| | A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Norm mit höherrangigem Recht bestehen keine Zweifel. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung von Gebühren für ein Zweitstudium grundsätzlich nicht gegen die Verfassung verstößt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 BvR 1771/01 – juris, Rn. 25 ff.; BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 – 6 B 23.08 – juris, Rn. 4). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorliegend einschlägigen Bestimmung ergeben sich insbesondere nicht aus dem Einwand der Klägerin, dass dieser eine Härtefallregelung fehle. Es kann dahinstehen, ob § 8 Abs. 7 LHGebG, wonach das Wissenschaftsministerium die Gebührenermäßigung oder -befreiung für bestimmte Studiengänge anordnen kann, den Anforderungen einer Härtefallregelung für die Erhebung von Zweitstudiengebühren genügt. Zwar kann es im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geboten sein, in Fällen, in denen der angestrebte Beruf den Abschluss einer weiteren Hochschulausbildung zwingend erfordert, etwa über eine Härtefallregelung sicherzustellen, dass das Zweitstudium nicht aus finanziellen Gründen aufgegeben werden muss (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 BvR 1771/01 – juris, Rn. 29). Diesem Erfordernis wird jedoch bereits durch die Regelungen der §§ 16 bis 26 Landesgebührengesetz (LGebG) Rechnung getragen, die gemäß § 1 Abs. 2 LHGebG auch auf die Erhebung von Zweitstudiengebühren Anwendung finden. Nach § 22 Abs. 2 LGebG können Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen oder bereits entrichtete Beiträge erstattet werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Vorschrift ist geeignet, die verhältnismäßige Anwendung der Gebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes auch in besonderen Fallkonstellationen zu gewährleisten und das Entstehen einer unbilligen Härte im Einzelfall zu verhindern. |
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| | II. Die Voraussetzungen der Gebührenpflicht für ein Zweitstudium nach § 8 Abs. 1 Satz |
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| | Nach dieser Vorschrift erheben die Hochschulen ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land Baden-Württemberg von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Abs. 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr). |
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| | 1. Die eine Gebührenpflicht begründende Aufnahme eines Zweitstudiums lag in dem Fall der Klägerin nicht schon darin, dass sich diese zum Wintersemester 2016/2017 in den Studiengang „Bachelor Education (Primarstufe) Profilierung Europalehramt (EULA)“ immatrikulierte. Zwar hat sie hierdurch ein Zweitstudium im Sinne der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG aufgenommen. Denn sie hat sich in einem grundständigen Studiengang immatrikuliert, nachdem sie an der Universität XXX bereits einen Bachelor- bzw. Masterabschluss in Politik- und Verwaltungswissenschaften – und damit einen von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG erfassten – Hochschulabschluss erworben hatte. Gleichwohl wäre die Gebührenpflicht zu dem von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG bestimmten Zeitpunkt des Wintersemesters 2017/2018 in diesem Studiengang nicht eingetreten. Nach der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 LHGebG sind nämlich Studierende, die bei Inkrafttreten der Gebührenregelung in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, berechtigt, ihr Studium in diesem Studiengang an dieser Hochschule gebührenfrei fortzuführen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG am 17.05.2017 war die Klägerin bereits seit dem Wintersemester 2016/2017 im Studiengang „Bachelor Education (Primarstufe) Profilierung Europalehramt (EULA)“ immatrikuliert. Das Studium in diesem Studiengang hätte sie gebührenfrei abschließen können. |
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| | 2. Die Klägerin hat aber durch den Wechsel vom „Bachelor Education (Primarstufe) Profilierung Europalehramt (EULA)“ zum „Bachelor Education (Sekundarstufe I) Profilierung Europalehramt (EULA)“ ein weiteres Studium im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG aufgenommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei diesem Wechsel um einen Studiengangwechsel (a)). Auch dieser Studiengangwechsel stellt die Aufnahme eines zweiten bzw. weiteren Studiums in einem grundständigen bzw. konsekutiven Studiengang dar und ist deswegen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG gebührenpflichtig (b)). |
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| | a) Die Klägerin hat den Studiengang gewechselt, da sie in ein höheres Fachsemester des Studiengangs „Bachelor Education (Sekundarstufe I) Profilierung Europalehramt (EULA)“ zugelassen wurde, nachdem sie zuvor im Studiengang „Bachelor Education (Primarstufe) Profilierung Europalehramt (EULA)“ eingeschrieben war. |
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| | aa) § 30 Abs. 1 LHG definiert einen Studiengang als ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium. Ein Studiengangwechsel liegt demnach vor, wenn das bisherige Studium nach einer anderen Studien- und Prüfungsordnung fortgesetzt und ein anderer Abschluss als zuvor angestrebt wird. Diese formale Betrachtung des Studiengangwechsels ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, um im Interesse der Studierenden und der Hochschulen sicher feststellen zu können, in welchem Studiengang ein Studierender immatrikuliert ist. Für die Beurteilung eines Studiengangwechsels kann es daher nicht darauf ankommen, ob und inwieweit sich in einem konkreten Fall bestimmte Studieninhalte der gewechselten Studiengänge überschneiden. Entscheidend für die Einstufung eines Studiengangs als grundständiger Studiengang ist dessen objektive Konzeption und nicht die subjektive Planung des einzelnen Studierenden und die individuelle Anrechnung bisheriger Studienleistungen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 18.07.2018 – 1 K 9010/17 – juris, Rn. 22; Hess. VGH, Urt. v. 06.12.2007 – 8 UE 727/06 – juris, Rn. 74). |
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| | bb) Nach diesem Maßstab liegt im Fall der Klägerin ein Studiengangwechsel vor. Der „Bachelor Education (Primarstufe) Profilierung Europalehramt (EULA)“ und der „Bachelor Education (Sekundarstufe I) Profilierung Europalehramt (EULA)“ sind zwei verschiedene Studiengänge. Beiden Abschlüssen liegt eine eigene, sich unterscheidende Studien- und Prüfungsordnung (im Folgenden: SPO) – jeweils vom 07.10.2015 sowie jeweils in der Fassung vom 14.03.2016 – mit grundsätzlich verschiedenen Ausbildungszielen zugrunde (vgl. § 1 der jeweiligen SPO). Daher hat die Klägerin durch die Zulassung in ein höheres Fachsemester des Studiengangs „Bachelor Education (Sekundarstufe I) Profilierung Europalehramt (EULA)“ ihren Studiengang gewechselt. Dass sich dies aus Sicht der Klägerin aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Studieninhalte und der ihr aus dem vorangegangenen Studiengang angerechneten Leistungen in ihrer konkreten Situation nicht als ein Wechsel, sondern als Fortführung ihres Studiums im bisherigen Studiengang darstellt, ist unerheblich. Denn auch die Anrechnung von Leistungen und die Einstufung in ein höheres Fachsemester ändern nichts daran, dass die Klägerin nunmehr nach einer anderen Studien- und Prüfungsordnung studiert und einen anderen Abschluss anstrebt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Studienverlauf der Klägerin für das Wintersemester 2017/2018 eine „Rückmeldung“ verbucht hat. Daraus folgt nicht, dass ein Studienwechsel nicht stattgefunden hat. Schließlich steht der Annahme eines Studiengangwechsels nicht entgegen, dass in den beiden genannten Studiengängen die Profilierung Europalehramt „EULA“ wählbar ist. Die Profilierung Europalehramt ist kein eigenständiger Studiengang, sondern lediglich eine Möglichkeit, den jeweils gewählten Studiengang um Studieninhalte zu bilingualem Lehren und Lernen sowie kultureller Diversität zu ergänzen (vgl. § 5 Abs. 1 der jeweiligen SPO). |
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| | Die Aufnahme eines zweiten oder weiteren Studiums im Sinne der Vorschrift kann sowohl durch eine erstmalige Immatrikulation an einer Hochschule nach abgeschlossenem Erststudium als auch in Form des Studiengangwechsels nach einem begonnenen Zweitstudium erfolgen. Eine einschränkende Auslegung des Gebührentatbestands des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG in Bezug auf den Studiengangwechsel ist weder grundsätzlich noch im konkreten Fall der Klägerin geboten. |
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| | aa) Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG steht dem nicht entgegen. Danach sind Zweitstudiengebühren von Studierenden zu entrichten, die „ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang […] aufnehmen“. Der Begriff „aufnehmen“ lässt sich im Sinne von „beginnen“ oder „anfangen“ verstehen. Hieraus folgt indes nicht, dass dem Gebührentatbestand allein die Neuaufnahme eines Studiums unterfällt. Da sich der Begriff „aufnehmen“ nicht nur auf den Begriff „Studium“, sondern auch auf die Wendung „in einem […] Studiengang“ bezieht, ist die erneute Einschreibung in einem anderen Studiengang ebenfalls vom Wortlaut erfasst. |
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| | bb) Auch die äußere Systematik der Gebührenvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG zur Übergangsregelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 LHGebG spricht dafür, den Studiengangwechsel der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Denn die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LHGebG aus Vertrauensschutzgründen gewährte Gebührenfreiheit für ein Zweitstudium entfällt im Fall eines Studiengangwechsels (vgl. BeckOK HochschulR BW/Braun, 11. Ed. 1.2.2019, LHGebG § 8 Rn. 17). Es ist daher folgerichtig, den Studiengangwechsel im Zweitstudium auch als gebührenpflichtige Aufnahme eines weiteren Studiums im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG zu werten. |
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| | Hingegen lässt sich aus § 8 Abs. 2 LHGebG kein systematischer Gesichtspunkt ableiten, der dieser Einordnung entgegensteht. Nach § 8 Abs. 2 LHGebG ist der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss kein Zweitstudium im Sinne von § 8 Abs. 1 LHGebG und folglich gebührenfrei. Der Wortlaut „Kein Zweitstudium“ sowie der systematische Bezug zur Legaldefinition des Zweitstudiums in § 8 Abs. 1 LHGebG legen nahe, dass sich der Regelungsgehalt der Vorschrift ausschließlich auf den Studiengangwechsel im Erststudium bezieht. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 LHGebG, wonach der Studiengangwechsel „vor einem Abschluss“ gebührenfrei bleibt (LT-Drs. 16/1617, S. 39). § 8 Abs. 2 LHGebG ist daher nicht anwendbar, wenn der Studierende beim Studiengangwechsel – wie die Klägerin – bereits über einen Hochschulabschluss im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG verfügt. |
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| | cc) Des Weiteren steht der Gebührenerhebung für einen Studiengangwechsel im Zweitstudium auch der Gesetzeszweck nicht entgegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen durch die Zweitstudiengebühren, zusätzliche Einnahmen generiert werden, wodurch die Qualität und die Kapazitäten der Ausbildung an den baden-württembergischen Hochschulen langfristig gesichert werden sollen (LT-Drs. 16/1617, S. 1). Dem entspreche es, diejenigen, die bereits einmal die begrenzten Ausbildungsressourcen in Anspruch genommen haben, an den zusätzlichen Kosten ihres weiteren Studiums anteilig zu beteiligen. Denn es sei dem Staatshaushalt nicht ohne weiteres zumutbar, in vollem Umfang für eine weitere Ausbildung gleicher Qualifikationsstufe aufzukommen (LT-Drs. 16/1617, S. 18). Diese Erwägungen rechtfertigen die Erhebung von Zweitstudiengebühren auch in den Fällen, in denen Studierende, die bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, in ihrem Zweitstudium den Studiengang wechseln. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im Fall der Klägerin – durch einen Studiengangwechsel die Studienzeit auf Veranlassung des Studierenden verkürzt wird und infolge dessen Ausbildungsressourcen gegebenenfalls geschont werden. Denn auch dann werden Ausbildungsressourcen in Anspruch genommen, obwohl dies für den Erwerb eines Abschlusses für den Berufszugang einer bestimmten Qualifikationsstufe nicht zwingend erforderlich ist, weil ein entsprechender Abschluss dem Studierenden den Zugang zu Berufen gleicher Qualifikationsstufe bereits eröffnet hat. Dementsprechend bleibt die Gebührenpflicht auch in anderen Situationen, in denen Studierende die Studienzeit verkürzen, etwa durch besonders zügiges Studieren, trotz Schonung der Ausbildungsressourcen, bestehen. Für die Frage der Gebührenpflicht ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Studiengangwechsel zur Einsparung oder aber zu einem erhöhten Verbrauch von Ausbildungsressourcen führt, etwa weil der Studienplatz vor dem Wechsel zeitweise nicht für andere Studienbewerber zur Verfügung stand. Der Versuch einer konkreten Verrechnung der erhobenen Zweitstudiengebühr mit der Inanspruchnahme von Ausbildungsressourcen scheidet von vornherein aus dem Grund aus, dass mit den Zweitstudiengebühren der öffentliche Aufwand für das Zweitstudium keineswegs abgegolten wird, der Studierende sich vielmehr pauschal anteilig an den Kosten beteiligt. |
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| | dd) Der Gebührenpflicht der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie bereits für das Erststudium Studiengebühren entrichtet hat. Aus der Gebührenpflicht des Erststudiums folgt nicht die Gebührenfreiheit des Zweitstudiums. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG unterscheidet im Hinblick auf die Gebührenpflicht des Zweitstudiums nicht zwischen einem gebührenfreien und einem gebührenpflichtigen Erststudium. Für die Gebührenpflicht kommt es daher allein darauf an, ob ein zweites oder weiteres Studium nach bereits erworbenem Hochschulabschluss aufgenommen wird, und nicht darauf, ob das diesem Abschluss zugrundeliegende Studium gebührenfrei absolviert wurde (vgl. dazu in Bezug auf die ähnl. Regelung des § 111 Abs. 3 HSG LSA VG Halle (Saale), Urt. v. 12.12.2016 – 6 A 3/16 – juris, Rn. 16). Ein dieser Auslegung möglicherweise entgegenstehender Wille des Landesgesetzgebers, wonach ein Zweitstudium nur dann gebührenpflichtig sein soll, wenn für das Erststudium keine Gebühren entrichtet wurden, findet weder im Wortlaut der Vorschrift Ausdruck noch kann ein solcher Wille der Gesetzesbegründung entnommen werden. Zwar ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass mit den Zweitstudiengebühren der Grundsatz eines gebührenfreien Studiums im Kern nicht in Frage gestellt werde. Habe jemand bereits einmal die begrenzten Ausbildungsressourcen in Anspruch genommen, sei es dem Staatshaushalt nicht ohne Weiteres zumutbar, in vollem Umfang für eine weitere Ausbildung gleicher Qualifikationsstufe aufzukommen (LT-Drs. 16/1617, S. 18). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe für jeden Studienbewerber generell ein kostenloses Studium vorgesehen, weswegen im Fall der Gebührenpflicht des Erststudiums dann jedenfalls das Zweitstudium gebührenfrei sein müsse. Dass die Formulierung „Grundsatz eines gebührenfreien Studiums“ eine solche Auslegung der Gesetzesbegründung zulässt, ist unerheblich. Denn zum einen stellt die Gesetzesbegründung selbst klar, dass der Grundsatz der Gebührenfreiheit nur für das Erststudium, nicht aber für das Zweitstudium gilt (LT-Drs. 16/1617, S. 29). Der Grundsatz eines gebührenfreien Studiums wird daher im Kern schon gar nicht dadurch in Frage gestellt, dass Studierenden, die nach der früher geltenden Rechtslage verpflichtet waren, für ihr Erststudium Gebühren zu entrichten, nunmehr auch Zweitstudiengebühren auferlegt werden. Zum anderen liegt der Zweck des Grundsatzes eines gebührenfreien Studiums nicht darin, dass jeder unbeschadet seiner persönlichen Verhältnisse einmal im Leben gebührenfrei studieren können soll, sondern darin, dass derjenige, der über eine hochschulabschlussgebundene Berufsausbildung nicht verfügt, sie aber anstrebt, die Ausbildung auch gebührenfrei erhalten können soll (vgl. zur ähnl. Rechtslage in Sachsen-Anhalt VG Halle (Saale), Urteil vom 12.12.2016 – 6 A 3/16 – a. a. O.). Dieser Zweck kann bei Studierenden, die – wie die Klägerin – bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, nachträglich nicht dadurch erreicht werden, dass keine Zweitstudiengebühren erhoben werden. Zudem ist der Grundsatz eines gebührenfreien Studiums im Zusammenhang mit der Abschaffung der allgemeinen Studiengebühren zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 durch das Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung anderer Gesetze (Studiengebührenabschaffungsgesetz) vom 21. Dezember 2011, GBl. 2011, 565, zu sehen. Durch die Abschaffung der Studiengebühren sollte „künftig wieder allen Studierenden ein […] gebührenfreier Zugang zu den Hochschulen in Baden-Württemberg gewährleistet“ werden (vgl. LT-Drs. 15/902, S. 1). Dass der Klägerin durch die zur Zeit ihres Erststudiums geltende Rechtslage die Rechtswohltat eines gebührenfreien Erststudiums verwehrt wurde, ihr hingegen nach der gegenwärtigen Rechtslage ein solches zustünde, sie hiervon wegen ihres bereits vorhandenen Hochschulabschlusses aber keinen Gebrauch mehr machen kann, ist die gewöhnliche Folge einer zulässigen Rechtsänderung und rechtfertigt es nicht, von der Erhebung der Zweitstudiengebühr abzusehen. |
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| | ee) Der Gebührentatbestand ist im Fall der Klägerin auch nicht aus anderen Gründen verfassungsrechtlich enger auszulegen. Das gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen wird durch den Abschluss eines Erststudiums zwar nicht verbraucht, jedoch ist es grundsätzlich gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten, da sie bereits durch ihr Erststudium an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen Anteil hatten. Diese Wertung kann auch als Rechtfertigung für eine Gebührenregelung herangezogen werden, die unter anderem den Zweck verfolgt, die Nutzung von Hochschulressourcen zu effektivieren (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 BvR 1771/01 – juris, Rn. 29). Nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab ist es unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht erforderlich, den Gebührentatbestand so auszulegen, dass sie von der Gebührenpflicht verschont bleibt. |
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| | Den Studiengang „Bachelor Education (Primarstufe) Profilierung Europalehramt (EULA)“, den sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG am 17.05.2017 studiert hat, und den sie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LHGebG gebührenfrei hätte fortsetzen können, hat die Klägerin durch den Wechsel in den Studiengang „Bachelor Education (Sekundarstufe I) Profilierung Europalehramt (EULA)“ verlassen, womit auch die Gebührenfreiheit entfallen ist. Einer Erstreckung der Gebührenfreiheit auch auf diesen Studiengang steht der eindeutige Wortlaut und der Zweck der Vorschrift entgegen. Grund für die von § 20 Abs. 1 Satz 1 LHGebG gewährte Gebührenfreiheit ist, dass vor Inkrafttreten der Gebührenregelung Studierende bei Aufnahme ihres Zweitstudiums nicht mit der Gebührenpflicht rechnen mussten (vgl. LT-Drs. 16/1617, S. 32). Anders ist dies bei einem Studiengangwechsel nach Inkrafttreten der Gebührenregelung. Seit diesem Zeitpunkt ist hinreichend bekannt, dass für ein Zweitstudium Gebühren erhoben werden. Deswegen fehlt es im Fall eines tatsächlichen Studiengangwechsels nach Inkrafttreten der Gebührenregelung an einem schützenswerten Vertrauen an der Fortgeltung der früheren Rechtslage und der damit verbundenen Gebührenfreiheit. |
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| | 4. Die Gebührenpflicht der Klägerin entfällt auch nicht aufgrund einer Zusicherung der Gebührenfreiheit durch die Beklagte. Die Voraussetzungen für eine Zusicherung liegen nicht vor. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, der zuständige Mitarbeiter habe lediglich erklärt, er glaube, dass der Wechsel gebührenfrei sei. |
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| | B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. |
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