| |
|
|
|
| | Gegenstand der Berufung sind die Bescheide der Beklagten vom 22.03.2016, 02.11.2016, 22.12.2016 und 08.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2017 sowie die Bescheide vom 12.01.2018 und 16.01.2019, mit denen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.10.2014 festgesetzt worden sind. |
|
| | Der Bescheid vom 12.01.2018 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens und der Bescheid vom 16.01.2019 gemäß §§ 153 Abs 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage. Richtige Klageart ist in allen Fällen die (isolierte) Anfechtungsklage, da der Kläger der Auffassung ist, dass er die mit den genannten Bescheiden festgesetzten Beiträge nicht in der festgesetzten Höhe zahlen muss. |
|
| | Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Zwar hat die Beklagte zu Recht den beim Kläger festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 80 nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Für den vom Kläger gewünschten Abzug des Pauschbetrags nach § 33b EStG von seinen Einnahmen gibt es keine gesetzliche Grundlage. Jedoch durften die Beklagten im Fall des Klägers keine Einkünfte aus Kapitalvermögen der Beitragsbemessung zugrunde legen. Einkünfte aus Kapitalvermögen lagen beim Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund der vorgenommenen Verlustverrechnungen nicht vor. Die Verlustvorträge sind entgegen der Ansicht der Beklagten im Fall des Klägers bei Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. |
|
| | Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1) freiwillig versichert und demnach bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert (§ 20 Abs 3 SGB XI). Grundlage für die Beitragsfestsetzung ist für die Zeit bis 31.12.2017 § 240 SGB V in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung vom 21.07.2014 (SGB V aF). Nach dem ab dem 01.01.2018 geltenden Recht werden die aus dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides nur noch vorläufig festgesetzt (§ 240 Abs 4a S 1 SGB V nF). |
|
| | Nach § 240 Abs 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Gem Abs 4 Satz 1 gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. |
|
| | Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - BeitrVfGSz) vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) gestalten die Beitragsbemessung näher aus. Sie bieten ab 01.01.2009 grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 17) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Senatsurteile vom 18.06.2013, L 11 KR 300/12; 14.05.2013, L 11 KR 1553/11). |
|
| | Auch die Festlegung einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte ist ebenso wie die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei freiwillig Versicherten einerseits und Pflichtversicherten andererseits mit der Verfassung vereinbar. |
|
| | Die Beiträge werden gem § 2 BeitrVfGSz nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Gem § 3 Abs 1 bis 1a BeitrVfGSz sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen. Einnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Maßgeblich für den Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Einkommenssteuerbescheid (§ 6 BeitrVfGSz). |
|
| | Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung in die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter einzubeziehen sind (vgl BSG 09.08.2006, B 12 KR 8/06 R). Demgegenüber hat das BSG in diesem Urteil auch festgestellt, dass es keinen vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten im Beitragsrecht der Krankenversicherung geben kann. Ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich ist zulässig, was bedeutet, dass die jeweilige Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen durch Verluste in diesem Bereich beeinflusst werden kann. |
|
| | Aus diesem Grund kann auch kein Pauschbetrag für die Schwerbeschädigung bei der Beitragsbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Denn außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) bzw ein diesbezüglicher Pauschbetrag (§ 33b EStG) werden auch steuerrechtlich erst nach Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und damit nach Ermittlung der Summe der Einkünfte (§ 2 Abs 3 und 4 EStG) außerhalb der verschiedenen Einkunftsarten berücksichtigt (vgl LSG Thüringen 29.03.2016, L 6 KR 1501/13). |
|
| | Der Senat kann letztlich offen lassen, ob die Rechtsprechung des BSG zur Nichtberücksichtigung eines Verlustvortrags gem § 10d EStG (BSG 16.05.2001, B 5 RJ 46/00 R, BSGE 88, 117-125, SozR 3-2600 § 97 Nr 4, SozR 3-2400 § 15 Nr 9) bei der beitragsrechtlichen Einkommensermittlung im Rahmen von § 240 SGB V Anwendung findet. Diese Rechtsprechung wurde nicht für das Beitragsrecht, sondern für die Anrechnung von Arbeitseinkommen auf eine Rente entwickelt und basiert letztlich auf dem Wortlaut des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Da die BeitrVfGSz auf § 15 SGB IV Bezug nehmen, spricht viel für die Nichtberücksichtigung, da der Verlustausgleich des § 10d EStG erst nach der Ermittlung der Einkünfte und der Summe der Einkünfte erfolgt. |
|
| | Jedenfalls für grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen aus Kapitalvermögen liegt beim Kläger kein Verlustvortrag gem § 10d EStG vor. Beim Kläger wurden durch das zuständige Finanzamt für die hier maßgeblichen Jahre 2012 bis 2014 jeweils Verlustvorträge für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne und mit Veräußerung von Aktien) festgestellt und bei der Steuerberechnung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben sich in den Jahren 2012 und 2014 ausweislich der Einkommenssteuerbescheide beim Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach §32d Abs 1 EStG besteuert werden (Abgeltungssteuer), jeweils in Höhe von 0 EUR. Dabei werden in den Einkommenssteuerbescheiden die Verlustvorträge vor Abzug des noch nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrages verrechnet. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 liegt nur unvollständig ohne Angabe von Kapitaleinkünften vor. Die Beklagte zu 1) hat, soweit dieser Einkommensteuerbescheid maßgeblich ist, keine Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. |
|
| | Grundlage für die steuerrechtliche Verrechnung der Verlustvorträge ist § 20 Abs 6 EStG in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.2013 (bis 30.07.2014) und ab 31.07.2014. Danach dürfen Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. § 10d Absatz 4 (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags) ist sinngemäß anzuwenden. Nach § 20 Abs 9 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag (für Ehegatten) dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge. Es liegt demnach bei der Berücksichtigung des Verlustvortrags bei Einkünften aus Kapitalvermögen kein abschnittsübergreifender Verlustausgleich vor. |
|
| | Gem § 10d Abs 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind nach § 10d Abs 2 EStG in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). |
|
| | Der Vergleich der Regelungen in § 20 Abs 6 und § 10d EStG zeigt, dass der Verlustvortrag im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits auf der Ebene der Einkünfte noch vor Berücksichtigung des Sparerpauschbetrages, also vor den Werbungskosten, berücksichtigt wird. Beim Verlustabzug nach § 10d EStG findet eine Verrechnung erst mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte und damit erst nach Bildung der Summe der Einkünfte aller Einkunftsarten vermindert um bestimmte Beträge (§ 2 Abs 3 EStG) statt. |
|
| | Aber auch unter Zugrundelegung des Urteils des BSG vom 16.05.2001 (B 5 RJ 46/00 R, aaO) zählt zu den "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" (siehe § 15 Abs 1 SGB IV) „der horizontale und eingeschränkt auch der vertikale Verlustausgleich - im jeweiligen Veranlagungszeitraum - nach § 2 Abs 3 EStG. Danach ist nur ‚die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs 3, der Gesamtbetrag der Einkünfte‘, was bedeutet, dass positive wie negative Einkünfte (dh Verluste) innerhalb einer Einkunftsart (horizontal) verrechnet werden und, falls danach noch Verluste bestehen, dies auch mit Gewinnen aus den anderen Einkunftsarten (vertikal) möglich ist.“ Demnach sind Abzüge, die auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte (§ 2 Abs 1, 2 iVm § 20 EStG) vorgenommen werden dürfen, noch innerhalb der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen. So verhält es sich aber mit dem Verlustvortrag nach § 20 Abs 6 EStG. |
|
| | § 3 Abs 1b BeitrVfGSz sieht vor, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen sind. Die BeitrVfGSz definieren den Begriff der „Einnahmen“ selbst nicht. Für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung lässt sich allerdings aus § 6 Abs 3 Satz 3 Nr 1 entnehmen, dass der diesbezügliche Nachweis – wie auch für Arbeitseinkommen – über den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid zu führen ist. Daraus kann jedoch nur der Wert der Einkünfte entnommen werden, denn die Bescheide enthalten keine Angabe von Einnahmen, Werbungskosten, Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und der konkreten Gewinnermittlung. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 SGB IV). Maßgeblich sind hier die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dies muss folglich auch für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und auch aus Kapitalvermögen gelten, so dass hierfür ebenfalls die steuerrechtliche Einordnung und die Ermittlung der Einkünfte maßgeblich ist. Im Hinblick auf die Werbungskosten schreiben die BeitrVfGSz für Kapitalvermögen einen abweichenden Pauschalsatz (51 EUR pro Kalenderjahr) vor. Dieser ist jedoch nach der Systematik ebenfalls erst nach Ermittlung der Einnahmen abzuziehen und demnach nach Abzug des Verlustvortrags. |
|
| | Der Senat verkennt nicht, dass mit der Berücksichtigung eines Verlustvortrags bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen das Prinzip der (Jahres-)Abschnittsbesteuerung ähnlich zu § 10d EStG durchbrochen wird. Dies wird jedoch vom Gesetzgeber bei Einkünften aus Kapitalvermögen abweichend zu sonstigen Verlustvorträgen hingenommen. |
|
| | Da sich beim Kläger in den hier maßgeblichen Jahren die Einnahmen aus Kapitalvermögen demnach auf null belaufen, dürfen keine solche Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Berücksichtigt werden dürfen beim Kläger nur Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung, diese jeweils in der von den Beklagten festgestellten und sich aus den Einkommensbescheiden ergebenden Höhe. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung überwiegend erfolgreich war. |
|
| | Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache (Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei Einkommen aus Kapitalvermögen für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V) grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). |
|