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| | Die Berufungen der Beteiligten sind gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft, da der jeweilige Beschwerdegegenstand (Beklagter: 39 Tage nach dem Urteil des SG noch zu zahlendes Arbeitslosengeld x 45,23 EUR täglicher Leistungsbetrag = 1.763,97 EUR; Kläger: 37 Tage, für die dieser Arbeitslosengeld geltend macht, aber nach dem Urteil des SG nicht erhält x 45,23 EUR = 1.673,51 EUR) 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Die auch im Übrigen zulässigen, insbesondere nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerechten Berufungen, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, sind aber unbegründet. |
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| | Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 13.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2017, mit welchem die Beklagte das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2017 aufgehoben hat. Zu Recht hat das SG auf die vom Kläger erhobene, statthafte Anfechtungsklage hin die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 09.10.2017 aufgehoben worden ist und hat die Klage darüber hinaus abgewiesen. |
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| | Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld zum 01.09.2017 ist § 48 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit |
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| | 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, |
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| | 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, |
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| | 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder |
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| | 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. |
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| | Zwar handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 08.03.2017 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist aber erst mit Ablauf der 6-wöchigen Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit zum 10.10.2017 eingetreten. Denn dem Kläger stand Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 09.10.2017 zu. |
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| | Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen haben beim Kläger auch im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 09.10.2017 vorgelegen. Der Kläger hat sich am 26.01.2017 mit Wirkung zum 16.04.2017 persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 137 Abs. 1 Nr. 2, § 141 Abs. 1 SGB III). Eine Unterbrechung im Sinne des § 141 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB III mit der Folge, dass die Wirkung der Meldung erloschen wäre, ist im hier interessierenden Zeitraum nicht eingetreten. Der Kläger hat aufgrund seines vom 16.04.2015 bis zum 15.04.2017 andauernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Hausmeister bei der Z. gGmbH innerhalb der Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III (hier: 16.04.2015 bis 15.04.2017) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und damit auch die Anwartschaftszeit gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 3, 142 S. 1 SGB III erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. |
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| | Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht nach § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben, und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Während die Voraussetzungen nach 3. und 4. beim Kläger unstreitig vorlagen, war er zwar im Anschluss an seine genehmigte Ortsabwesenheit in Polen (11.08.2017 bis einschließlich 31.08.2017) aufgrund seiner beim Sturz bei einer Bergwanderung zugezogenen Verletzungen nicht mehr im Sinne des § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III objektiv verfügbar und aufgrund der bis 01.10.2017 in Polen (und anschließend an seinem Heimatort in Deutschland) durchgeführten Heilbehandlung auch nicht im Sinne des § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III erreichbar. |
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| | Dies war indes gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III für die Dauer von 6 Wochen und damit bis einschließlich 09.10.2017 für seinen Leistungsanspruch unschädlich. Danach verliert, wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu 6 Wochen (Leistungsfortzahlung). Der Zweck der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht dabei weder in einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des erkrankten Arbeitslosen noch in einer Entlastung der für die Zahlung des Krankengeldes zuständigen Krankenkasse, sondern darin, Leistungsberechtigten wie Leistungsverpflichteten bei kurzfristigen Erkrankungen die "Unzuträglichkeit" zu ersparen, dass an Stelle der Beklagten eine Krankenkasse Krankengeld in der gleichen Höhe wie die bisher gewährte Leistung wegen Arbeitslosigkeit zu zahlen hat (BSG, Urteil vom 07.02.2002 – B 7 AL 28/01 R –, in juris). |
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| | Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 146 SGB III vorliegend Anwendung. So hat bereits das BSG in dem vom SG zitierten Urteil vom 25.07.1985 (a.a.O.) zu der Vorgängernorm des § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III entschieden, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während eines genehmigten Auslandsaufenthalts der Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle nicht mit Ablauf der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit endet, sondern vielmehr ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung für die volle Dauer von 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit besteht. Im Anschluss an diese Entscheidung findet nach wohl einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.06.2005 – L 8 AL 217/04 –, in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2018 – L 12 AL 1928/17 –, nicht veröffentlicht) und Literatur (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. (Stand: 15.01.2019), § 146 Rn. 45; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 146 SGB III Rn. 32; Jakob in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 146 Rn. 4; Winkler in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 76. EL März 2020, § 146 SGB III Rn. 33; Böttiger in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, 3. Aufl. 2019, § 146 Rn. 3) § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III auch dann Anwendung, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, in welchem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Die Leistungsfortzahlung ist in einem solchen Fall nicht auf die Zeit der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit beschränkt. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten findet weder im Gesetzeswortlaut und -systematik noch in der Ratio der Vorschrift eine Stütze. |
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| | Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Vorschrift nicht etwa einen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosengeld konstituiert, sondern, wie die Formulierung „... verliert dadurch nicht...“ deutlich macht, einen kausalen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und dem Entfall von Anspruchsvoraussetzungen fordert. Von der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung auf Kosten der Krankenkasse abgesehen, müssen deshalb für eine Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III alle Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld fortbestehen. Insoweit sind indes nur die von der Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen unabhängigen Voraussetzungen gemeint, namentlich die Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 SGB III im Rahmen des gesundheitlichen Leistungsvermögens (Aubel, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Demgegenüber entfallen in den von § 146 Abs. 1 SGB III erfassten Fällen – nicht zuletzt wegen des maßgeblichen Arbeitsunfähigkeitsbegriffs (so bereits BSG, a.a.O.) – zwangsläufig die objektive Verfügbarkeit in Bezug auf das Arbeitenkönnen (§ 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III) und die Fähigkeit, die nach § 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB III geforderten Eigenbemühungen vorzunehmen. Aufgrund dessen muss der arbeitsunfähige Arbeitslose aber auch nicht mehr im Sinne von § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III erreichbar sein, so dass ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs während der Arbeitsunfähigkeit der Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III auch nicht entgegenstehen kann. |
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| | Diese entscheidenden Gesichtspunkte hat bereits das BSG in sein Urteil vom 25.07.1985 (a.a.O.) zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift in § 105b Abs. 1 S. 1 AFG in der Fassung vom 20.12.1991 herausgearbeitet und hierauf gestützt entschieden, dass, wenn ein Arbeitsloser während eines berechtigten Aufenthalts außerhalb des Nahbereichs des damaligen Arbeitsamtes infolge Krankheit arbeitsunfähig wird und sich weiterhin während seiner Erkrankung dort über den genehmigten Zeitraum der Ortsabwesenheit hinaus aufhält, dies dem Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 105b AFG nicht entgegensteht. Das BSG hat hierzu wörtlich ausgeführt (a.a.O.): |
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| | „Wenn § 105b AFG bestimmt, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit führe während des Bezugs von Alg nicht zum Verlust der Leistung bis zu der dort vorgesehenen Dauer, so bedeutet dies nicht, wie das LSG meint, die Vorschrift fingiere die Verfügbarkeit. Vielmehr geht sie davon aus, daß ein Anspruch auf Alg trotz fehlender Verfügbarkeit besteht (so auch Hennig/Kühl/Heuer, AFG, § 103 Erl 2a). Zwar schließt eine Arbeitsunfähigkeit nicht schon begriffsnotwendig die Verfügbarkeit aus. Verfügbarkeit besteht zB dann, wenn der arbeitsunfähige Versicherte eine seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigung sucht. Eine einmal eingetretene Arbeitsunfähigkeit endet weder dadurch, daß der Versicherte in der Lage ist, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch dann, wenn er zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung bereit ist, solange die Arbeitsvermittlung zu keinem Erfolg geführt hat (BSG SozR 4100 § 158 Nr 6). Im Hinblick darauf, daß der § 105b AFG an den Bezug von Alg bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit anknüpft, ist jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zugrunde zu legen, sondern der Tätigkeitsbereich, der für eine Vermittlung des Arbeitslosen in Betracht kommt (so auch Hennig/Kühl/Heuer aaO; Nr 3.3. des Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesanstalt für Arbeit vom 20. November 1980, abgedruckt bei Schmitz/Specke/Picard, AFG, 2. Aufl, Stand: 1. April 1981, Übergangsverlautbarungen S 163). Dies bedeutet aber, daß fehlende Verfügbarkeit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 105b AFG identisch sind. Diese Bestimmung geht davon aus, daß der arbeitsunfähige Arbeitslose insoweit nicht in der Lage ist, eine längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben und dadurch gemäß § 103 Abs 1 Nr 1 AFG der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Dies wiederum hat zur Folge, daß dem Arbeitslosen nicht zugemutet werden kann, trotz der fehlenden Verfügbarkeit gemäß § 103 Abs 1 Nr 1 AFG der Residenzpflicht gemäß § 103 Abs 1 Nr 3 AFG nachzukommen. |
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| | Mit der Residenzpflicht soll eine sofortige Vermittelbarkeit erreicht werden. Diesem Zweck steht jedoch im allgemeinen die fehlende Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitslosen entgegen. So hat dann auch die Beklagte in ihrem Runderlaß vom 5. Dezember 1980 (Dienstblatt 301/80 Nr 5.3 Abs 1) keine Bedenken gegen eine Leistungsfortzahlung, wenn sich ein im Inland arbeitsunfähig erkrankter Leistungsempfänger während des Bezugs von Alg gemäß § 105b AFG ins Ausland begeben will, sofern die jeweils zuständige Krankenkasse in vergleichbaren Fällen das Krankengeld weiterzahlt. Es kommt danach nicht darauf an, ob der arbeitsunfähige Leistungsempfänger die Residenzpflicht gemäß § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG erfüllt. Wenn von einem Leistungsempfänger, der sich bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am Wohnort aufhält, nicht verlangt wird, dort zu bleiben, um seiner Residenzpflicht zu genügen, obwohl er reisefähig und damit auch in der Lage ist, das Arbeitsamt aufzusuchen, muß dies erst recht für Arbeitslose gelten, die während des Bezugs von Alg im Ausland, dh außerhalb des Nahbereichs des Arbeitsamts, erkranken. Ein solcher Arbeitsloser ist uU nicht reisefähig, muß den Arzt wechseln und gefährdet womöglich seine Gesundung, wenn er trotz der Arbeitsunfähigkeit die Heimreise antritt.“ |
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| | Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat auch hinsichtlich der nunmehr Anwendung findenden Regelung des § 146 SGB III an. Es liegen keine Gründe vor, weshalb die zitierte Rechtsprechung des BSG nicht auch für die inhaltsgleiche Regelung des § 146 SGB III Anwendung finden sollte. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III im Vergleich zu § 105b AFG für die hier streitige Frage enger fassen wollte. So wird in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG vom 24.03.1997, BGBl. I S. 594), aufgrund dessen Art. 1 das SGB III an Stelle des AFG getreten ist, zu § 126 SGB III (welcher durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 mit Wirkung vom 01.04.2012 ohne inhaltliche Änderung geschlechtergerecht gefasst und zum heutigen § 146 SGB III gemacht worden ist) ausgeführt: |
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| | (BT-Drucksache 13/4941, S. 177, Art. 1 zu § 126 - Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit). Damit sprechen sowohl die inhaltlich in den hier interessierenden Punkten unverändert gebliebene Regelung wie auch der ausdrückliche gesetzgeberische Wille, wie er in der Gesetzesbegründung Niederschlag gefunden hat, gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach § 146 SGB III eine andere Zielrichtung habe als die Vorgängervorschrift in § 105b AFG, und deshalb die zu letzterer Norm ergangene Rechtsprechung des BSG nicht mehr für die Auslegung herangezogen werden könne. Die Argumentation der Beklagten, das SGB III habe eine inhaltliche Neuausrichtung erfahren, da der Gesetzgeber arbeitsförderungsrechtliche Grundsätze weiterentwickelt und damit verdeutlicht habe, dass die Leistungen der Beklagten in erster Linie die Risiken des Arbeitsmarktes abzudecken hätten, lässt die tragenden Erwägungen des BSG (a.a.O.) für die dortige Ablehnung einer Beschränkung der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall auf die Zeit der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit außer Acht. Denn das BSG hat entscheidend darauf abgestellt, dass fehlende Verfügbarkeit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 105b AFG identisch sind – was in gleicher Weise Geltung für die Rechtslage nach dem SGB III beansprucht – und deshalb dem Arbeitslosen nicht zugemutet werden kann, trotz der fehlenden Verfügbarkeit aufgrund Arbeitsunfähigkeit der Residenzpflicht gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 AFG, an deren Stelle die in § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III in Verbindung mit der Erreichbarkeit-Anordnung normierte Voraussetzung der Erreichbarkeit getreten ist, nachzukommen (so BSG, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die in § 103 Abs. 1 Nr. 1 AFG normierte Residenzpflicht in § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III in Verbindung mit der Erreichbarkeits-Anordnung durch die Fähigkeit, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, ersetzt worden und die Residenzpflicht damit entfallen ist, der Gesetzgeber mithin die Anforderungen an die Erreichbarkeit sogar reduziert hat, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Neubewertung der (Un-)Zumutbarkeit. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Beklagten von vornherein nicht durchzudringen. |
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| | Der weiteren Argumentation der Beklagten, durch die Auslegung, wie sie das SG in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen habe, werde eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gerade nicht bestehe, geschaffen, ist durch die Entscheidung des BSG (a.a.O.) von vornherein der Boden entzogen. Durch § 146 SGB III wird auch im Falle des Eintretens von Arbeitsunfähigkeit bei genehmigter Ortsabwesenheit und des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit über die genehmigte Ortsabwesenheit hinaus kein eigenständiger Arbeitslosengeldanspruch geschaffen. Vielmehr entfällt nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) in den von § 146 Abs. 1 SGB III erfassten Fällen das Erfordernis der objektiven Verfügbarkeit in Bezug auf das Arbeitenkönnen und die Fähigkeit, die geforderten Eigenbemühungen vorzunehmen zu müssen und konsequenterweise aufgrund dessen die Erreichbarkeit im Sinne von § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III, so dass dem aufgrund der Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III für 6 Wochen weiterbestehenden Arbeitslosengeldanspruch der Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs während der Arbeitsunfähigkeit nicht entgegensteht. |
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| | Auch der oben bereits dargelegte Zweck der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Leistungsberechtigten wie Leistungsverpflichteten bei kurzfristigen Erkrankungen die "Unzuträglichkeit" zu ersparen, dass an Stelle der Beklagten die Krankenkasse Krankengeld in der gleichen Höhe wie die bisher gewährte Leistung wegen Arbeitslosigkeit zu zahlen hat (BSG, Urteil vom 07.02.2002, a.a.O.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Etwaige abweichende Regelungen nach dem SGB V für den Bezug von Krankengeld im Ausland sind entgegen der Auffassung der Beklagten für die hier zu klärende Rechtsfrage unerheblich. Denn die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und dem Krankengeld bedeutet nicht, dass die Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III einen zeitgleichen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 SGB V) voraussetzt (Valgolio, a.a.O., § 146 SGB III Rn. 25; Aubel, a.a.O., § 146 Rn. 26, auch zum Nachfolgenden). So können auch freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld sowie ausgesteuerte oder privat versicherte Arbeitslose für die ersten 6 Wochen den Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit geltend machen. Unerheblich ist insbesondere, ob der Anspruch auf Krankengeld wegen eines Auslandsaufenthaltes nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht. Bereits ein Vergleich der beiden Anspruchsgrundlagen (§ 146 Abs. 1 SGB III für die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, § 44 Abs. 1 SGB V für das Krankengeld) zeigt, dass die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlich sind und deshalb nicht die untrennbare Beziehung und Abhängigkeit begründen können, die die Beklagte aus der ursprünglichen Gesetzesbegründung ableiten will (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Bei dieser Sachlage war auch die von der Beklagten beantragte Beiladung der Krankenkasse im Berufungsverfahren nach § 75 Abs. 2 SGG nicht geboten. Der Senat hat in Würdigung der vorstehenden Erwägungen und in Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens auch von einer einfachen Beiladung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG abgesehen. |
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| | Die Voraussetzungen des danach hier Anwendung findenden § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III haben im hier interessierenden Zeitraum vom 01.09.2017 bis 09.10.2017 auch vorgelegen. Denn beim Kläger ist infolge des Unfalls am 29.08.2017, und damit noch innerhalb der bis zum 31.08.2017 genehmigten Ortsabwesenheit, Arbeitsunfähigkeit eingetreten, die durchgehend bis zum 15.11.2017 angedauert hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass weder die Anzeige noch das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Voraussetzung für die Leistungsfortzahlung ist. Fehlt eine (rechtzeitige) Anzeige, erfolgt diese zu spät oder fehlt es an einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, steht dies der Leistungsfortzahlung nicht entgegen, weil die Anzeige- und Bescheinigungspflichten nach § 311 SGB III keine anspruchsbegründenden Merkmale sind (Jakob, a.a.O., § 146 Rn. 8; Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 311 Rn. 15). Unschädlich ist daher, dass für die Zeit vor der Behandlungsaufnahme durch die polnischen Ärzte S. und M. am 04.09.2017 und der ab diesem Zeitpunkt von diesen Ärzten diagnostizierten Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Denn angesichts des Berichts der Rehabilitationspraxis U. vom 30.08.2017 über die dort aufgenommene Behandlung bei starken Schmerzen, insbesondere des rechten Ellenbogengelenks, und des Arztbriefes des Dr. S. vom 04.09.2017, in welchem dieser über den Aufnahmebefund von diesem Tag mit sehr starken Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens, einhergehend mit umfangreicher Behinderung der rechten oberen Extremität, welche das Führen eines Kfz unmöglich mache, berichtet hat, hat der Senat – wie auch das SG und wohl auch die Beklagte – keine Zweifel, dass bei dem Kläger bereits ab dem 29.08.2017 ein umfassendes Unvermögen, seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung sowie alle Arbeiten, auf die er im Rahmen des § 140 SGB III verwiesen werden kann, auszuüben, und somit Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 146 SGB III vorgelegen hat. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Drs. S. und M. und der anschließenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes Sm., deren Richtigkeit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird und an deren Richtigkeit zu zweifeln auch für den Senat kein Anlass besteht, steht fest, dass diese Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis einschließlich 15.11.2017 bestanden hat. Damit hat der Kläger auch in der Zeit vom 01.09.2017 bis einschließlich 09.10.2017 alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld erfüllt. |
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| | Nachdem der Kläger nach Ablauf der 6-wöchigen Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III weiterhin arbeitsunfähig gewesen ist, stand ihm ab dem 10.10.2017 aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit wegen Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld zu. Damit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten und hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 13.09.2017 das bereits bewilligte Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab 10.10.2017 und damit insoweit für die Zukunft aufgehoben. |
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| | Sowohl die Berufung der Beklagten wie auch die des Klägers bleiben daher ohne Erfolg. |
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| | Die Kostenregelung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass Kläger und Beklagte auch im Berufungsverfahren in annähernd gleichem Umfang ohne Erfolg geblieben sind. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt, nachdem die streitgegenständliche Auslegung des § 146 SGB III durch das Urteil des BSG vom 25.07.1985 (a.a.O.) höchstrichterlich geklärt ist, insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. |
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