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| | 1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). |
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| | a) Der Kläger hatte (am 3. Januar 2012) die beim SG unter dem Aktenzeichen S 9 SO 47/12 registrierte Klage gegen die Bescheide vom 1. Juli 2009 (Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Juli 2009 bis auf Weiteres), vom 31. März 2011 (Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Januar 2011 und ab dem 1. Februar 2011 bis auf Weiteres) und vom 29. September 2011 (Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab 1. Mai 2010 bis auf Weiteres) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 erhoben. Nachdem der Kläger jedenfalls inzwischen höhere Leistungen (nur) ab Januar 2011 begehrt, sind die Bescheide vom 1. Juli 2009 und vom 31. März 2011 nicht mehr streitgegenständlich, da sie durch den Bescheid vom 29. September 2011 erledigt sind (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X); Gleiches gilt für den Bescheid vom 1. September 2011, der gemäß § 86 Satz 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 31. März 2011 geworden war. Soweit die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2011 durch den Senat (siehe unten) zu einem Wiederaufleben des Bescheides vom 31. März 2011 führt, ist auch dieser mittelbar streitgegenständlich; dem hat der Senat im Tenor Rechnung getragen. |
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| | Gemäß § 96 Abs. 1 SGG sind bereits Gegenstand auch des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 29. September 2011 alle Bewilligungsbescheide bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils geworden, mit denen laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt oder deren Bewilligung geändert wurde, da hierdurch zunächst der Bescheid vom 29. September 2011 und sodann die nachfolgenden Bescheide jeweils abgeändert oder ersetzt worden sind. Es handelt sich um die Bescheide vom 25. November 2011, vom 23. August 2012, vom 16. April 2013, vom 2. Juli 2013, vom 24. Juli 2013, vom 13. Februar 2014, vom 8. Juli 2014, vom 4. August 2014, vom 27. November 2014 und vom 10. Februar 2015. Dass das SG über diese Bescheide nicht (ausdrücklich) entschieden hat, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Mai 2011 – B 10 EG 12/10 R – juris Rdnr. 17). |
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| | Entsprechendes gilt für die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheide, die gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahren geworden sind; es handelt sich um die Bescheide vom 7. Juli 2015, vom 11. Januar 2016 und vom 11. Juli 2016. Diese „Bewilligungskette“ wurde erst unterbrochen, indem durch die Bescheide vom 11. Januar 2016 und vom 11. Juli 2016 Leistungen befristet bis zum 31. Dezember 2016 bewilligt wurden. Bewilligungsbescheide für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 sind daher nicht Gegenstand des Rechtsstreites geworden, weil hierdurch die vorangegangenen Bescheide nicht abgeändert oder ersetzt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R – juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Über die gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG während des Berufungsverfahren einbezogenen Verwaltungsakte entscheidet der Senat „auf Klage“ (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 – B 13 R 61/09 R – juris Rdnr. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 10 EG 12/10 R – juris Rdnr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – L 4 KR 3195/17 – juris Rdnr 17). |
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| | b) Bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SO 47/12 war auch der Bescheid vom 13. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012, mit dem die Beklagte dem Kläger einmalige Beihilfen gewährte, aber die Übernahme der Kosten für ein Vorhängeschloss, einen Nachsendeauftrag sowie für die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses abgelehnt hat. Insofern verfolgt der Kläger sein Begehren jedoch nur (noch) hinsichtlich der Übernahme der Kosten für das Vorhängeschloss. |
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| | c) Gegenstand des Verfahrens des mit Klageerhebung am 8. Juli 2013 eingeleiteten Klageverfahrens S 9 SO 3067/13, das mit Beschluss des SG vom 30. Juni 2014 zum Rechtsstreit S 9 SO 47/12 verbunden wurde, waren der Bescheid vom 21. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 sowie der Bescheid vom 16. April 2013. Mit dem Bescheid vom 21. Februar 2013 lehnte die Beklagte die Übernahme von anteiligen Kosten für die Badentlüftung ab und lehnte damit – da Stromkosten keinen abtrennbaren Streitgegenstand bilden können (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R – juris Rdnr. 11; Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rdnr. 196) – der Sache nach die Änderung der laufenden Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab; mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 wies sie den vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Mit Bescheid vom 16. April 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 433,81 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Da der Bescheid vom 16. April 2013 bereits gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SO 47/12 geworden ist (siehe oben), war die Klage insoweit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig; bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens verfolgt der Kläger sein Begehren jedenfalls seit dem Verbindungsbeschluss des SG nicht mehr „doppelt“. |
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| | 3. Die Berufung des Klägers und seine Klage(n) sind nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; insofern hat das SG die Klage(n) zu Unrecht abgewiesen. Im Übrigen hat das SG die Klage(n) zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung des Klägers unbegründet ist. |
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| | a) Der Bescheid vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen – streitgegenständlich ab Januar 2011 – verletzt den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, als die Leistungsbewilligung für Januar bis April 2011 den vertrauensschützenden Regelungen des § 48 Abs. 1 SGB X nicht genügt. Der Bescheid vom 11. Januar 2016 verletzt den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, als die Leistungsbewilligung für Januar 2016 den vertrauensschützenden Regelungen des § 48 Abs. 1 SGB X nicht genügt. |
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| | Im Übrigen verletzt der Bescheid vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 sowie alle in den Rechtsstreit einbezogenen Folgebescheide (siehe oben) den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Senat legt dies im Folgenden für den Januar, Mai und September 2011 exemplarisch dar: Januar 2011 ist der längste zurückliegende Monat, für den der Kläger höhere Ansprüche geltend macht (dazu unter aa); für Februar bis April 2011 gelten die Ausführungen entsprechend. Mai 2011 ist der erste Monat nach Bekanntgabe des Bescheides vom 31. März 2011 im April 2011, weswegen sich deshalb vertrauensschützende Fragen nicht mehr stellen (dazu unter bb); für Juni bis August 2011 gelten die Ausführungen zu Mai 2011 entsprechend. September 2011 ist der erste Monat nach dem Umzug des Klägers in die Wohnung in der B.str. in F. (dazu unter cc); für die weiteren Monate (Oktober 2011 bis Dezember 2016) gelten diese Ausführungen entsprechend mit Ausnahme des Januar 2016 (dazu unter dd). Im Übrigen sind die teilweise auch für die Vergangenheit erfolgten Bewilligungsänderungen nicht zu beanstanden (dazu unter ee). Bezüglich der nicht im einzelnen dargestellten Monate nimmt der Senat hinsichtlich der Berechnungen auf den Bescheid vom 29. September 2011 sowie die gemäß § 96 Abs. 1 SGG bzw. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG einbezogenen Bescheide (siehe oben) einschließlich der jeweiligen Berechnungsbögen gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug. |
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| | aa) Für Januar 2011 setzt sich der Bedarf des Klägers höchstens aus dem Regelsatz in Höhe von 364,00 Euro, einem Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 61,88 Euro, einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 35,79 Euro, Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 125,44 Euro und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 18,74 Euro, einem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der Kaltmiete von 230,08 Euro sowie der Nebenkosten einschließlich Heizung und Warmwasser in Höhe von 76,70 Euro, wobei – entgegen der Auffassung und des Begehrens des Klägers – die Energiepauschale in Höhe von 28,29 Euro abzuziehen ist (dazu näher Urteil des Senats vom 4. Dezember 2014 – L 7 SO 2474/14 – juris Rdnr. 28 ff.), zusammen (insgesamt: 884,34 Euro). Diesem Gesamtbedarf steht als zu berücksichtigendes Einkommen die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von monatlich 653,12 Euro gegenüber, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 231,22 Euro ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers war nicht lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 651,29 Euro zu berücksichtigen; dem Kläger floss die Rentenzahlung für Januar 2011 in Höhe von 653,12 Euro auch nach seiner eigenen Darstellung im Januar 2011 zu. |
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| | Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2009 Leistungen in Höhe von 244,68 Euro monatlich auf Dauer („bis auf weiteres“) bewilligt hatte, greifen zu Gunsten des Klägers allerdings die Beschränkungen des § 48 SGB X ein. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vorliegen, konnte eine Änderung der Bewilligung zu Lasten des Klägers durch den Bescheid vom 31. März 2011, der dem Kläger erst im April 2011 bekanntgegeben worden ist, erst ab Mai 2011 erfolgen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Daher waren insofern der Bescheid vom 29. September 2011 und der durch diese Aufhebung wieder Geltung erlangende Bescheid vom 31. März 2011 teilweise aufzuheben, so dass der Bescheid vom 1. Juli 2009 für Januar bis April 2011 wieder gilt. In der Höhe der Differenzen zwischen dem durch Bescheid vom 1. Juli 2009 gewährten monatlichen Betrag (244,68 Euro) und dem durch Bescheid vom 29. September 2011, der insofern an die Stelle des Bescheides vom 31. März 2011 getreten ist, gewährten monatlichen Betrag (231,22 Euro für Januar 2011; 236,34 Euro monatlich für Februar bis April 2011) besteht damit – sofern nicht bereits erfüllt – einer weiterer Zahlungsanspruch des Klägers. |
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| | bb) Für Mai 2011 setzt sich der Bedarf des Klägers höchstens aus dem Regelsatz in Höhe von 364,00 Euro, einem Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 61,88 Euro, einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 35,79 Euro, Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 130,56 Euro und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 18,74 Euro, einem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der Kaltmiete von 230,08 Euro sowie der Nebenkosten einschließlich Heizung und Warmwasser in Höhe von 76,70 Euro, wobei wiederum (siehe oben) die Energiepauschale in Höhe von 28,29 Euro abzuziehen ist, zusammen (insgesamt: 889,46 Euro). Diesem Gesamtbedarf steht als zu berücksichtigendes Einkommen die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von monatlich 653,12 Euro gegenüber, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 236,34 Euro ergibt. In dieser Höhe hat die Beklagte zuletzt Leistungen für Mai 2011 bewilligt (Bescheid vom 29. September 2011). |
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| | § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X stand einer Veränderung der durch Bescheid vom 1. Juli 2009 erfolgten Leistungsbewilligung zu Lasten des Klägers durch den Bescheid vom 31. März 2011 ab Mai 2011 nicht entgegen, da die Änderung insofern nur für die Zukunft erfolgte. Die Bewilligung durch den Bescheid vom 29. September 2011 erfolgte im Vergleich zum Bescheid vom 31. März 2011 zugunsten des Klägers und war daher auch rückwirkend zulässig (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). |
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| | cc) Für September 2011 setzt sich der Bedarf des Klägers höchstens aus dem Regelsatz in Höhe von 364,00 Euro, einem Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 61,88 Euro, einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 47,19 Euro, Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 130,58 Euro und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 18,74 Euro, einem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der Kaltmiete von 270,00 Euro, der Kosten für Garage/Stellplatz in Höhe von 36,00 Euro, Müllgebühren in Höhe von 13,53 Euro sowie der Nebenkosten einschließlich Heizung und Warmwasser in Höhe von 90,00 Euro zusammen (insgesamt: 1.031,92 Euro). Diesem Gesamtbedarf steht als zu berücksichtigendes Einkommen die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von monatlich 659,61 Euro gegenüber, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 372,31 Euro ergibt; ob die Beklagte, die Leistungen in Höhe von 378,98 Euro bewilligt hat (Bescheid vom 25. November 2011), zu Recht zu Gunsten des Klägers Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,90 Euro vom zu berücksichtigenden Einkommen abgezogen hat (ablehnend Urteil des Senats vom 19. Oktober 2017 – L 7 SO 2271/17 – juris Rdnr. 47; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2008 – L 8 SO 5/06 – juris Rdnr. 36; für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ebenfalls verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2005 – L 8 AS 71/05 ER – juris Rdnr. 24), kann dahinstehen, da sich dies nur zu Gunsten des Klägers auswirkt. |
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| | Ebenso kann dahinstehen, ob die Stromkosten für die Badentlüftung in Höhe von 0,77 Euro aus der Regelleistung zu bestreiten sind oder ob sie den Unterkunftsbedarf erhöhen. Da die Beklagte für September 2011 – und in allen streitgegenständlichen Bescheiden für die Zeit danach – die Stromkosten für die Badentlüftung (ursprünglich monatlich 0,77 Euro; zuletzt im Bescheid vom 11. Juli 2016 0,80 Euro) bei der Bedarfsberechnung zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat, gehen die diesbezüglichen Monita des Klägers ins Leere. Der Umstand allein, dass die Beklagte in den Begründungen der Bescheide durch die Formulierung, die Stromkosten für den Lüfter des Badezimmers würden „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ übernommen, zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen Anspruch des Klägers insofern in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht für gegeben erachtet, kann eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten nicht begründen. Denn die Verbindlichkeit der Regelungen der entsprechenden Verwaltungsakte, die den unter Berücksichtigung auch dieser Kosten errechneten Anspruch festlegen, bleibt davon unberührt. Mangels Regelungswirkung des Begründungszusatzes „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ handelt es sich auch nicht um eine Nebenbestimmung, deren Rechtmäßigkeit an § 32 SGB X zu messen wäre. |
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| | Jedenfalls sind bei den Stromkosten für die Badentlüftung allenfalls die Betriebskosten, nicht jedoch anteilige Grundkosten zu übernehmen. Denn diese fallen unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch an, also auch unabhängig vom Betrieb der Badentlüftung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R – juris Rdnr. 17), denn die dort bejahte Übernahme auch der Grundgebühren für die Wasserversorgung hat das BSG damit begründet, dass diese zu den Betriebskosten nach § 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören, was für die Stromkosten grundsätzlich nicht zutrifft. Soweit Kosten des Betriebsstroms nach § 2 BetrKV umlagefähig sind (§ 2 Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 7, Nr. 11, Nr. 15 Buchstabe a und Nr. 16 BetrKV), sind dort die Grundgebühren – gerade anders als für die Wassergrundgebühren in § 2 Nr. 2 BetrKV – gerade nicht aufgeführt. |
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| | dd) Der Bescheid vom 11. Januar 2016 verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben, soweit damit die Bewilligung bereits für Januar 2016 geändert wurde und insofern 500,15 Euro statt des mit Bescheides vom 7. Juli 2015 gewährten Betrages von 508,64 Euro bewilligt worden sind. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vorliegen, konnte eine Änderung der Bewilligung zu Lasten des Klägers durch den Bescheid vom 11. Januar 2016 erst ab Februar 2016 erfolgen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Durch die daher gebotene teilweise Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2016 erlangt der Bescheid vom 7. Juli 2015 für Januar 2016 wieder Geltung, so dass ggf. – sofern noch nicht erfüllt – in der Höhe der Differenz (8,49 Euro) ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers besteht. |
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| | ee) Soweit durch die streitgegenständlichen Bescheide im Übrigen vorangegangene Bewilligungen aufgehoben worden sind, ist der Kläger hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn diese Änderungen erfolgten entweder mit Wirkung für die Zukunft und sind daher durch § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X legitimiert, erfolgten in Übereinstimmung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X zu Gunsten des Klägers oder sie beruhten auf der Änderung des Renteneinkommens des Klägers (Bescheide vom 8. Juli 2014, vom 7. Juli 2015 und vom 11. Juli 2016) und finden ihre Grundlage daher in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. |
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| | b) Der Bescheid vom 13. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 ist ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger wendet sich gegen diesen Bescheid im Klageverfahren nur noch insoweit, als damit die Erstattung der Kosten für ein Vorhängeschloss für sein Kellerabteil in Höhe von 17,79 Euro abgelehnt worden ist. Der Kläger hat indes keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung dieser Kosten. Für das Begehren des Klägers fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Insbesondere handelt es sich bei der Anschaffung eines Vorhängeschlosses (hier für den Keller) nicht um einen Unterkunftsbedarf im Sinne des § § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII oder einen Erstausstattungsbedarf für die Wohnung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Vielmehr handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand, der aus der Regelleistung zu finanzieren ist. Insofern nimmt der Senat zur weiteren Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil. |
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| | c) Soweit das Klagebegehren auf die Gewährung von Zinsen (§ 44 SGB I) gerichtet ist, bleibt es ebenfalls ohne Erfolg. Die Leistungsklagen sind hinsichtlich der Hauptforderungen alle ohne Erfolg geblieben, so dass die hierauf bezogenen Verzinsungsanträge ins Leere gehen. Ob aufgrund der teilweise erfolgreichen Anfechtungsklage ein weiterer (geringfügiger) Zahlungsanspruch des Klägers besteht oder ob insoweit bereits Erfüllung eingetreten ist, wird die Beklagte nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreites zu prüfen haben; ggf. wird sie dann insoweit (von Amts wegen) auch über die Gewährung von Zinsen zu befinden haben. Mangels bisheriger Verwaltungsentscheidung hierüber (vgl. zum eigenständigen Verwaltungsaktscharakter einer Zinsentscheidung BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 – B 5 R 14/10 R – juris Rdnr. 16) kann diese Frage nicht zulässigerweise zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites gemacht werden. |
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| | 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Das nur geringfügige Obsiegen des Klägers gibt keinen Anlass, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch nur teilweise aufzuerlegen. |
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| | 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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