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| | Die zulässige Klage ist begründet. |
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| | Der Bescheid des Regierungspräsidiums X Eich- und Beschusswesen vom 26.09.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
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| | 1. Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere ist das Regierungspräsidium X gem. § 1 der Mess- und Eich-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg i.V.m. § 48 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) zuständig. |
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| | 2. Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. |
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| | a) Rechtsgrundlage für die Anordnung nach dem Mess- und Eichgesetz ist § 50 Abs. 2 Satz 1 MessEG. Danach kann die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 (§§ 6 ff MessEG) des Mess- und Eichgesetzes nicht erfüllen. Sie ist insbesondere befugt nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MessEG Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt. |
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| | b) Die von der Klägerin hergestellten und in Verkehr gebrachten Kabelspulmaschinen mit Längenmessgeräten verstoßen – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht gegen die gesetzlichen Anforderungen. |
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| | aa) Nach § 6 Abs. 1 MessEG dürfen Messgeräte zwar nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Mess- und Eichgesetz ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des streitgegenständlichen Displays aber schon gar nicht anwendbar, weil das zusätzlich an der Kabelspulmaschine angebrachte Steuerungsdisplay kein Messgerät im Sinne des § 3 Nr. 13 MessEG ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen mussten demnach gar nicht erfüllt sein. |
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| | Messgeräte im Sinne des § 3 Nr. 13 MessEG sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils „zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.“ |
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| | Demnach sind Messgeräte im Sinne des Eichrechts nur solche, die zur Verwendung für die Gesetzeszwecke des Eichrechts bestimmt sind (BT-Drs. 17/12727, S. 68; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 229. EL März 2020, MessEG § 3 Rn. 16; Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEG § 3 Rn. 27). Durch den Gesetzgeber wurde nicht eindeutig geregelt, durch wen oder auf welche Weise bestimmt wird, ob ein Gerät oder ein System von Geräten zu den genannten Zwecken verwendet werden soll. Dies kann zum einen durch den Hersteller eines Geräts erfolgen, der durch Einhaltung der Regelungen des Abschnitt 2 des Mess- und Eichgesetzes die Bestimmung der Verwendung zu den genannten Zwecken ausdrückt. Zum anderen kann die Zweckbestimmung auch durch den Verwender zum Ausdruck gebracht werden, indem er im geschäftlichen Verkehr ein Gerät einsetzt, was dann ein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes sein muss (vgl. Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEG § 3 Rn. 27; vgl. hierzu auch § 1 MessEV, wonach das Mess- und Eichgesetz und die Mess- und Eichverordnung auf Messgeräte anzuwenden sind, „die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen“). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass alle Geräte, für die ein Verwendungszweck nicht besteht, nicht nach den eichrechtlichen Vorschriften behandelt werden können und die zuständige Behörde keine Eichung vornehmen darf (vgl. Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEV § 1 Rn. 1, 52). Die Definition des „Messgeräts“ in § 3 Nr. 13 MessEG entspricht des Weiteren im ersten Halbsatz der Definition des Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (vgl. Art. 4 Nr. 1: „Messgerät“ jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das den Artikeln 1 und 3 entspricht), wurde aber im Hinblick auf den Regelungsumfang des Gesetzes auf die Geräte beschränkt, die zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind. |
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| | Diese eingeschränkte Definition bedeutet eine Umkehr vom vorherigen Recht, da nach dem Eichgesetz und der Eichordnung alle eichfähigen Messgeräte geeicht werden konnten. Insofern gab es eine hinreichende Zahl an freiwilligen Eichungen (vgl. Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEV § 1 Rn. 2). |
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| | bb) Das streitgegenständliche Steuerungsdisplay ist nach diesen Maßstäben und Grundsätzen kein Messgerät im Sinne des § 3 Nr. 13 MessEG. Es hat zwar eine Messfunktion, da dort die bereits abgespulte Kabellänge in Metern angezeigt wird, es ist jedoch nicht „zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmt“. |
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| | (1) Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass es gerade – auch – dem Hersteller obliegt, den Verwendungszweck zu bestimmen (BT-Drs. 17/12727, S. 68). Die Klägerin hat den Verwendungszweck des Steuerungsdisplays vorliegend dahingehend bestimmt, dass dieser ausschließlich der Steuerung des Ab- und Aufspulvorgangs dient, der aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen gefahrenfrei verlaufen muss, und dass daher die Meteranzeige gerade nicht zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist. |
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| | Unter „geschäftlicher Verkehr“ ist nach § 6 Nr. 6 MessEV jede Tätigkeit zu verstehen, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen. Voraussetzung ist folglich die „Bestimmung des Wertes einer Sache“ als Zweck der Ermittlung des Messwerts durch das Gerät (vgl. Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEV § 6 Rn. 16). Demnach werden alle Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten ausgeschlossen, bei denen eine Messung zu keiner Wertbestimmung führt oder die Messung nicht geeignet ist, den Wert zu bestimmen. Also immer dann, wenn eine Messung durchgeführt wird und deren Wert allenfalls genutzt wird, um beispielsweise eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung festzustellen, ohne jedoch für die Abrechnung herangezogen zu werden (vgl. BR-Drs. 493/14, 139). |
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| | Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn eine Verwendung des Messwertes, der auf dem Steuerungsdisplay nach einem Messvorgang angezeigt wird, zur Rechnungstellung ist gerade nicht vorgesehen. |
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| | Ausweislich des Vortrags der Klägerin dient der Steuerungsdisplay nämlich ausschließlich der Steuerung des Ab- und Aufspulvorgangs und der Spulgeschwindigkeit, da nur so die beim Anfahren und beim Abbremsen der Spule auftretenden Kräfte begrenzt und ein unkontrolliertes Ausdrehen verhindert werden kann. Diese Funktion macht es auch notwendig, dass auf dem Display ein Meterzähler den jeweils abgespulten Wert angibt, da der Bediener beispielsweise nur so überprüfen kann, ob das aufzuspulende Kabel lang genug ist. Andernfalls kann die Arbeitssicherheit nicht mehr gewährleistet werden. |
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| | Nach dem Vorstehenden wird mit Hilfe des Steuerungsdisplays kein Wert einer Sache, im vorliegenden Fall die Länge eines Kabels, bestimmt; das Display erfüllt ausschließlich den Zweck, den Abspulvorgang kontrollieren zu können. Für die Längenmessung zur Bestimmung der Länge als wertbildender preisrelevanter Faktor ist demnach ausschließlich das geeichte und verplombte mechanische Zählwerk bestimmt. |
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| | Das ist für den Verwender auch leicht erkennbar. |
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| | Zum einen ergibt sich dies aus der Bedienungsanleitung und zum anderen auch aus der jeweils individuell anzufertigenden Bedienungsanweisung. Zudem befindet sich ausschließlich auf der mechanischen Messeinrichtung ein Eichzeichen (vgl. § 38 MessEV). Dieses gibt dem Verwender Auskunft darüber, von welcher Behörde das Messgerät geeicht wurde. Das Display erweckt mangels Eichzeichen auch nicht Eindruck, dass hiermit ebenfalls eine geeichte Messung durchgeführt werden kann. |
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| | (2) Der Einwand des Beklagten, der Verwender bestimme den Zweck des Steuerungsdisplays dahingehend, dass es ein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes darstelle, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. |
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| | Vorliegend kann es für eine Verantwortung der Klägerin nur auf die von ihr vorgenommene Zweckbestimmung ankommen, da sie ansonsten – je nach individueller Verwendung durch ihre Kunden – in einigen Fällen eine Maschine in den Verkehr gebracht hätte, die nachträglich nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspräche, ohne dies überhaupt erkennen zu können. Es ist aber Sache eines jeden Herstellers, eine Maschine in den Verkehr zu bringen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dem könnte ein Hersteller aber oft nicht gerecht werden, wenn es ausschließlich darauf ankäme, wie ein Käufer die Maschine letztendlich – auch zweckwidrig – verwendet. |
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| | Dies zeigt auch die Lieferung an die Firma X. In diesem Fall hat die Klägerin eine Kabelspulmaschine mit Längenmessgerät zu nicht eichpflichtigen Zwecken verkauft. Erst im Nachhinein ließ die Firma X die mechanische Messeinrichtung eichen. Geht man wie der Beklagte davon aus, dass es anstatt auf die Zweckbestimmung auf die bloße Verwendungsmöglichkeit ankommt, so entsprach das Steuerungsdisplay ab dem Zeitpunkt der Eichung der analogen Anzeige nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, da die Kabelspulmaschine nun doch im geschäftlichen Verkehr verwendet werden soll und damit auch die die Möglichkeit besteht, dass der Kunde die Messergebnisse – trotz Eichung des mechanischen Zählwerks – zweckwidrig am nicht geeichten Display abliest. Diese Ansicht aber führt zu Rechtsunsicherheiten und kann daher nicht maßgeblich sein. |
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| | Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfte in diesen Fällen vielmehr eine „Inbetriebnahme“ im Sinne des § 3 Nr. 7 MessEG durch die Firma X bzw. die Firma zu sehen sein, die eine Kabelspulmaschine nachträglich eichen lässt. Diese wäre dann aber auch dafür verantwortlich, dass die Kabelspulmaschine den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Inbetriebnahme eines Messgeräts ist gem. § 3 Nr. 7 MessEG die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck (vgl. Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEG § 3Nr. 17). Diese Voraussetzungen liegen in so einem Fall vor. |
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| | Eine andere Beurteilung wäre im vorliegenden Fall nur dann gerechtfertigt, wenn die Zweckbestimmung des Herstellers überholt oder untauglich wäre, weil eine Ablesung an der vorhandenen geeichten Anzeige mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre, sodass von vornherein schon feststehen würde, dass ein jeder Bediener der Maschine geradezu zwangsläufig ausschließlich das Steuerungsdisplay als Messgerät verwenden würde, oder weil der Bediener der Maschine über die Funktionsweise der Maschine nicht ausreichend aufgeklärt wäre. |
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| | Beides ist hier aber nicht der Fall. |
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| | Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass ein Bediener der Maschine mit Hilfe der Bedienungsanleitung und der Bedienungsanleitung in Kenntnis gesetzt wird, dass das Steuerungsdisplay ausschließlich eine Steuerungsfunktion hat. Hinzu kommt auch, dass die Mitarbeiter, die die Kabelspulmaschine bedienen werden, bei Anlieferung der Maschine eine persönliche Einweisung erhalten. |
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| | Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt, dass es einem Bediener nicht unmöglich oder jedenfalls unzumutbar ist, das Messergebnis an dem dafür vorgesehenen geeichten analogen Längenmessgerät abzulesen. Denn in einigen Fällen befindet sich sogar direkt neben dem Steuerungsdisplay auch das geeichte analoge Längenmessgerät im Blickfeld des Bedieners. Handelt es sich um eine größere Kabelspulmaschine, so kann es zwar vorkommen, dass sich die analoge Längenanzeige außerhalb des Blickfeldes des Bedieners befindet, sie ist jedoch in jedem Fall einfach zugänglich und einsehbar. Für eine Zumutbarkeit spricht auch, dass ein Bediener bei einigen Kabelspulmaschinen nach jedem Messvorgang das Kabel abschneiden muss und dafür zwangsläufig an dem geeichten Messgerät vorbeiläuft. Hinzu kommt auch, dass die mechanische Anzeige des geeichten Messgeräts nach jedem Messvorgang auf „Null“ zurückgesetzt werden muss. Der Beklagte wendete diesbezüglich zwar ein, dass das analoge Messgerät auch ohne Zurücksetzung verwendet werden kann. Dies stellt jedoch eine gemessen an den Zielen des Eichgesetzes zweckwidrige Verwendung dar, die durch die Klägerin nicht verhindert werden kann. |
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| | Eine andere Bewertung lässt auch der Einwand des Beklagten nicht zu, es sei viel komfortabler, das Messergebnis an dem Steuerungspult mit Display abzulesen, da der Bediener ansonsten um die Maschine herumgehen müsse, um den geeichten Zählerstand abzulesen. Denn dies ändert nichts an der Zweckbestimmung der Klägerin. Zwar muss ein Messgerät nach Anlage 2 zu § 7 Abs. 1 Satz3 MessEV unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten. Diese Schwelle dürfte vorliegend jedoch durch die Notwendigkeit eines Ablesens des geeichten Messergebnisses an der Rückseite oder einer anderen Seite der Maschine noch längst nicht erfüllt sein. |
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| | Auch die Rüge des Beklagten, in der Praxis werde ausschließlich die elektronische Anzeige und nicht die mechanische Anzeige zum Ablesen des Messergebisses verwendet, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. |
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| | Denn unabhängig davon, wie ein Kunde der Klägerin die Kabelspulmaschine verwendet und ob er die Steuerungsfunktion des Displays zweckentfremdet oder nicht, kommt es für die Beurteilung, ob ein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes vorliegt, – wie bereits dargestellt – entscheidend auf die Zweckbestimmung der Klägerin an. Die Grenze dürfte dann erreicht sein, wenn es für den Kunden unmöglich wäre zu erkennen, ob eine Messeinrichtung zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist, oder nicht. Dies dürfte vorliegend – wie bereits dargestellt – nicht der Fall sein. |
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| | Hinzukommt, dass ein Hersteller nie verhindern kann, dass sein Produkt zweckwidrig verwendet wird. Seine Pflicht kann es aber nur sein, den Verwender auf eine ordnungsgemäße Bedienung und mögliche Risiken hinzuweisen. Alles Weitere liegt nämlich außerhalb seines Verantwortungsbereichs. |
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| | Hierfür spricht auch die Tatsache, dass Messgeräte auch ohne Eichung in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie ausschließlich für innerbetriebliche Tätigkeiten genutzt werden. Auch bei diesen Geräten besteht die Gefahr, dass sie zweckwidrig doch für den geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Zudem besteht auch die Gefahr, dass ein Bediener einer Kabelspulmaschine zwar den geeichten Wert abliest, jedoch in betrügerischer Absicht seiner Rechnungstellung einen anderen Wert zur Grunde legt. Insgesamt lässt sich diese Gefahr nie gänzlich ausschließen und es liegt auch nicht in der Verantwortung der Klägerin dafür zu sorgen, dass ihre Kabelspulmaschinen nur ordnungsgemäß verwendet werden. Denn für die Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens Dritter bedarf es in der deutschen Rechtsordnung immer einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, an der es hier jedoch fehlt. |
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| | Schließlich geht auch der Einwand des Beklagten, der Verwender dürfe davon ausgehen, dass alle Messeinrichtungen, die eine Messfunktion haben, auch als solche im geschäftlichen Verkehr verwendet werden dürfen, fehl. Denn wie bereits dargelegt ist es für einen Verwender offensichtlich, dass für die Rechnungstellung nur das geeichte Messergebnis verwendet werden darf. |
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| | b) Auch die weitere getroffene Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheids ist rechtswidrig, da es sich bei dem Steuerungsdisplay um kein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes handelt. |
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| | Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte, hier das beklagte Land, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. |
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| | Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, was ein Messgerät im Sinne des § 3 Nr. 13 MessEG ist und ob es auf die Zweckbestimmung des Herstellers oder die faktische Verwendbarkeit ankommt, ist obergerichtlich nicht geklärt und stellt sich potentiell in einer Vielzahl von Fällen. Sie hat daher grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. |
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| | Die Streitwertfestsetzung folgt aus der Höhe der Kosten der Umbauarbeiten der Displays. |
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