Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 26 WF 96/97
Tenor
1
G r ü n d e
2Die gem. § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG nach Nichtabhilfe durch den Richter nunmehr als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung vom 03.07.1997 ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
3Das Amtsgericht durfte die beantragte Kostenfestsetzung im gegebenen Fall ausnahmsweise nicht wegen der vom Beschwerdegegner erhobenen Einrede der Verjährung ablehnen.
4Zwar handelt es sich - wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß auch zutreffend festgestellt hat - bei der Einrede der Verjährung nach einhelliger und zutreffender Ansicht um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand, bei dessen Erhebung nach § 19 Abs. 5 BRAGO grundsätzlich die Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren abzulehnen und der Antragsteller auf den Prozeßweg zu verweisen ist.
5Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in sehr begrenztem Umfang zulässig, z. B. wenn ein materiell-rechtlicher Einwand erkennbar aus der Luft gegriffen oder offensichtlich unbegründet ist. So liegt der Fall hier. Denn es ist ohne weitere Aufklärung anhand der Aktenlage offenkundig, daß der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführer nicht verjährt ist.
6Die Verjährung des Gebührenanspruchs von Rechtsanwälten beträgt zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB). Die kurze Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde (§§ 198, 201 BGB). Die Fälligkeit des Anspruchs tritt mit der Erledigung des Auftrags ein (§ 16 Satz 1 BRAGO). Das war hier frühestens mit Abschluß der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 04.03.1994 der Fall. Die Verjährung wäre daher mit Ablauf des Jahres 1996 eingetreten. Sie ist aber durch den vor Ablauf der Verjährungsfrist am 13.09.1996 (Bl. 158) bei Gericht eingegangenen Festsetzungsantrag unterbrochen (§ 19 Abs. 7 BRAGO) worden. Die Unterbrechung der Verjährung tritt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits mit dem Eingang des Antrags auf Festsetzung der Vergütung bei Gericht ein und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Übermittlung des Kostenfestsetzungsgesuchs an den Antragsgegner (BGH NJW 1981, 825). Die Unterbrechung, die nach § 19 Nr. 7 BRAGO wie eine Klagerhebung wirkt, hat demnach zur Folge, daß die Unterbrechung fortdauert, bis über den Kostenfestsetzungsantrag abschließend entschieden worden ist (§ 211 BGB).
7Die auf den Zeitablauf und insbesondere auf die Verzögerung zwischen dem Datum des Kostenfestsetzungsantrages (12.09.1996) und der Übermittlung am 26.05.1997 gestützte Einrede der Verjährung durch den Beschwerdegegner ist mithin schon nach dem Akteninhalt offenkundig unbegründet und rechtfertigt daher trotz der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme offenkundig unbegründeter materiell-rechtlicher Einwendungen vorliegend nicht die Ablehnung des Antrags auf Festsetzung der Anwaltsgebühren im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO (vgl. dazu auch OLG Köln, JurBüro 86, 1525 und Hanseatisches OLG Hamburg, JurBüro 95, 426).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- BGB § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück 1x
- § 16 Satz 1 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1981, 825 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Nr. 7 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen 1x
- § 19 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)