| |
| | Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld für die Lebensmonate eins bis zwölf ihrer 2017 geborenen Tochter E mangels Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland abgelehnt worden ist. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld. |
|
| | Der Anspruch der Klägerin richtet sich allein nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (( BEEG ); Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748) in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung. Das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (Gesetz zum Abkommen vom 07.01.1976, BGBl II 1976 1358, idF des Zusatzabkommens vom 02.10.1986, BGBl II 1988, 82 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 06.03.1995, BGBl II 1996, 301) enthält keine Bestimmungen zum Elterngeld oder anderen Familienleistungen. In Art 2 Abs 1 des Abkommens ist zum sachlichen Geltungsbereich geregelt, dass sich das Abkommen auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und die Alterssicherung für Landwirte bezieht. Eine Analogie verbietet sich, da es sich um völlig anders geartete Leistungen handelt. Die aufgezählten Leistungen sind mit einer Beitragsleistung verknüpft. Das Elterngeld stellt dagegen eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung des Staates ohne finanzielle Gegenleistung dar. Dies steht einer Übertragung des Abkommens auf das BEEG zwingend entgegen (so bereits Senatsurteile vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10 und 09.07.2013, L 11 EG 4734/11). |
|
| | Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). |
|
| | Die genannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar lebte sie im hier streitigen Zeitraum mit ihrer am 27.01.2017 geborenen Tochter E in einem Haushalt zusammen und erzog und betreute dieses Kind selbst. Sie übte in den ersten zwölf Lebensmonaten auch keine Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin hatte jedoch im hier streitigen Zeitraum weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. |
|
| | Zur Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes in § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG ist die allgemein im Sozialrecht geltende Regelung des § 30 Abs 3 SGB I heranzuziehen. Dabei sind gemäß § 37 Satz 1 iVm § 68 Nr 15 SGB I die Besonderheiten des BEEG zu berücksichtigen (BSG 30.09.2010, B 10 EG 9/09 R, juris-Rn 56). Dementsprechend ist der Begriff des Wohnsitzes bzw des gewöhnlichen Aufenthaltes hier nicht nur der sachliche Anknüpfungspunkt für den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bzw der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs. Es handelt sich vielmehr um ein materielles Tatbestandsmerkmal (vgl Schlegel in jurisPK-SGB I, § 30 Rn 14). |
|
| | Nach § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei sind die objektiven Verhältnisse entscheidend, die den Schluss auf den Willen zur Wohnsitzbegründung zulassen müssen (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12 mwN; Buchner/Becker in Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Auflage, § 1 BEEG Rn 7). Die polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus (BSG 10. 12.1985, 10 RKg 14/85, SozR 5870 § 2 Nr 44). Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I vorliegen, ist im Wege der vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Denn die Rechtsprechung des BSG bezieht in die Beantwortung der Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, auch ein prognostisches Element mit ein. Dies gilt auch für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes, den jemand dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs 3 Satz 2 SGB I). Die Bejahung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach § 30 Abs 3 SGB I hängt daher auch von einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts einer Person in Deutschland ab (BSG 03.12.2009, B 10 EG 6/08 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 10). |
|
| | Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland bzw ein Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt soll nach der Rechtsprechung des BSG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich sein. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs 1 BEEG mit der Formulierung „einen Wohnsitz“ (nicht: „seinen Wohnsitz“). Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allerdings reicht die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer zeitlich befristeten Maßnahme dient und der Betroffene die Absicht hat, nach dem Abschluss der Maßnahme zurückzukehren, allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt (zwei Wohnsitze) und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr 36 zum Kindergeld). Erforderlich sind jedoch hinreichend intensive Beziehungen zum Inland (Schlegel in jurisPK-SGB I, § 30 Rn 41 mit Verweis auf BSG 28.02.1980, 8b RKg 6/79, SozR 5870 § 1 Nr 7). Dabei kann die Unterhaltung der Wohnung im Inland mit der jederzeitigen Möglichkeit der dauerhaften Rückkehr hierfür genügen (BSG 26.07.1979, 8b RKg 12/78, SozR 5870 § 1 Nr 4 zum Kindergeld). Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten, reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr 36; Senatsurteile vom 22.01.2013, L 11 EG 3335/12 und 18.12.2013, L 11 EG 4650/12). Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr 36 mwN). Ebenso sieht dies bei Überschreiten der Jahresgrenze die ständige steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl zum Wohnsitzbegriff des § 8 AO: BFH 23.11.2000, VI R 107/99, BFHE 193, 558, DStZ 2001, 243, juris Rn 20 unter Hinweis auf die zitierte BSG-Rechtsprechung BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 36; BFH 20.11.2008, III R 53/05, FamRZ 2009, 602; 14.10.2011, III B 202/10, BFH/NV 2012, 226: „Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt wird ein inländischer Wohnsitz durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht beibehalten“; ausdrücklich bestätigt durch BFH 05.01.2012, III B 42/11, BFH/NV 2012, 978 und BFH 17.05.2013, III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381). |
|
| | Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hatte die Klägerin im Zeitraum vom 04.11.2016 bis Anfang November 2018 keinen inländischen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs 3 SGB I in Deutschland. Sie hielt sich ab 04.11.2016 überwiegend in den USA auf, weil ihr Ehemann dort ab diesem Zeitpunkt für die geplante Dauer von zwei Jahren bei dem zur Z. T. Gruppe gehörenden Unternehmen Z. T. A. & P. O. S. S., Michigan, USA beschäftigt war. Ab dem 04.11.2016 hielt sich die gesamte Familie in den USA auf, dort wurde auch 2017 E und 2018 das zweite Kind der Familie, M., geboren. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin befand sich damit in den USA. Das Ehepaar hatte zwar sein Haus in Deutschland nicht aufgegeben. Dieses war vollständig eingerichtet und konnte genutzt werden. Auch fielen die üblichen Versorgungskosten an (ua Strom, Wasser, Müllgebühren). Die Wohnung in Deutschland wurde jedoch lediglich für kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs- oder familiären Zwecken von der Klägerin genutzt. Das steht für den Senat aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin fest. Entscheidend ist, dass sich nicht nur die Klägerin, sondern die gesamte Familie die überwiegende Zeit in den USA aufhielt. Damit hatte die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt an den Einsatzort ihres Ehemannes in die USA verlagert und hielt sich dort - auch aus prognostischer Sicht - nicht nur vorübergehend auf. |
|
| | Nichts anderes ergibt sich daraus, dass offenbar die Familienkasse jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Meldung von E mit Wohnsitz in Deutschland im Mai 2017 von einem inländischen Wohnsitz ausgeht und ab diesem Zeitpunkt Kindergeld für E gewährt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist es ohne Bedeutung, wo jemand polizeilich gemeldet ist (BSG 17.12.1981, 10 RKg 12/81, SozR 5870 § 2 Nr 25). Der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 8 AO ist identisch mit § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I. Traditionell wird die Vorschrift im Steuerrecht im Sinne eines pro-fiskalisch geprägten Steuerrechts eher weit verstanden, denn solange ein Steuerpflichtiger einen inländischen Wohnsitz hat, sind seine gesamten Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip der deutschen Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl Adick in Adick/Bülte, Fiskalstrafrecht, 2. Aufl, 17. Kapitel Rn 98). Allerdings setzt auch der Wohnsitzbegriff nach § 8 AO nach der ständigen Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Betreffende über die Wohnung nicht nur verfügen kann, sondern sie auch als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Besuchs- oder Erholungszwecken genügt nicht (BFH 05.06.2003, III R 10/02, BFHE 202, 331). Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer geltend insoweit keine anderen Maßstäbe (BFH 05.01.2012, III B 42/11). Unabhängig davon, was die Klägerin aus einem eventuell unterschiedlichen Normverständnis von § 8 AO und § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I für sich folgern wollte, ergibt sich aus der dargelegten Rechtsprechung des BFH keine grundsätzlich abweichende Auslegung des Wohnsitzbegriffs. Aus der im finanzgerichtlichen Verfahren erklärten Zusicherung der Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld kann die Klägerin für das vorliegende Verfahren nichts herleiten. |
|
| | Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Satz 1 BEEG sind nicht erfüllt. Danach hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr 1 zu erfüllen, nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist (Nr 1), Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist (Nr 2) oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt (Nr 3). Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (§ 1 Abs 2 Satz 2 BEEG). |
|
| |
| | Nach § 4 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN). Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weitergeführt werden soll, weshalb § 4 Abs 1 SGB IV eine „im Voraus“ feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN). Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN). Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt, wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN; Senatsurteil vom 06.02.2018, L 11 EG 4286/16). Bei der Entsendung zu einem rechtlich selbstständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns, aber auch bei der Entsendung zu einer rechtlich und selbständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens, bestimmt sich der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach den tatsächlichen Merkmalen der Beschäftigung und nicht nach dem Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen. |
|
| | Gemessen an diesen Voraussetzungen lag der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses des Ehemannes der Klägerin in den USA. Eine echte Entsendung lag nicht vor. Die vorgelegte Bescheinigung der inländischen Arbeitgeberin vom 04.04.2017 enthält eine zutreffende Beschreibung des Sachverhalts, indem sie deutlich macht, dass keine Entsendung vorgelegen hat. Die Arbeitgeberin bescheinigt und davon geht der Senat aus, dass Träger der Personal- und Sachkosten zu 100% die Einsatzgesellschaft in den USA war. Davon ist die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt abgerückt, auch nicht mit der im Verfahren vorgelegten Bescheinigung vom 13.12.2017, in der lediglich untechnisch von einer Auslandsentsendung für die Dauer von zwei Jahren im Z. Standort in Michigan die Rede ist. Soweit die Klägerin dies bestreitet, handelt es sich um eine unzutreffende Rechtsmeinung, die keine weitere Sachaufklärung erfordert und einem Beweis nicht zugänglich ist. Der Ehemann der Klägerin war ab 04.11.2016 bei einem rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen als Account Manager beschäftigt. Schon die rechtliche Selbstständigkeit der Einsatzgesellschaft in einem Konzern spricht gegen eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV (vgl BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1; Urteile des Senats vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12; 10.10.2017, L 11 EG 2246/16). |
|
| | Für den Senat steht nach Auswertung sämtlicher vorliegenden Unterlagen und Angaben der Beteiligten eindeutig fest, dass der Schwerpunkt des tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses bei der ausländischen Gesellschaft lag. Auch wenn nach den im Memorandum genannten Bedingungen das Gehalt des Ehemannes der Klägerin sowie sonstige Zahlungen über seine heimische Bank abgewickelt wurden, führt dies im konkreten Fall nicht zur Annahme einer Entsendung gem § 4 SGB IV. Das inländische Arbeitsverhältnis mit der T. A. GmbH tritt während des Auslandseinsatzes in den Hintergrund. Denn es fehlt diesbezüglich an tatsächlichen Beschäftigungsmerkmalen und an einer wesentlichen tatsächlichen Eingliederung in den inländischen Betrieb. Die Hauptleistungspflichten aus dem inländischen Arbeitsverhältnis waren suspendiert. In Deutschland bestand nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fort, das die Merkmale einer Ausstrahlung iSv § 4 SGB IV nicht erfüllte (vgl Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12). Zudem trägt die Einsatzgesellschaft in den USA zu 100% die Personal- und Sachkosten, wie bereits ausgeführt. Auch die Antragspflichtversicherung des Ehemannes über Art 6 Abs 5 des Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA war hier nur möglich (und ggf geboten), weil nicht bereits über § 4 SGB IV eine Versicherungspflicht bestand. |
|
| | Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BEEG auf den vorliegenden Fall scheidet aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung, dass § 4 SGB IV erfüllt ist. Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 11). Eine erweiternde Auslegung der elterngeldrechtlichen Regelungen kommt nicht in Betracht (Buchner/Becker, BEEG, § 1 Rn 18). Die vorliegende Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung (Renten- und Arbeitslosenversicherung) über eine Ausnahmevereinbarung nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA genügt nicht. § 6 SGB IV findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat die insoweit anderslautende Vorschrift des Bundeserziehungsgeldgesetzes (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BErzGG) gerade nicht übernommen. |
|
| | Ein Verstoß gegen Art 3 GG kann hierin nicht gesehen werden. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG stehenden Familien kommt es darauf an, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176). Die Anknüpfung an ein fortbestehendes inländisches Sozialversicherungsverhältnis als Voraussetzung für Elterngeld bei einem Auslandsaufenthalt ist sachgerecht. Über § 4 SGB IV soll gewährleistet werden, dass in Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis im Inland nicht gelöst wird, der Arbeitnehmer aber im Interesse des Arbeitgebers vorübergehend ins Ausland geht, der Sozialversicherungsschutz (mit Beitragspflicht) während des Auslandsaufenthalts aufrechterhalten bleibt. Soweit die Klägerin gegenüber Anspruchsberechtigten, die ihr Kind im Inland erziehen, ungleich behandelt und schlechter gestellt wird, rechtfertigt sich dies aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise für den Leistungsexport an ein der inländischen Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis und damit an einen hinreichenden Inlandsbezug bei vorübergehender Arbeitsleistung im Ausland anknüpfen durfte (Hessisches LSG 27.11.2013, L 6 EG 4/11). |
|
| | Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12 und 24.03.2015, L 11 EG 272/14; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 11). Liegen die Voraussetzungen des § 4 SGB IV nicht vor, unterliegt es dem Willen der Vertragspartner zwischenstaatlicher Abkommen, ob Familienleistungen wie das Elterngeld von den Vereinbarungen erfasst werden sollen. Dabei ist es solchen Regelungen (auch in Bezug auf europäisches Ausland) immanent, dass je nach Einsatzland Unterschiedliches gelten kann. § 1 Abs 2 BEEG verstößt aber deshalb nicht gegen Art 3 GG. Denn der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, sämtliche Fälle mit Bezug zum deutschen Sozialversicherungsrecht in den Anwendungsbereich des BEEG mit einzubeziehen. Das Elterngeld stellt eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung des Staates dar. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 11). Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176). |
|
| | Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG. Danach hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Allerdings kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfG 07.07.1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 35 f). Regelmäßig erwachsen dabei aus Art 6 Abs 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG 06.05.1975, 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr 1; BVerfG 07.07.1992, aaO). |
|
| | Schließlich ist auch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 GG, welches den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, nicht verletzt. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG 12.03.1996, 1 BvR 609/90 ua, BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5; st Rspr). Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfG 29.05.1990, 1 BvL 20/84 ua, BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfG 09.02.2010, 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Diese Mindestvoraussetzungen sind hier nicht ansatzweise berührt. |
|
| |
| | Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Nr 1 SGG). In Fällen der vorliegenden Art tritt zunehmend die Konstellation auf, dass der Wohnsitzbegriff tatsächlich von der Kindergeld- und der Elterngeldstelle unterschiedlich beurteilt wird. Im Hinblick auf die vom BSG in anderem Zusammenhang (BSG 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R, SozR 4-7837 § 2c Nr 2 – zu Provisionszahlungen) betonte Bindung an das Steuerrecht stellt sich die Frage, ob auch hier eine einheitliche Beurteilung mit Vorrang der steuerrechtlichen Einschätzung geboten ist. |
|