Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 35 C 16857/00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2001
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger folgende Beträge zu zah-
len:
- an den Kläger zu 1. DM 4.276,24 nebst 4 % Zinsen seit dem
18.10.2000;
- an die Klägerin zu 2. DM 3.621,48 nebst 4 % Zinsen seit dem
11.10.2000;
- an den Kläger zu 3. DM 1.483,36 nebst 4 % Zinsen seit dem
17.10.2000.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar für den Kläger zu 1. ge-
gen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.800,--, für die Klägerin zu
2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.100,-- und für den
Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500,--.
Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger haben mit zunächst getrennten, sodann durch Beschluss vom
314.02.2001 verbundenen Klagen Schadensersatz gegen die beklagte Reise-
4veranstalterin geltend gemacht wegen der - ausweislich der Buchungsbestäti-
5gung der Beklagten - am 09.12.1999 gebuchten Pauschalreise aller Kläger
6nach X für die Zeit vom 15. bis zum 29.04.2000. Es handelte sich um
7eine "Kombinationsreise" nach X bzw. X unter Einschluss einer
8Xkreuzfahrt zum Gesamtreisepreis von DM 8.286,00 (ohne Flugzuschläge,
9Sicherheits-, Visa- und Versicherungsgebühren). Den Gesamtpreis von
10DM 8.593,50 zahlte der Kläger zu 1. nach Vertragsschluss.
11Nachdem bis zum 09.04.2000 noch keine Reiseunterlagen eingegangen wa-
12ren, forderte der Kläger zu 1. diese an. Die Beklagte reagierte mit Schreiben
13vom 12.04.2000 (Bl. 8 GA.) unter Hinweis auf "kostenloses Storno". Der Klä-
14ger zu 1. faxte zurück durch handschriftlichen Zusatz "Gutschrift bitte an ..."
15(es folgt die Kontoverbindung).
16Alle drei Kläger machen mit ihren vorliegenden Klagen Schadensersatz gel-
17tend und zwar über den - verspätet zurückgezahlten - Reisepreis hinaus.
18Sie tragen vor:
19Nachdem bis Ende April 2000 keine Zahlung der Beklagten an den Kläger zu
201. erfolgt sei, habe dieser die Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert, er
21habe sich über die mangelhafte Reisekoordination der Beklagten beschwert,
22insbesondere über ein ihm unzumutbar erscheinendes Alternativangebot über
23eine Abreise von X ohne Erstattung der Mehrkosten. Der
24Kläger habe bereits in diesem Schreiben vom 01.05.2000 darauf hingewie-
25sen, dass der Jahresurlaub der Familie durch die Hinhaltetaktik der Beklagten
26zunichte gemacht worden sei und er habe - über die Rückzahlung des Reise-
27preises hinaus angemessenen Schadensersatz von der Beklagten verlangt.
28Die Familie habe nämlich den Jahresurlaub anders als geplant zu Hause
29verbringen müssen. Die Urlaubszeit sei vertan gewesen.
30Der Kläger zu 1. begehrt Schadensersatz unter Bezugnahme auf seinen Jah-
31resverdienst in Höhe von DM 220.000,-- unter Bezugnahme auf eine Kopie
32der Lohnsteuerkarte. Er meint, der Resterholgungswert sei mit 50 % anzuset-
33zen. Er hält im Ergebnis eine Schadensersatzforderung von 5.000,-- DM für
34angemessen.
35Die Klägerin zu 2. - die nicht mitverdienende Ehefrau - hält in ihrem Fall eine
36Schadensersatzforderung von 4.000,-- DM für sachgerecht.
37Der Kläger zu 3. fordert DM 2.000,--.
38Sämtliche Kläger beantragen,
39die Beklagte zu verurteilen an sie ein angemessenen Scha-
40densersatz in einer durch das Gericht zu bestimmenden Hö-
41he, jedoch nicht unter DM 5.000,-- für den Kläger zu 1., unter
42DM 4.000,-- für die Klägerin zu 2. sowie unter DM 2.000,-- für
43den Kläger zu 3. nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängig-
44keit zu zahlen.
45Die Beklagte beantragt
46Klageabweisung
47und trägt vor, der Kläger zu 1. sei seinerzeit mit einer einverständlichen Be-
48endigung des Reisevertrages der Parteien einverstanden gewesen. Das habe
49er auf das Angebot der Beklagten zur "kostenlosen Stornierung" durch den
50schriftlichen Hinweis "Gutschrift bitte an Kreissparkasse ... auf meinen Na-
51men" per Telefaxrücksendung erklärt. Nach einverständlicher Vertragsaufhe-
52bung der Parteien bestünden keine Ansprüche der Kläger mehr, sodass auch
53kein Schadensersatz in Betracht komme.
54Der Kläger zu 1. habe auch nicht im Sinne von § 651 e BGB eine Kündigung
55erklärt, zumal auch keine Fristsetzung zur Leistungserfüllung der Beklagten
56gesetzt worden sei.
57Die Beklagte hätte, falls der Kläger auf der Reise ab X nach X bestanden hätte, diese auch ermöglicht.
58Es werde bestritten, dass die Kläger die Urlaubszeit zu Hause hätten verbrin-
59gen müssen.
60Die Berechnung der Schadensersatzbeträge sei unzutreffend.
61Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
62sei nicht gewahrt, denn ein Klägerschreiben vom 01.05.2000 sei - auch wenn
63eine Kopie des Rückscheins der Einschreibesendung von den Klägern vor-
64gelegt werde - bei der Beklagten nicht eingegangen, vielmehr erst das
65Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30.05.2000.
66Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen.
67Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen weiterer Einzel-
68heiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
69E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
70Die Klagen sind im Wesentlichen begründet.
71Die Beklagte ist den Klägern Schadensersatz verpflichtet gemäß § 651 f Abs.
72 73Sie hat nämlich die von den Klägern bei ihr gebuchte Pauschalreise vereitelt.
74Der Einwand der Beklagten, es habe einen Aufhebungsvertrag der Parteien
75gegeben, greift nicht durch. Die Beklagte hat schlicht die Reiseleistung nicht
76erbringen können oder wollen.
77Soweit die Beklagte auf ihr Faxschreiben mit Hinweis auf eine "kostenfreie
78Stornierung" abhebt, mag es vertretbar sein, hierin das Angebot zum Ab-
79schluss eines Aufhebungsvertrages zu sehen. Allerdings ist die - im Gesamt-
80zusammenhang erstaunliche, ohne weitere Erklärung oder gar Entschuldi-
81gung erfolgte - "Stornorechnung" der Beklagten vom 12.04.2000 so inhalts-
82leer, dass durchaus Bedenken bestehen, sie als Angebot zum Vertragsab-
83schluss - zu welchem denn? - aufzufassen.
84Das soll jedoch dahinstehen, denn jedenfalls ist keine Annahme dieses Ver-
85tragsangebotes durch die Beklagte dargetan. Das selbstverständliche Akzep-
86tieren der Rückzahlung des Reisepreises durch den Kläger zu 1. und durch
87die Angabe seiner Kontoverbindung hat keinen weitergehenden Erklärungs-
88wert und ermöglicht keine weitergehende Auslagung im Sinne der §§ 133,
89157 BGB über den Umstand hinaus, dass er Kläger zu 1. mit einer Rück-
90überweisung des vergeblich geleisteten Reisepreises auf sein Konto einver-
91standen war. Ein irgendwie gearteter vertraglicher Bindungswille des Klägers
92zu 1. ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Es handelt sich um reines
93Wunschdenken der Beklagten, wenn sie dies in das Rückfax des Klägers hin-
94eininterpretiert. Hätte die Beklagte eine darüber hinausgehende Vereinbarung
95dem Kläger anbieten wollen, hätte sie das ausdrücklich und redlicherweise
96unter Hinweis auf einen gewünschten Verzicht der Kläger auf weitere Ansprü-
97che erklären müssen. Das ist nicht erfolgt.
98Der Hinweis der Beklagten auf eine fehlende Kündigung des Klägers ist un-
99verständlich. Eine solche ist - auch nach dem vorbringen der Beklagten selbst
100- nicht erfolgt, war schließlich und offenkundig auch nicht im Interesse des
101Klägers, der nichts anderes als die Durchführung der gebuchten Reise wollte.
102Da es folglich nicht um eine Kündigung des Reisevertrages im vorliegenden
103Fall geht, sind sämtliche Spekulationen der Beklagten über eine Wirksamkeit
104oder Unwirksamkeit einer solchen Kündigung hier unerheblich.
105Auch der weitere Hinweis der Beklagten, die Reise hätte ermöglicht werden
106können, ist substanzlos und widersprüchlich. Dieser Hinweis wird zusammen-
107hanglos mit der Klageerwiderung gegeben, ohne dass die Beklagte auch nur
108im geringsten darauf eingeht, wieso sie die Reise dann storniert hat, warum
109sie keine Unterlagen den Klägern übersandt hat und wann und wie sie die
110tatsächliche Durchführung der gebuchten Reise dem Kläger gegenüber an-
111geboten hat. Dieser Vortrag ist insgesamt unerheblich.
112Die Kläger haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Schaden
113erlitten, in dem sie aufgrund der äußerst kurzfristigen Absage der Beklagten
114den Urlaub haben zu Hause verbringen müssen. Das steht nach dem Ergeb-
115nis der Beweisaufnahme fest. Das hat der Zeuge X bestätigt.
116Die Reisezeit war auch vertan, die eigentlichen Urlaubsaktivitäten der Kläger,
117die auch nur entfernt einem Auslandsaufenthalt im Mittelmeerraum hätten
118entsprechen können, waren nicht möglich. Das alles kann der Aussage des
119Zeugen entnommen werden. Das Gericht folgt ihr, obwohl der Zeuge als
120Sohn bzw. Bruder beteiligt sein mag, weil dies den Lebenserfahrungen ent-
121spricht. Die Beklagte hat auch hierzu nichts konkret eingewendet.
122Der Schaden der Kläger wird nicht schon durch die Reisepreisrückzahlung
123ausgeglichen, sondern erfordert gemäß § 651 f Abs. 2 BGB eine weitere
124Kompensation des eigentlichen immaterellen Schadens, der wertend jeweils
125für jeden Kläger individuell zu ermitteln ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 60. Auf-
126lage, Rd. 5 zu § 651 f mit weiteren Hinweisen). Entsprechend hiesiger
127Spruchpraxis ist dabei von einer "Mischkalkulation" auszugehen, d. h. die
128Entschädigung ist zu bestimmen einerseits unter Bezugnahme auf die kon-
129kreten Einkommensverhältnisse, wobei die Anteile des jeweiligen Familien-
130mitglieds im Falle einer "Alleinverdienerfamilie" gesondert anzusetzen sind,
131andererseits unter Berücksichtigung des konkreten Reisepreises, der
132schließlich den konkreten Urlaubswert für einen Reisenden materiell doku-
133mentiert.
134Hierfür ist das - unsubstantiiert bestrittene - Einkommen des Klägers zu 1.,
135wie mit vorgelegter Lohnsteuerkarte bestätigt, in Höhe von 220.000,-- DM
136zugrunde zu legen und zwar unter Anrechnungsfaktoren zu 4/7 hinsichtlich
137des Klägers zu 1., zu 3/7 hinsichtlich der Klägerin zu 2. Für den Kläger zu 3.,
138als Schüler ohne eigenen Verdienst, ist eine zusätzliche Schätzung maßgeb-
139lich, wobei der Ansatz zu 1/7 sachgerecht ist, denn dieser partizipiert als
140Kind von dem Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Eltern.
141Aus den mitgeteilten Einkommensverhältnissen errechnet sich ein Monats-
142bruttoverdienst des Klägers zu 1. in Höhe von DM 9.166,67. Der Reisepreis
143(ohne Zuschläge) beträgt DM 8.286,00. Hinsichtlich dieses Reisepreises er-
144scheint er eine Aufteilung zu je 40 % entfallend auf die Kläger zu 1. und zu 2.
145sinnvoll und angemessen, für den Kläger zu 3. verbleibt dann ein Anteil von
14620 % des Reisepreises für die vorzunehmende Schadensberechnung.
147Das ergibt im Einzelnen folgende Berechnung:
148Der Einkommensansatz in Höhe von DM 9.166,67 ist - entsprechend der ge-
149wählten Reisezeit der Kläger - auf einen halben Monat zu beziehen. Für den
150Kläger zu 1. ergibt sich hiervon ein Anteil von 4/7, mithin DM 5.238,06, zu ad-
151dieren ist der Betrag von DM 3.314,14 als Anteil von 40 % am Reisepreis. Die
152Summe in Höhe von DM 8.552,48 ist zur Errechnung des Mittelwertes zu hal-
153bieren und ergibt den im Tenor ausgeworfenen Schadensbetrag in Höhe von
154DM 4.276,24.
155Für die Klägerin zu 2. ergibt eine entsprechende Berechnung:
156Die Beträge von DM 3.928,56 und DM 3.314,14 sind zu addieren und durch 2
157zu teilen, sodass der entsprechende Mittelwert DM 3.621,48 beträgt.
158Die Berechnung hinsichtlich des Klägers zu 3. legt die Beträge von DM
1591.309,52 und 1.657,20 zugrunde. Der Mittelwert ergibt insoweit DM 1.483,36.
160Soweit die Klageanträge hierüber hinausgehende Beträge beinhalten, war die
161weitergehende Klage zurückzuweisen.
162Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
163Die Zuvielforderung der Kläger war verhältnismäßig geringfügig und hat keine
164weiteren Kosten verursacht, sie war zudem von der Ausübung des richterli-
165chen Ermessens abhängig. Im Ergebnis hat die Beklagte sämtliche Kosten
166des Rechtsstreits zu tragen.
167Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
168Streitwert: Bis zu DM 14.000,--
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.