BGB § 651e Kündigung wegen Mangels

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 169/20
25. August 2021
16 U 169/20 25. August 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 44/17
16. Januar 2018
X ZR 44/17 16. Januar 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 111/16
21. November 2017
X ZR 111/16 21. November 2017
Urteil vom Amtsgericht Köln - 133 C 127/15
6. November 2015
133 C 127/15 6. November 2015
Urteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 601/13
18. August 2014
142 C 601/13 18. August 2014
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 94/13
28. Mai 2014
VIII ZR 94/13 28. Mai 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 U 183/08
27. Oktober 2008
1 U 183/08 27. Oktober 2008
Urteil vom Amtsgericht Freiburg im Breisgau - 5 C 753/04
16. November 2004
5 C 753/04 16. November 2004