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| | Streitgegenständlich sind allein die Rentenbescheide vom 09.06.2016 und 29.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.09.2016, soweit sie eine Kürzung des Zahlbetrages wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen enthalten. Damit ist der streitgegenständliche Zeitraum auf die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.03.2016 beschränkt. Nur insoweit hat die Beklagte den Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente der Klägerin gekürzt. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine zeitlich unbeschränkte, grundlegende Klärung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Hinzuverdienstgrenzen begehrt, ist die Klage mangels möglicher Verletzung subjektiver Rechte nicht zulässig. |
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| | Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Rentenbescheide vom 09.06.2016 und 29.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.09.2016 sind, soweit sie angefochten sind und damit hier zur Überprüfung stehen, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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| | Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in der hier ab dem 01.01.2013 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl I S. 2474) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in Abs. 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gem. § 96a Abs. 1a Nr. 1 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern der Hinzuverdienst nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (BSG, Urteil vom 09.12.2010, - B 13 R 10/10 R -, in juris). |
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| | Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen ist in § 96a Abs. 2 SGB VI geregelt. Danach beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - wie vorliegend - in voller Höhe 450,00 EUR (Nr. 2) und in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache (Nr. 3a), in Höhe der Hälfte das 0,23fache (Nr. 3b), in Höhe eines Viertels das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße (Nr. 3c), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. |
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| | Vorliegend betrugen die individuellen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Klägerin gem. § 96a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2015 in voller Höhe 450,00 EUR, in Höhe von drei Vierteln 722,93 EUR, in Höhe der Hälfte 978,08 EUR und in Höhe eines Viertels 1.190,70 EUR und ab 01.01.2016 in voller Höhe 450,00 EUR, in Höhe von drei Vierteln 740,78 EUR, in Höhe der Hälfte 1.002,23 EUR und in Höhe eines Viertels 1.220,10 EUR. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten durchgeführten Berechnung, die von der Klägerin auch nicht beanstandet wird. Fehler sind auch für den Senat nicht ersichtlich. |
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| | Die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI in der hier relevanten Fassung vom 05.12.2012 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R -, zu § 96a SGB VI in der seit 2002 geltenden Fassung; BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R - und Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 03/06 R -, beide zu § 44 Abs. 5 i.V.m. § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI a.F.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2007 - 1 BvR 154/05 -, zu § 96a SGB VI in der seit 2001 geltenden Fassung; alle in juris). Die in Art. 14 Abs. 1 des GG enthaltene Eigentumsgarantie ist nicht dadurch verletzt, dass das Arbeitsentgelt als Folge gesetzlicher Hinzuverdienstgrenzen bei der Auszahlung der Erwerbsminderungsrente Berücksichtigung findet. Versicherungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen zwar den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Der Gesetzgeber muss die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Eigentumsbegriff gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Mit § 96 SGB VI hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung getroffen. Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrenten verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken (vgl. BT-Drucks. 13/2590, S. 19). Sie verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Erwerbsminderungsrente möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Regelungen bewirken einen angemessenen, insbesondere hinreichend differenzierten Ausgleich der in Frage stehenden Interessen. Die Rentenzahlungen werden nicht stets völlig eingestellt, sondern stufenweise abgesenkt. Nach § 96a Abs. 2 SGB VI bleibt ein Hinzuverdienst bis zu einer gewissen Grenze sogar völlig unberücksichtigt. Zudem sieht § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor, dass die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen während eines Kalenderjahres in zwei Monaten bis zum Doppelten überschritten werden dürfen. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Den Betroffenen wird der Versicherungsschutz nicht entzogen, denn ihr Rentenstammrecht bleibt unberührt. Sinkt der Hinzuverdienst unter eine Hinzuverdienstgrenze, kommt es wiederum zu einer höheren Rentenzahlung. |
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| | Die in Frage stehende Regelung verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie anders behandelt wird als eine andere Gruppe, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen abgestuft geregelt hat. Er darf bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten - typisierende Regelungen treffen, wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Besondere Härten für die Klägerin sind hier nicht ersichtlich. Dem Gesetzgeber steht bei der konkreten Berechnungsweise ein Gestaltungspielraum zu (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R -, juris, Rn. 40). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er dabei von der Geringfügigkeitsgrenze und nicht von einem zeitlichen Mindestumfang der Tätigkeit ausgeht. Insbesondere kann hierin kein Verstoß gegen das Willkürverbot gesehen werden. Die Anknüpfung an die in § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verankerte Geringfügigkeitsgrenze ist weder systemwidrig noch entstehen dadurch Wertungswidersprüche zur Gesamtrechtsordnung (zum Maßstab BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R -, in juris, Rn. 24). |
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