Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 128/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte I. G., J. B., A.B., B. G. und Dr. G. G. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 12.03.2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung des Streitwerts an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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G r ü n d e :
2Das Rechtsmittel ist zulässig.
3Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war formelle Grundlage für die Streitwertfestsetzung allerdings § 25 Abs. 2 GKG, so dass die einfache Beschwerde nach Abs. 3 Satz 1 ebd. das statthafte Rechtsmittel ist. § 10 Abs. 1 BRAGO ist deshalb für die Wertfestsetzung nicht einschlägig, weil in dem hier zugrundeliegenden Rechtsstreit Gerichtsgebühren ausgelöst worden sind, die lediglich im Hinblick auf den Abschluss des Teilvergleichs und die Klagerücknahme wegen des Restes nicht erhoben worden sind (vgl. die in der LAGE zu § 25 GKG unter lfd. Nummern 4 und 6 abgedruckten Beschlüsse der Beschwerdekammer sowie zuletzt den Beschluss vom 28.12.2000 - 7 Ta 487/00 -; wegen weiterer Nachweise siehe GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rdnr. 197).
4Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Verfahren war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
5Die (stellvertretende) Vorsitzende beim Arbeitsgericht Wesel hat die Akten, ohne eine Abhilfemöglichkeit zur erwähnen, im Wege einer mit einer Paraphe versehenen Vorlageverfügung an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar. Über die Abhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht ist durch (unterschriebenen) Beschluss zu entscheiden (Baumbach//Albers, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., § 571 Rdnr. 8; Zöller/Gummer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 571 Rdnr. 7); aus dem Beschluss muss hervorgehen, ob der Erstrichter seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist (Zöller/Gummer a. a. O.). Der Verfahrensfehler nötigt hier zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung entsprechend § 539 ZPO (vgl. Baumbach/Albers, a. a. O., Rdnr. 10; Zöller/Gummer a. a. O. Rdnr. 1), weil das Arbeitsgericht noch überhaupt keine Entscheidung in der Sache getroffen hat (Rechtsgedanke des § 538 ZPO; vgl. Zöller/Gummer, a. a. O., § 538 Rdnr. 2).
6Eine solche Entscheidung in der Sache hat hier entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zu erfolgen.
7Das Gesetz verpflichtet das Gericht den Streitwert nach Erledigung des Rechtsstreits von Amts wegen festzusetzen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG). Von einer solchen Festsetzung von Amts wegen darf das Gericht im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut ("für die zu erhebenden Gebühren") absehen, wenn, wie hier, Gerichtsgebühren nicht erhoben werden (Creutzfeldt NZA 1998, 458). Anders liegen die Dinge jedoch dann wiederum, wenn ein Anwalt einen solche Streitwertfestsetzung beantragt (Creutzfeldt, a. a. O., Seite 459 f.); denn nach einer solchen Festsetzung sind auch seine Gebühren auszurichten (§ 9 Abs. 1 BRAGO). Weitere Einschränkungen lassen sich nicht im Hinblick auf ein etwa fehlendes Rechtsschutzinteresse machen. Für den Anwalt besteht das Rechtsschutzinteresse per se. Auch in der vom Arbeitsgericht angeführten Zitatstelle (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 25 GKG Rdnr. 25) wird in allen diesen Punkten genau dieses vertreten.
8Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob ein Fall, in dem der Kostenstreitwert ohne Weiteres bestimmt werden kann, hier überhaupt vorliegt, was die Beschwerdeführer angesichts des nach Abschluss des Teilvergleiches neu gestellten Antrags bezweifeln. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Einführung des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG eine spätere Prüfung gerade überflüssig machen, ob sich der Streitwert im Laufe des Verfahrens geändert hat (vgl. Beschwerdekammer in JurBüro 1999, 532).
9Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
10gez.: Dr. Rummel
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung 5x
- § 10 Abs. 1 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ta 487/00 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 539 Versäumnisverfahren 1x
- ZPO § 538 Zurückverweisung 1x
- NZA 1998, 458 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x