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| | Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erhoben worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), und in vollem Umfang im Sinne der Zurückverweisung begründet. |
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| | Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn das SG einen Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen beziehungsweise ohne Sachentscheidung aufgehoben hat, der Klage also – wie hier – teilweise stattgegeben wurde, ohne zu den eigentlichen Fragen Stellung zu nehmen (LSG für das Saarland, Urteil vom 27. Juni 2017 - L 5 SB 45/16 -, juris, Rz. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Mai 2011 - L 7 SB 42/09 -, juris, Rz. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - L 4 R 1519/08 -, juris, Rz. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 - L 8 R 145/09 -, juris, Rz. 16). |
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| | Diese Voraussetzungen liegen – auch zur Überzeugung beider Beteiligter – vor, da das SG Karlsruhe zu Unrecht die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hat das SG Karlsruhe ohnehin zu Unrecht den Bescheid vom 4. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2019 insgesamt aufgehoben statt nur in Bezug auf die negative Feststellung, dass der GdB nicht mehr als 40 beträgt. Dessen teilweise Aufhebung ist dem Gericht wegen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) verankerten Grundsatzes der reformatio in peius, wonach eine Rechtsbehelfsführenden gegenüber ergangene Verwaltungsentscheidung im Klageverfahren nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 1956 - 10 RV 75/55 -, BSGE 2, 225 <228 f.>), verwehrt. |
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| | Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG lagen schon deswegen nicht vor, weil der Kläger mit seiner Klagebegründung eine nicht ausreichende Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht geltend gemacht hat. Er hat vielmehr die Bildung des Gesamt-GdB beanstandet (keine Überschneidung) und zusätzlich neue, bislang in das Verfahren nicht eingeführte orthopädische Funktionsbeeinträchtigungen berichtet, die somit von dem Beklagten gar nicht hätten berücksichtigt werden und deswegen erst Recht nicht eine Zurückverweisung begründen können. Denn die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG gelangt dann nicht zur Anwendung, wenn erst das Vorbringen im Klageverfahren weitere Ermittlungen angezeigt erscheinen lässt und der Behörde deshalb ein Ermittlungsversäumnis beziehungsweise eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte nicht vorgeworfen werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2011 - L 8 SB 5398/10 -, nicht veröffentlicht). |
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| | Nach § 131 Abs. 5 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den (Ausgangs-)Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. |
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| | Diese gesetzlich mögliche Zurückverweisung an die Verwaltung soll den Gerichten eine zeit- und kostenintensive Sachaufklärung ersparen, die eigentlich der Verwaltung obliegt (BT-Drs. 15/1508 S. 29). Im Rechtsmittelverfahren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs. 5 (Erforderlichkeit einer weiteren Sachaufklärung, Erheblichkeit von Art und Umfang der noch erforderlichen Ermittlungen, Sachdienlichkeit) voll überprüfbar, während die Entscheidung des SG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 zurückzuverweisen, nur auf Ermessensfehler zu prüfen ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 131 Rz. 20a). |
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| | Soweit das SG Karlsruhe die Zurückverweisung damit begründet hat, dass Ermittlungsbedarf im Hinblick auf die sozialmedizinische Bildung des Gesamt-GdB besteht, weil „erschöpfende Ausführungen über die Bildung „desselben“ unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben“ fehlen, so ist dies vor dem Hintergrund, dass die Gerichte an die Vorschläge des versorgungsärztlichen Dienstes, der angehörten Ärzte wie der Sachverständigen nicht gebunden sind, sondern vielmehr aufgrund ihrer richterlichen Erfahrung und der Vielzahl vergleichbarer Fälle diese selbst bestimmen, nicht nachvollziehbar. Die Bemessung des GdB ist in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (BSG, Urteil vom 30. September 2009 - B 9 SB 4/08 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 10, Rz. 18), wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss (Urteil des Senats vom 18. Juli 2019 - L 6 SB 4155/18 -, nicht veröffentlicht). Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Gesamt-GdB somit jeweils im Rahmen tatsachengerichtlicher Einschätzung aufgrund einer gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen zu ermitteln, wobei auch allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigt werden können (vgl. BSG, Beschluss vom 17. April 2013 - B 9 SB 69/12 B -, juris, Rz 11). Er ist somit nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls, aber nicht in jedem Fall, unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.). |
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| | Dass die Begutachtungsergebnisse des versorgungsärztlichen Dienstes verkürzt und standardisiert dargestellt werden, ist lediglich eine gewählte übersichtsartige Kurzform einer gutachtlichen Stellungnahme. Der Beklagte hat zu Recht klargestellt, dass dies nicht Ausdruck eines Ermittlungsdefizits, sondern allein den Erfordernissen der Massenverwaltung geschuldet ist. Die konkreten Beurteilungsmaßstäbe, wie sie das SG Karlsruhe vermisst, nämlich die rechtlichen Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung, sind sowohl dem Beklagten wie auch den mit den Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts betrauten SG bekannt. Sich im Einzelfall aufdrängende Rückfragen hätte es im Übrigen ohne Weiteres an den Beklagten stellen können, der dies an seinen versorgungsärztlichen Dienst zur Beantwortung hätte vorlegen können, rechtfertigt daher ebenfalls keine Zurückverweisung. |
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| | Der vorliegende Fall unterstreicht, dass das SG Karlsruhe das Mittel der Zurückverweisung an die Verwaltung mit der Erwägung instrumentalisiert, das von ihm ausgemachte „langjährige, diskriminierende und rechtsstaatswidrige Ermittlungsdefizit“ beseitigen zu wollen, ohne zur Kenntnis zu nehmen, dass im zu entscheidenden Einzelfall zu jeder im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren geltend gemachten Behinderung medizinische Befunde ermittelt und ausgewertet worden sind. |
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| | Der Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass weiterer Aufklärungsbedarf im behördlichen Verfahren auch nicht bestand. Denn der Kläger hat selbst, nachdem der Beklagte seinem Begehren überwiegend abgeholfen hat, in seinem Widerspruch den für die Diabetes-Erkrankung angesetzten GdB von 40 für zutreffend erklärt und sich ausdrücklich nur gegen die vorgenommene Bemessung des Gesamt-GdB sowie die fehlende beziehungsweise nicht ausreichende Berücksichtigung der Beeinträchtigungen infolge der Polyneuropathie und des Bluthochdrucks gewandt. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den beigezogenen Befunden haben sich konkrete Anhaltspunkte für weitergehende Beeinträchtigungen ergeben, worauf der versorgungsärztliche Dienst in seinen gutachtlichen Äußerungen vom 2. Juli 2018 und 9. Januar 2019 zutreffend hingewiesen und was der Kläger überhaupt nicht beanstandet hat. Somit bestand kein Anhaltspunkt für die Einholung der vom SG Karlsruhe geforderten Sachverständigengutachten auf diabetologischem, augenheilkundlichem und kardiologischem Fachgebiet. Dies wäre eine Sachverhaltsaufklärung ins Blaue hinein, die nach ständiger Rechtsprechung weder erforderlich noch geboten ist (vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 2018 - L 6 VG 1070/17 -, juris, Rz.36; nachgehend BSG, Beschluss vom 15. Mai 2019 - B 9 V 49/18 B -, juris, Rz. 12). Wenn das SG Karlsruhe der Meinung ist, dass für seine Entscheidung weitere Ermittlungen notwendig sind, muss es deshalb selbst den Sachverhalt weiter aufklären (Hessisches LSG, Urteil vom 29. Januar 2019 - L 3 U 63/18 -, juris). Die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG dient nicht dazu, das eigene gerichtliche Verständnis einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung, welches erfahrungsgemäß von Gericht zu Gericht auch sehr unterschiedlich ist, als verbindlich vorzuschreiben (vgl. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, 2014, § 131 Rz. 94). |
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| | Der Beklagte hat somit den entscheidungserheblichen Sachverhalt schnellstmöglich aufgeklärt, was gerade im Interesse der Menschen mit Behinderung liegt, die insbesondere, wenn sie sich noch im Erwerbsleben befinden, an einer raschen Statusfeststellung interessiert sind (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, behindertengerechte Arbeitsplatzausgestaltung etc.). Dieser Rechtsgedanke hat auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden, nämlich in dem in § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX enthaltenen Verweis auf die Fristen des § 14 SGB IX und § 17 SGB IX, die der Beschleunigung des Feststellungsverfahrens dienen, allerdings nur, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine erwerbstätige Person handelt und Gegenstand des Verfahrens die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die zuständige Behörde, wenn kein Gutachten erforderlich ist, innerhalb von drei Wochen entscheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Ist ein Gutachten notwendig, ist unverzüglich ein geeigneter Sachverständiger zu benennen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), der innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung ein Gutachten zu erstellen hat (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Behörde trifft ihre Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). |
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| | Hierzu hat sich über Jahre hinweg die bewährte und rasche Ermittlungsstrategie entwickelt, zunächst die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über so bezeichnete Befundberichte zu befragen, ergänzend Rehabilitations-, Krankenhausentlassungs- und Operationsberichte einzuholen, diese versorgungsärztlich auszuwerten sowie diese dann einer Entscheidung zuzuführen. |
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| | Den Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aus sich heraus fehlende Richtigkeit zu unterstellen, da sie unter legitimen Eigeninteressen sowie Ansprüchen ihrer Patienten litten, geht in diesem Zusammenhang fehl. Denn das SG Karlsruhe verkennt, dass es weniger um deren Bewertung der Behinderung geht, auch wenn diese erfragt wird, sondern vielmehr um die Ermittlung der Befunde. Bei Letzteren kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sie das zu entscheidende Krankheitsbild wiedergeben, da sie zugleich für die ärztliche Behandlung ausschlaggebend sind. Insoweit kann auch keine Interessenkollision vorliegen. Im Übrigen müsste dies im gleichen Ausmaß für die gerichtlichen Ermittlungen gelten, nämlich für sachverständige Zeugenaussagen oder Gutachten auf eigenes Kostenrisiko nach § 109 SGG, bei denen ebenfalls ein Näheverhältnis zum Beteiligten bestehen kann. |
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| | Dessen ungeachtet ist die Frage, inwieweit und aus welchen Gründen der ärztlichen oder gutachterlichen Einschätzung zu folgen ist, ohnehin eine solche der Beweiswürdigung, welche eine ureigene gerichtliche Aufgabe ist und ebenfalls im Ergebnis nicht pauschal davon abhängt, ob die Aussage von einem behandelnden Arzt oder Sachverständigen stammt. |
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| | Zu Recht hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass nach der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 SGB X das „Wie“ Ermittlungen in das weite Ermessen der Verwaltung gestellt ist, was auch für die Entscheidung gilt, auf die medizinische Sachaufklärung durch den versorgungsärztlichen Dienst im Rahmen einer eigenen ambulanten gutachtlichen Untersuchung oder eine Auswertung beigezogener Befundberichte stattfindet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2011 - L 8 SB 5398/10 -, nicht veröffentlicht). |
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| | Zudem ist eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit in diesem Sinne liegt in der Regel nur dann vor, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen. Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde, inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 21/11 R -, SozR 4-3500 § 43 Nr. 3, Rz. 15). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte müsste ebenso wie das SG Karlsruhe externe Sachverständige zur Erstellung der Gutachten beauftragen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Mai 2011 - L 7 SB 42/09 -, juris), worauf der Beklagte unter Vorlage der Auskunft der Leiterin des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Karlsruhe zu Recht hingewiesen hat. Denn ihm steht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes keine bessere personelle oder sachliche Ausstattung als dem Gericht zur Verfügung und die Versorgungsverwaltung müsste deshalb die vom SG Karlsruhe für notwendig erachteten weiteren Ermittlungen ebenfalls überwiegend durch Gutachten bei externen Sachverständigen anstellen. |
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| | Eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG steht im Ermessen des Senats. Im Hinblick darauf, dass eine medizinische Sachverhaltsermittlung in der ersten Instanz bislang überhaupt noch nicht stattgefunden hat, hält der Senat eine Zurückverweisung nach Ausübung richterlichen Ermessens für geboten. |
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| | Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung des SG Karlsruhe vorbehalten. |
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