest-setzung für Verfahren, in denen um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung gestritten wird (vgl. etwa: Beschluss vom 08.08.1996 7 Ta 139/96 -). Für solche Änderungsschutzklagen setzt die Beschwerdekammer den Streitwert in ständiger Rechtsprechung auf 2 Monatseinkommen der Klagepartei fest (vgl. in: LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 87). Zutreffend weist das LAG Berlin (MDR 2001, 636) bezüglich der hier zugrundeliegenden Klage einer Arbeitnehmerin auf Herabsetzung der Arbeitszeit darauf hin, dass es sich insoweit um das Gegenteil einer Klage auf Schutz vor einer entsprechenden Änderungskündigung durch den Arbeitgeber handelt (vgl. für den Fall einer vom Arbeitnehmer erstrebten Vertragsänderung ebenso bereits Beschwerdekammer in JurBüro 1990, 1511).
20Die Kammer hält nach alledem auch für Rechtsstreitigkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG- an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (ebenso LAG Berlin a.a.O., im Ergebnis ähnlich wie hier: ArbG Stuttgart NZA 2001, 968, 970
21- Festsetzung unter 3 Monatseinkommen; ArbG Bonn NZA 2001, 973, 976 -
22Festsetzung auf 3 Monatseinkommen).
23Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
24gez. Dr. Rummel
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 12 Kosten 2x
- NZA 2001, 63, 68 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2001, 919, 925 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- 7 Ta 139/96 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2001, 636 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2001, 968, 970 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2001, 973, 976 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x