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| | Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht in der KVdR gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). |
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| | Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von der Klägerin beantragte und von der Beklagten mit Bescheid vom 16.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 abgelehnte Feststellung der Versicherungspflicht in der KVdR. Nur darüber hat die Beklagte eine verbindliche Regelung getroffen. Mit dem Anfangssatz im Bescheid vom 16.11.2016 „Sie sind als freiwilliges Mitglied bei der M. BKK versichert.“ trifft die Beklagte keine Regelung über das Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten. Damit wird nur ein aus Sicht der Beklagten schon länger bestehender Sachverhalt wiedergegeben. Dies wird auch dadurch deutlich, dass im Widerspruchsbescheid nur Ausführungen zur KVdR gemacht werden und bei der Sachverhaltsschilderung angegeben wird, die Beklagte habe mit Bescheid vom 16.11.2016 die Aufnahme in die KVdR abgelehnt. Der Senat hat deshalb nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin tatsächlich freiwilliges Mitglied der Beklagten ist. |
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| | Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig, da die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur KVdR begehrt wird (vgl auch BSG, 12.01.2011, B 12 KR 11/09 R, juris Rn 9). |
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| | Für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Mitgliedschaft in der KVdR ist die (sachliche) Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Zwar tritt der Sozialversicherungsschutz grundsätzlich kraft Gesetzes ein, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind, und er endet dementsprechend auch, sobald kein Versicherungstatbestand mehr vorliegt. Einer Umsetzung durch Verwaltungsakt, der jeweils nur deklaratorische Bedeutung hätte und nur das umschreibt, was ohnehin im Gesetzt steht, bedarf es im Regelfall nicht. Es kommt weder auf die Kenntnis des Betroffenen noch die des Beitragszahlungspflichtigen noch die des leistungspflichtigen Versicherungsträgers an. Der Gesetzgeber konnte im Interesse eines effektiven Verwaltungsvollzugs auf die Umsetzung durch Verwaltungsakt verzichten, weil die Versicherungspflicht an einzelne, leicht erkennbare Merkmale anknüpft und so den Belangen der Massenverwaltung Rechnung getragen wird. Diese grundsätzliche Regelung hindert die Verwaltung aber nicht, auf der Ebene des Verwaltungsverfahrensrechts Mitgliedschaft und Versicherungspflicht sowie die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft durch Verwaltungsakt festzustellen, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet ist. Der Versicherungsträger kann aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit von seiner Wahlmöglichkeit Gebrauch machen und auf der Ebene des Verwaltungsverfahrensrechts mit einem förmlichen Bescheid durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung die Versicherungs- und Beitragspflicht (zB in der KVdR) feststellen. Zur Beendigung der Mitgliedschaft und für das Erlöschen der Versicherungspflicht muss er dann aber die damit geschaffene Rechtsposition (die einen Vertrauenstatbestand darstellt) durch einen Verwaltungsakt - gestützt auf § 48 SGB X - zurücknehmen (BSG 27.08.1998, B 10 KR 5/97 R, BSGE 82, 283-295, SozR 3-5420 § 24 Nr 1). Eine Entscheidung durch förmlichen Verwaltungsakt kommt auch dann in Betracht, wenn ein Versicherter dies ausdrücklich beantragt. |
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| | Gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V (idF vom 21.07.2014, BGBl I 1133) sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. Die Voraussetzungen dieser sog 9/10-Belegung erfüllt die Klägerin nicht. In der maßgeblichen Rahmenfrist vom 01.12.1971 (erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) bis zum 31.07.2016 (Tag vor Rentenantragstellung) war die Klägerin nicht zu 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums gesetzlich krankenversichert. |
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| | Die Rahmenfrist des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V umfasst das gesamte Erwerbsleben von der erstmaligen Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zum Rentenantrag. Der Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist mitzurechnen; der Tag der Rentenantragstellung bleibt unberücksichtigt (Krauskopf/Baier, 102. EL Februar 2019, SGB V § 5 Rn 58). Dieser Tag ist für das Ende der Rahmenfrist auch dann maßgebend, wenn über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung hinaus eine nach § 5 Abs 8 SGB V vorrangige Versicherung bestand, zwischen Rentenantragstellung und Rentenbeginn weitere anrechenbare Versicherungszeiten in Form einer Pflichtversicherung wegen abhängiger Beschäftigung zurückgelegt werden und daher Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt (BSG 4.6.2009, B 12 KR 26/07 R, SozR 4-2500 § 5 Nr 8 = BeckRS 2009, 72856 = juris Rn 17). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin nach Rentenantragstellung noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. |
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| | Die Rahmenfrist begann im Falle der Klägerin am 01.12.1971, denn an diesem Tag hat die Klägerin erstmals eine entgeltliche Beschäftigung aufgenommen. Dabei ändert es nichts, dass es sich um eine Praktikantenzeit im Rahmen der Ausbildung zum Fachlehrer an Schulen handelte. |
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| | Eine Erwerbstätigkeit ist jede entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG 17.05.2001, B 12 KR 33/00 R, SozR 3-2500 § 5 Nr 45 zu § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V; 22.02.1996, 12 RK 33/94, SozR 3-2200 § 165 Nr 15 = SozR 3-2500 § 5 Nr 25 = juris Rn 17 f zu § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO). Unerheblich ist, ob die konkrete Beschäftigung nach dem jeweils geltenden Recht in allen oder in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei ist, denn die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wären überflüssig, wenn nicht die in Rede stehende Tätigkeit in abhängiger und entgeltlicher Beschäftigung seit jeher dem Grunde nach als versicherungspflichtige Beschäftigung und damit auch als Erwerbstätigkeit angesehen worden wäre (vgl BSG 22.02.1996, 12 RK 33/94, SozR 3-2200 § 165 Nr 15 = SozR 3-2500 § 5 Nr 25 = juris Rn 19 zur Beschäftigung im Rahmen der wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf < Praktikant >). Ob eine Beschäftigung, die nicht aufgrund ihrer Art, sondern wegen Geringfügigkeit nach § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) oder vorher nach § 168 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum Inkrafttreten des SGB IV am 01.07.1977 geltenden Fassung versicherungsfrei war, als Erwerbstätigkeit in Betracht kommt, hat das Bundessozialgericht bisher offen gelassen (BSG 17.05.2001, B 12 KR 33/00 R, SozR 3-2500 § 5 Nr 45, BSG 22.02.1996, 12 RK 33/94, SozR 3-2200 § 165 Nr 15 = SozR 3-2500 § 5 Nr 25 = juris Rn 17). Die Frage bedarf auch vorliegend keiner Klärung, weil die Tätigkeit der Klägerin im Dezember 1971 und der nachfolgenden Zeit ihrer Art nach versicherungsfrei war. |
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| | Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen stellt die Tätigkeit der Klägerin in der Form der Ausbildung für einen künftigen Beruf eine Erwerbstätigkeit dar. Die Klägerin hat hierfür ein Entgelt erhalten. Dass die Tätigkeit als Beamtin auf Probe versicherungsfrei war, anschließend jedoch nachversichert worden ist, ändert hieran nichts. Die Tätigkeit als Beamter ist aufgrund besonderer Vorschriften in den einzelnen Zweigen zur Sozialversicherung versicherungsfrei. Dass es später zu einer Nachversicherung kam, zeigt gerade, dass die Tätigkeit als solche gerade als Erwerbstätigkeit angesehen wird. Ob die Klägerin ihren Angaben zufolge keine Kenntnis von der Nachversicherung hatte, spielt keine Rolle. Wesentlich ist, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Im Übrigen hat sich die Klägerin gegenüber der Beigeladenen selbst dafür eingesetzt, dass die von ihr sog „Referendarzeit“ vom 01.12.1971 bis 30.11.1972 (vgl Bl 139, Band I der Akten der Beigeladenen, Schreiben der Klägerin vom 24.01.2002), berücksichtigt wird, da „Pflichtbeiträge in die BFA vom Gehalt abgezogen“ worden seien. |
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| | Dass die Klägerin nach Beendigung des Praktikums zwei Studiengänge absolviert und erst einige Jahre später wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist unerheblich. Mit der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit beginnt die Rahmenfrist, eine Dauerhaftigkeit dieser Aufnahme erfordert der Wortlaut nicht. Innerhalb dieser Rahmenfrist muss in der zweiten Hälfte eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt sein, um in die beitragsbegünstigte KVdR zu gelangen. Die Gründe für das Fehlen einer ausreichenden Versicherung nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit sind nach dem Gesetz unerheblich. Insofern hat das BSG ausgeführt, es wäre widersprüchlich, die Rahmenfrist nicht beginnen zu lassen, weil eine nur vorübergehende Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, und damit im Ergebnis nach dem Grund für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu fragen. Diejenigen, die wie die Klägerin vor dem Studium vorübergehend eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, sind dadurch geschützt, dass es zur Erfüllung der 9/10-Belegung als Voraussetzung für den Beitritt zur KVdR lediglich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens ankommt (vgl BSG 22.02.1996, 12 RK 33/94, SozR 3-2200 § 165 Nr 15 = SozR 3-2500 § 5 Nr 25 = juris Rn 21). |
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| | Die Rahmenfrist endete mit Ablauf des 31.07.2016 und umfasste daher insgesamt 44 Jahre und 8 Monate. In der zweiten Hälfte dieses Zeitraums sind nicht 9/10 mit Mitgliedschaften belegt. Der Senat schließt sich insoweit der Berechnung der Beklagten im Widerspruchsbescheid an (§ 136 Abs 3 SGG) und sieht von einer weiteren Darstellung ab. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Angabe für die Zeit vom 01.04.1995 bis 01.09.1996 mit 151 Tagen zutreffend ist. Für diesen Zeitraum hat die D. G. keine durchgängige Mitgliedschaft bescheinigt, sondern lediglich für die Zeit vom 01.04.1995 bis 31.05.1995 und 01.06.1996 bis 01.09.1996, mithin 151 Tage. Auslandsaufenthalte für die zweite Hälfte des Erwerbslebens lassen sich dem Lebenslauf der Klägerin, den diese mit Schriftsatz vom 20.09.2017 zu den erstinstanzlichen Akten gereicht hat, nicht entnehmen, sodass nicht erkennbar ist, wie diese das Ergebnis beeinflussen sollten. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen gegen die Regelung des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die mit der Versicherung in der KVdR einhergehenden beitragsrechtlichen Vorteile sollen nur solchen Rentnern zukommen, die in jüngeren Jahren in besonders enger Weise der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden waren. Die Klägerin wird hierdurch nicht in verfassungswidriger Weise belastet. Hinsichtlich des Erfordernisses der sog Halbbelegung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Gesichtspunkt des Art 14 Grundgesetz (GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (vgl hierzu BVerfG 25.03.1986, 1 BvL 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 87 = BVerfGE 72, 84 sowie 16.07.1985, 1 BvL 5/80,SozR 2200 § 165 Nr 81 = BVerfGE 69, 272). Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass für die verfassungsrechtliche Bewertung von Gewicht sei, dass Personengruppen wie die Klägerin beim Ausschluss von der KVdR nicht ohne Krankenversicherungsschutz seien, sondern den Versicherungsschutz im Rahmen des freiwilligen Beitrittsrechts fortführen könnten. Zwar werde eine Gruppe von Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner gegenüber der anderen benachteiligt, welche die Halbbelegung durch Beitragszeiten erfüllt habe. Dafür gebe es jedoch rechtfertigende Gründe. Das Ziel des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes, mit welchem die Halbbelegung als Voraussetzung für die beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner eingeführt worden ist, bestehe vor allem darin, den ständig steigenden Ausgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu begegnen (vgl BT-Drucks 8/166, S 22). Im Rahmen dieser Zielsetzung liege auch die Einschränkung der vordem für alle Rentner beitragsfreien Krankenversicherung. Sie gehe von dem Grundsatz aus, dass nur Personen, die eine angemessene Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit am Solidarausgleich für die Krankenversicherung der Rentner ausreichend beteiligt waren, in dieser versichert werden sollten (vgl dazu BT-Drucks 8/166, S 24, zu Art 1 § 1 Nr 1). Diese Zielsetzung sei grundsätzlich als verfassungsgemäß zu billigen. |
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| | Spätere Änderungen der Vorschrift betrafen nicht mehr die Anknüpfungspunkte für die Rahmenfrist, sondern nur noch die Art der Versicherungszeiten, die für die Vorversicherung anrechenbar waren und zu einer Erweiterung geführt haben (vgl dazu ausführlich BSG 25.04.2017, B 12 KR 102/16 B, juris Rn 9), sodass sich eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung nicht ergibt. Bezüglich der beitragsrechtlichen Vorteile der KVdR erfolgte in den letzten Jahren eine zunehmende Angleichung an die freiwillige Krankenversicherung (vgl LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2011, L 1 KR 353/09, juris unter Verweis auf BSG 18.07.2007, B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr 1 sowie 10.05.2006, B 12 KR 7/05 R, juris). Das Bundessozialgericht hat sich wiederholt in unterschiedlichen Zusammenhängen mit den Zugangsvoraussetzungen zur KVdR befasst, diese am Maßstab des Gleichheitssatzes geprüft und für verfassungsgemäß befunden (BSG 04.06.2009, B 12 KR 26/07 R, BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr 8 mwN). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bei der zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Systemabgrenzung der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Zugehörigkeit während des Berufslebens generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne allein wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Art 3 Abs 1 GG zu verstoßen. Der Senat sieht daher keine Anhaltspunkte, die Verfassungsmäßigkeit des Zugangs zur KVdR nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in Zweifel zu ziehen. |
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