| | Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. |
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| | Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. |
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| | 1. a) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016, mit dem der Beklagte Leistungen für den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen für die Zeit ab 13. Mai 2015 abgelehnt hat. Allein über diese unter den Beteiligten umstrittene teilstationäre Eingliederungshilfe ist mithin vorliegend zu entscheiden. Nicht streitbefangen sind dagegen Leistungen der Hilfe zur Pflege in der stationären Pflegeeinrichtung S. J., welche der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 8. Juli 2013 rückwirkend zum 17. September 2012 (Eintritt in die Einrichtung) bewilligt hat und - nach vermögensrechtlicher Prüfung - ab diesem Zeitpunkt auch zuschussweise zahlt. |
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| | b) Das SG hat unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Verurteilung des Beklagten ausgesprochen, „der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich der WfbM der ZAW gGmbH in B. in gesetzlichem Umfang zu gewähren“. Insoweit hat das SG ein Grundurteil erlassen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG); das erachtet der Senat für zulässig. Der Senat hat im Urteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - ) für den Besuch einer WfbM einen unmittelbaren Rechtsanspruch der WfbM auf die Vergütung bejaht (vgl. neuerdings auch Bundessozialgericht , Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 28/16 R - , welches dort von einem „Vergütungsanspruch“ der WfbM spricht; ferner § 123 Abs. 6 SGB IX in der Fassung durch das Bundesteilhabegesetz - BTHG - vom 23. Dezember 2016 ). Infolgedessen ist das Modell des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses mit dem Kriterium der Kostenübernahme im Wege des Schuldbeitritts (vgl. hierzu grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ) auf die Leistungen des Eingliederungshilfeträgers für den Besuch einer WfbM nicht übertragbar. Zutreffendes Klageziel ist demnach vorliegend die Förderung des Besuchs des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen seit 13. Mai 2015 durch den Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe, welches die Klägerin zulässigerweise mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage dem Grunde nach verfolgt (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ; BSGE 76, 178, 181 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7; Bayer. LSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 10 AL 8/11 - ). |
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| | c) Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens. Denn er ist der für die Leistungen der Eingliederungshilfe an die Klägerin sachlich zuständige Träger (§ 97 Abs. 1 und 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG - vom 1. Juli 2004 , § 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX |
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| | 2. Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs sind § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII, §§ 41 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 58 Abs. 1 SGB IX n.F. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. |
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| | a) Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie ist infolge des im Dezember 2006 erlittenen Schlaganfalls in schwerem Maße körperlich beeinträchtigt; es bestehen u.a. eine ataktische, leicht linksbetonte Tetraparese, sodass sie zur Fortbewegung ganz wesentlich auf einen Rollstuhl angewiesen ist, ferner eine Dysarthrophonie und Dysphagie. Die Klägerin ist deshalb in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich (§ 1 Nr. 1 EinglHV) eingeschränkt. Darüber bestehen unter den Beteiligten auch keine Meinungsverschiedenheiten. |
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| | b) Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 54 Abs. 1 SGB XII u.a. Leistungen für behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM. Leistungen in einer anerkannten WfbM werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern (vgl. § 39 SGB IX a.F., § 56 SGB IX n.F.). In § 41 Abs. 1 SGB IX a.F. (§ 58 Abs. 1 SGB IX n.F.) ist bestimmt, dass behinderte Menschen Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM erhalten, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, wobei (vgl. § 41 Abs. 2 SGB IX a.F. bzw. § 58 Abs. 2 SGB IX n.F.) die Leistungen gerichtet sind auf die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie die Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (§ 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F.) steht die Werkstatt allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Das Nähere über den Begriff und die Aufgaben sowie die fachlichen Anforderungen ist in der Werkstättenverordnung (WVO vom 13. August 1980 mit nachfolgenden Änderungen; zum Arbeitsbereich vgl. § 8 WVO) geregelt. |
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| | Ziel und Funktion einer WfbM ist es, Menschen mit schweren Behinderungen, die vom Arbeitsleben weitgehend ausgeschlossen sind und wegen Art und Schwere ihrer Behinderungen kaum die Möglichkeit haben, eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, durch berufliche und persönlichkeitsbildende Förderung zu helfen, einen gleichberechtigten Platz in der Gesellschaft zu erlangen, und ihre individuelle Leistungsfähigkeit zu entwickeln, wiederzugewinnen oder so zu erhöhen, dass sie entweder in der Werkstatt ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen oder sogar ins Erwerbsleben eingegliedert werden können (vgl. BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 ). Die Leistungen im Arbeitsbereich sind darüber hinaus, entsprechend dem ganzheitlichen Förderkonzept einer WfbM, auch darauf gerichtet, die Persönlichkeit des behinderten Menschen weiterzuentwickeln (BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 unter Verweis auf §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 2, 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX a.F. <§§ 56, 58 Abs. 2 Nr. 2, 219 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX n.F.>). So sind zur Erhaltung und Erhöhung der (im Berufsbildungsbereich erworbenen) Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen durchzuführen (vgl. § 5 Abs. 3 WVO). Zu den arbeitsbegleitenden Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der Persönlichkeit dienen, gehören z.B. auch Maßnahmen, die die Fähigkeiten in den Bereichen Lesen, Schreiben, Rechnen, Mobilität und Orientierung, Kooperation und Kommunikation (mit anderen behinderten Menschen, Vorgesetzten und dem sonstigen sozialen Umfeld), eigenverantwortliche Lebensbewältigung und Festigung des Selbstwertgefühls in angemessenem Umfang erhalten, erhöhen oder entwickeln (BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 unter Verweis auf die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe ). |
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| | c) Die Voraussetzungen für die von der Klägerin für den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen begehrten Leistungen, die im Übrigen vom Vermögenseinsatz gänzlich freigestellt sind (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 SGB XII) und für die ein Einkommenseinsatz nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in Betracht kommt (vgl. hierzu BSG SozR 4-3500 § 92 Nr. 3 ), liegen seit 13. Mai 2015 durchgehend vor. Die Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen sind geeignet und erforderlich, der Klägerin eine angemessene Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und zu erleichtern und sie in ihrer Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Auf Grund ihrer schweren körperlichen Behinderung gehört die Klägerin zum Personenkreis des § 41 Abs. 1 SGB IX a.F. (§ 58 Abs. 1 SGB IX n.F.). Wegen Art und Schwere ihrer Behinderung kommt weder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (vgl. § 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 SGB IX a.F., § 49 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 SGB IX n.F.) in Betracht (vgl. ferner § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F., § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX n.F.). Schon der MPD des KVJS hatte in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2013 auf die deutlichen Einschränkungen in der Teilhabe auf Grund der schweren körperlichen Behinderung der Klägerin, die in allen Lebensbereichen pflegerische und betreuerische Hilfen, gerade auch zur sozialen Integration benötige, hingewiesen und u.a. die Eingliederung in eine WfbM empfohlen. |
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| | d) Die Klägerin war ausweislich der Eingliederungspläne der Beigeladenen vom 9. April 2013, 16. April 2014 und 2. März 2015 von Anbeginn an werkstattfähig, d.h. gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ; ferner § 136 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX a.F.; § 219 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX n.F.). Sie war darüber hinaus jedenfalls nach Beendigung des 2. Jahres im Berufsbildungsbereich ab 13. Mai 2015 in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und ist es auch weiterhin (vgl. Entwicklungsbericht im Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. Januar 2019). Ein solches Leistungsminimum ist gegeben, wenn der behinderte Mensch an der Herstellung der von der WfbM vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankommt (BSGE 72, 187, 192 f. = SozR 3-3870 § 54 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ; BSGE 76, 178, 183 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7). Ausweislich der Angaben der Beigeladenen (vgl. etwa Schriftsätze vom 17. Oktober 2017 und 14. Januar 2019) führt die Klägerin in ihrer Arbeitsgruppe mittelschwere mehrgliedrige Montagearbeiten sowie Verpackungs- und Sortierarbeiten durch. Es handelt sich dabei um dreiteilige Sortierarbeiten von Metallteilen gleicher Farbe, die nach ihrer Form unterschieden werde müssen, um zweifaches Falten von Montageanleitungen von DIN A 5 nach DIN A 7, wobei auf die Anordnung der deutschsprachigen Anleitung auf der Vorderseite zu achten ist, um die Verpackung der betreffenden Montageanleitung mit drei weiteren Komponenten in einen Kunststoffbeutel, um fünfteilige feinmotorische Montagearbeiten (ELPA-Klemmenblock), wobei diese Arbeit von der Klägerin je nach Verfassung nicht den ganzen Tag ausgeführt werden kann, sowie um das Bestücken von Lagerbolzen mit Metallbolzen als eine einfachere zweigliedrige Montagearbeit. Das Arbeitstempo der Klägerin ist den Angaben der Beigeladenen zufolge langsam bis durchschnittlich, aber konstant. Die Qualität ist bei einfacheren Arbeiten meist gut; bei komplexeren Tätigkeiten kann es allerdings zu Einbrüchen kommen. Die Klägerin verfügt ferner über ein gutes Auffassungs- und Konzentrationsvermögen; unter Leistungsdruck oder bei sonstiger Überforderung kann es freilich ebenfalls zu psychischen Einbrüchen bis hin zu Atemnotanfällen kommen. Als Ziele in der Arbeit mit der Klägerin hat die Beigeladene die Verbesserung von deren Flexibilität sowie die Erhöhung der psychischen Belastbarkeit genannt, wobei durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Ablenkung durch Gang an die frische Luft, situationsbedingte Gespräche mit Reflexion und Erarbeitung gemeinsamer Lösungsstrategien) die Häufigkeit der bei der Klägerin in kritischen Situationen zu beobachtenden Atemnotanfälle bereits habe reduziert werden können. Die Klägerin konnte sich in den letzten Jahren nach den Darlegungen der Beigeladenen stetig weiterentwickeln, insbesondere auch in ihrer psychischen Stabilität, ist in der WbfM gut integriert und hat gute soziale Kontakte aufgebaut. Einschränkungen mit Bezug auf die psychische Belastbarkeit der Klägerin - bei geringem Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl - waren im Übrigen schon in den Eingliederungsplänen vom 9. April 2013, 16. April 2014 und 2. März 2015 thematisiert und ferner auch in der Stellungnahme des MPD vom 24. Juli 2013 angesprochen. Das ändert indessen nichts an der ausreichenden Leistungsfähigkeit der Klägerin für den Arbeitsbereich der WfbM. Denn sie ist in der Lage, am Arbeitsablauf der WfbM mitzuwirken und eine verwertbare Tätigkeit zu erbringen, wobei - wie oben bereits dargestellt - ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Arbeit und Arbeitsergebnis nicht maßgeblich und deshalb auch nicht zu prüfen ist. |
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| | e) Von der Werkstattfähigkeit und dem für den Arbeitsbereich zu erwartenden Leistungsminimum war im Übrigen bereits die Deutsche Rentenversicherung Bund als Kostenträgerin für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F.) im Anschluss an die Fachausschussbeschlüsse von Februar 2013 und April 2013 (§ 2 Abs. 2 WVO; dazu BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ) ausgegangen. Eine dementsprechende Förderung wäre schon nicht in Betracht gekommen, wenn von vornherein festgestanden hätte, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich einer WfbM - auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren (§ 3 WVO) und dem Berufsbildungsbereich (§ 4 WVO) - nicht zu erfüllen gewesen wären (vgl. BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ). |
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| | f) Dass die Klägerin zu einem Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich in der Lage ist, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Soweit er allerdings meint, dass die WfbM der Beigeladenen nicht „richtige Einrichtung“ für die Klägerin sei, weil diese wesentlich körperlich behindert, nicht jedoch geistig behindert sei, greift dieser Einwand nicht durch. Darauf hinzuweisen ist, dass das SGB IX nicht verschiedene Typen von Werkstätten mit unterschiedlichen Förderkonzeptionen vorsieht; vielmehr gilt der „Grundsatz der einheitlichen Werkstatt" (§ 1 WVO), d.h., es existiert bis auf die in § 137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. (§ 220 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX n.F.) angesprochenen Einrichtungen für spezielle Behinderungsarten (etwa Blindenwerkstätten), nur eine einzige Art der Werkstatt mit identischem Förderkonzept für alle behinderten Menschen, die auf diese Einrichtungsart zur Eingliederung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen sind (BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 ). Dem entsprechen auch die rahmenvertraglichen Vorgaben, die hinsichtlich des Leistungstyps I.4.4 nicht nach geistigen, körperlichen und seelischen Behinderungen unterscheiden. Die Klägerin gehört als erwachsener Mensch mit einer wesentlichen körperlichen Behinderung sowie auf Grund ihres Hilfebedarfs (Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben durch eine angemessene Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM) zu der Zielgruppe des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen seit ihrer Aufnahme in die WfbM geltenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Leistungsangebot „Tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen“ im Leistungstyp I.4.4. Demgemäß nimmt die Beigeladene in ihre WfbM nicht nur geistig behinderte Menschen auf, sondern betreut je nach Einzelfall auch Menschen mit weiteren Beeinträchtigungen. Dass die Klägerin in die WfbM der Beigeladenen mit großer Freude hingeht, hatte der MPD des K. bereits in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2013 vermerkt. |
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| | g) Ein Eingliederungshilfebedarf der Klägerin für den Besuch des Arbeitsbereichs ist sonach gegeben. Dieser wird in der WfbM der Beigeladenen auch vollumfänglich gedeckt. Die Betreuung der Klägerin im Arbeitsbereich der WfbM ist darauf gerichtet, sie angemessen zu beschäftigen, dabei ihre psychische Belastbarkeit und Flexibilität zu erhöhen und zu verbessern, sowie ihre Persönlichkeit (insbesondere Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen) zu entwickeln. Dies entspricht dem Leistungsangebot in der WfbM der Beigeladenen, das insoweit im Einklang mit den im Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII zum Leistungstyp I.4.4 festgeschriebenen Zielen steht (angemessene Beschäftigung, berufliche Bildung, Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, Persönlichkeitsentwicklung, Teilhabe an der Arbeitswelt, Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit, Erzielung eines Arbeitsentgelts, soziale Integration). Durch den Besuch der WfbM der Beigeladenen wird der Klägerin eine ihrer schweren Behinderung angemessene Tätigkeit ermöglicht; ihre Teilhabemöglichkeiten sind im Rahmen des ganzheitlichen Förderkonzepts der WfbM (vgl. nochmals BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 ) erleichtert worden. Sie erhält in der WfBM ein Arbeitsentgelt, das über dem Grundlohn liegt. Darüber hinaus wurde am 5. März 2013 ein Werkstatt-Vertrag geschlossen, der hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Klägerin zur WfbM in jeder Hinsicht die gesetzlichen Vorgaben des § 138 SGB IX a.F. (§ 221 SGB IX n.F.) beachtet hat. Sie wäre im Übrigen ausweislich § 2 des Werkstatt-Vertrags auch einer Kostenforderung der Beigeladenen ausgesetzt, sollte der Beklagte als Sozialhilfeträger die Kosten für den Besuch der WfbM nicht übernehmen. |
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| | h) Einem Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe in der Form des Besuchs des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen steht vorliegend nicht entgegen, dass sie zugleich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wohnt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII bleiben nach § 13 Abs. 3 SGB XI unberührt; sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig (vgl. hierzu Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014 , § 61 SGB XII 1. Überarbeitung Rdnrn. 36 ff. ). Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege unterscheiden sich vielmehr nach ihren unterschiedlichen Zielrichtungen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - ). Pflegerische Leistungen erfassen etwa Maßnahmen der Kommunikation, Freizeitgestaltung und Bildung, die für den pflegebedürftigen Menschen - z.B. als tagesstrukturierende Maßnahmen oder zur Verhinderung von dessen Vereinsamung - von essentieller Bedeutung sein können (vgl. BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - ), sodass die notwendige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben insoweit durch die pflegerische Unterstützung verwirklicht wird. Auf diesen Aspekt weisen auch die Betreuungsangebote in dem von der Klägerin bewohnten Altenpflegeheim hin, für die in den Schreiben der Pflegeeinrichtung vom 24. Januar und 14. Februar 2018 beispielhaft Gedächtnistraining, Bibelstunde, Gottesdienst, Rosenkranzgebet, Sturzprophylaxe, Basteln, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, kulinarische Abende, Gespräche, Spiele, Singkreis sowie Hausfeste genannt sind, an welchen die Klägerin an den Wochenenden sowie ggf. in den Abendstunden teilnimmt. Allein um eine soziale Teilhabe geht es bei der Eingliederungshilfe für den Besuch einer WfbM indessen nicht; so dürfte der Aspekt der Freizeitgestaltung schon nicht zu den Aufgaben einer WfbM gehören (vgl. BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 ). Zutreffend hat das SG auf die anders gelagerte Zielrichtung der Beschäftigung in einer WfbM hingewiesen, welche der über eine allgemeine soziale Betreuung hinausgehenden Gewährleistung einer angemessenen Teilhabe am Arbeitsleben dient (vgl. zu den Zielen einer WfbM nochmals oben unter b). Der dementsprechende Teilhabebedarf der Klägerin wird in der WfbM der Beigeladenen, nicht dagegen im Altenpflegeheim gedeckt. „Doppelleistungen“, wie sie der Beklagte beanstandet, liegen sonach nicht vor. Schon nach seinen eigenen Berechnungen (vgl. Schriftsatz vom 28. Juni 2016) dürfte im Übrigen die bei der Klägerin gegebene Konstellation von Wohnen und Arbeit die für den Beklagten kostengünstigste Variante darstellen. |
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| | i) Ob das Altenpflegeheim S. J. mit Blick auf die Altersstruktur der dortigen Bewohner eine für die Klägerin bedarfsgerechte stationäre Einrichtung darstellt, bedarf vorliegend keiner Erörterungen. Obgleich nicht entscheidungserheblich, sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beklagte - trotz Kenntnis vom Werkstatteintritt der Klägerin spätestens seit dem Schreiben ihres Betreuers vom 7. Februar 2013 - durch Bescheid vom 8. Juli 2013 Hilfe zur Pflege in der vorgenannten stationären Pflegeeinrichtung bewilligt hat und auch seitdem gewährt. Das ist geschehen, obgleich der Betreuer jedenfalls in der Vergangenheit (vgl. etwa sein Schreiben vom 24. Februar 2013) selbst von einer nicht bedarfsgerechten Betreuung der Klägerin im Altenpflegeheim ausgegangen war und den Beklagten überdies bereits im Schreiben vom 1. November 2012 um Beratung hinsichtlich der angemessenen Hilfe und Unterstützung der Klägerin gebeten hatte. Auch in dem Ferngespräch vom 16. Oktober 2013, in welchem ein Probewohnen thematisiert worden war, hatte der Beklagte die Möglichkeit einer Weiterfinanzierung der Kosten im Altenpflegeheim zum Ausdruck gebracht, was dazu führte, dass der Betreuer am 25. Oktober 2013 den im Mai 2013 gestellten Antrag auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe zurücknahm (vgl. zur Zumutbarkeit eines Einrichtungswechsels im Übrigen Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - ). Die Bewilligung von Hilfe zur Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgte mithin, obwohl der Beklagte wusste, dass die Klägerin im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich auf die künftige Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen vorbereitet wurde. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenauferlegung zugunsten der (erst im Berufungsverfahren) beigeladenen Trägerin der WfbM kommt nicht in Betracht, nachdem diese im Verfahren keine Anträge gestellt hat (vgl. BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10d Nr. 1 ). |
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