Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MR 2/20
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag,
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durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 2. April 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen,
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hilfsweise durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 2. April 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen, soweit dieser Tagesausflüge auf das Festland von -Holstein untersagt,
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ist unzulässig (geworden) und zu verwerfen.
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Die bisherige Landesverordnung - und mithin der hier streitgegenständliche § 2 Abs. 1 dieser Verordnung - ist durch die am 8. April 2020 im Wege der Ersatzverkündung in Kraft getretene Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) außer Kraft getreten (vgl. § 13). Damit ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO entfallen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 47 3x
- § 2 Abs. 1 der Landesverordnung 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)