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| | Die Einzelrichterin konnte in der Sache durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 84 Abs. 1 VwGO). |
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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Käthe-Kollwitz-Schule vom 08.10.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.12.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Befreiung vom Berufspraktikum zu bewilligen (§ 113 Abs. 1 i.V. mit Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch keinen Anspruch darauf, seinen Befreiungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage der Entscheidung der Entscheidung über die Ablehnung einer Befreiung vom Berufspraktikum ist § 40 ErzieherVO in der Fassung vom 21.07.2015. Danach kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen oder staatlich anerkannte Kinderpfleger sowie Prüflinge mit einer gleichwertigen beruflichen Qualifikation bei Bestehen der schulischen Abschlussprüfung auf deren Antrag vom Berufspraktikum befreien, wenn |
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| 1. mindestens mit »gut« bewertete Leistungen im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« sowie 2. eine der genannten beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei Jahren mit guter Beurteilung in einer dem Arbeitsfeld einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechenden sozialpädagogischen Einrichtung nachgewiesen sind. |
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| | Eine Befreiung setzt voraus, dass der Antragsteller entweder staatlich anerkannter Kinderpfleger ist (1.) oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation besitzt und eine schulische Abschlussprüfung bestanden hat (2.). Wortlaut („sowie“) und Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben, dass eine Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 vorliegen (3.). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erteilung einer Befreiung zustehende Ermessen („kann“) nicht eröffnet (4.). |
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| | Eine Ausbildung als staatlich anerkannter Kinderpfleger hat der Kläger nicht absolviert. |
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| | Der Kläger schloss am ... 2018 die Schulfremdenprüfung der Fachschule für Sozialpädagogik an der Käthe-Kollwitz-Schule ... erfolgreich ab. Die Formulierung „staatlich anerkannte Kinderpfleger sowie Prüflinge mit einer gleichwertigen beruflichen Qualifikation“ lässt sich nach ihrem Wortlaut nur so auslegen, dass sich die Anforderungen an eine gleichwertige berufliche Qualifikation auf die im gleichen Satz eines staatlich anerkannten Kinderpflegers beziehen. Maßgebend ist deshalb, welche Qualifikation ein staatlich anerkannter Kinderpfleger zu erfüllen hat. Dies ergibt sich aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege (Kinderpflegeverordnung - KiPflVO) vom 21. Juli 2015, gültig ab 16.08.2017. Zweck der Ausbildung ist nach § 1 KiPflVO: Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege befähigt dazu, in Einrichtungen öffentlicher und freier Träger als Fachkraft nach § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und in Haushalten bei der Erziehung, Bildung, Pflege und Betreuung von Kindern mitzuwirken. Der Unterricht an der Berufsfachschule für Kinderpflege richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie nach der Stundentafel gemäß der Anlage (§ 3 KiPflVO). In Anlage 1 dazu sind folgende Fächer genannt: Religionslehre und Religionspädagogik, Deutsch, Gemeinschaftskunde, Englisch. Handlungsfelder sind nach Anlage 1 folgende: Berufliches Handeln theoretisch und methodisch fundieren, Förderung der körperlichen Entwicklung und Gesunderhaltung, Anregung der Sinne und kreativer Ausdrucksmöglichkeiten, Unterstützung der Sprachentwicklung, Unterstützung der kognitiven Entwicklung, Unterstützung der emotional-sozialen Entwicklung, Berufspraktisches Handeln. Die praktische Ausbildung hat nach § 11 KiPflVO in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet der Kinderpflege entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Auswahl der Einrichtung obliegt der Schülerin oder dem Schüler. Sie bedarf der Zustimmung des Trägers der Einrichtung und der Berufsfachschule für Kinderpflege. |
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| | Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege dauert gemäß § 2 Abs. 1 KiPflVO in Vollzeitform drei Jahre und gliedert sich in 1. eine Ausbildung von zwei Schuljahren an der Berufsfachschule für Kinderpflege (schulische Ausbildung) und 2. ein durch die Berufsfachschule für Kinderpflege begleitetes berufsbezogenes Praktikum (Berufspraktikum) von einem Jahr in einer Einrichtung, die dem Arbeitsgebiet einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers entspricht, oder in Ausnahmefällen in einem Haushalt mit mindestens zwei Kindern, die im vorschulischen Alter oder noch grundschulpflichtig sind. |
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| | Sinn und Zweck sowie der Zeitrahmen des Berufspraktikums für staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen oder staatlich anerkannte Kinderpfleger ist in § 35 Abs. 1 KiPflVO geregelt. Das einjährige Berufspraktikum dient im Anschluss an die bestandene schulische Abschlussprüfung dem sachgerechten Einarbeiten in die selbständige Tätigkeit einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers sowie der Anwendung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 35 Abs. 1 KiPflVO). Das Berufspraktikum ist in der Regel bis spätestens zu Beginn des fünften auf den Abschluss der schulischen Ausbildung folgenden Schuljahres anzutreten. Wird es nach diesem Zeitpunkt begonnen, wird die Praktikumszeit um sechs Monate verlängert (§ 35 Abs. 2 KiPflVO). |
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| | Für die Wahl der Praktikumsstelle sieht § 36 Abs. 1 KiPflVO vor, dass das Berufspraktikum in einer im Einzugsbereich der Schule gelegenen Einrichtung (Praktikumsstelle) durchzuführen ist, die dem Arbeitsfeld einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers entspricht und nach ihrer personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung nach § 37 Absatz 1 und 2 geeignet ist. Abweichend hiervon kann das Berufspraktikum ganz oder teilweise auch an einer außerhalb des Einzugsbereichs der Schule gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, sofern die Einrichtung im Übrigen den Anforderungen des Satzes 1 entspricht, der Versicherungsschutz während des Berufspraktikums gewährleistet ist und für das Land Baden-Württemberg keine zusätzlichen Kosten entstehen. Abweichend davon kann das Berufspraktikum ausnahmsweise auch in einem im Einzugsbereich der Schule liegenden und zur Ausbildung einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers geeigneten Haushalt durchgeführt werden, in dem mindestens zwei Kinder zu betreuen sind, die im vorschulischen Alter oder noch grundschulpflichtig sind (§ 36 Abs. 2 KiPflVO). Die Auswahl der Praktikumsstelle obliegt der Praktikantin oder dem Praktikanten. Sie bedarf der Zustimmung der Schule, die das Berufspraktikum begleiten soll. (§ 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 KiPflVO). |
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| | Die Regelungen über die Eignung und Dauer des Berufspraktikums, der zeitliche Rahmen, in dem es absolviert werden muss sowie die erforderliche Zustimmung der Schule belegen, dass die praktische Tätigkeit an der „Ausbildung nach § 37 Absatz 1 und 2 KiPflVO“ orientiert ist, die nach einem von der Praktikumsstelle mit der Schule abgestimmten Ausbildungsplan verläuft und die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Praktikumsstelle muss durch eine zur Leitung einer Einrichtung oder Gruppe befugte Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG erfolgen. Absätze 1 bis 8 des § 37 KiPflVO nennen weitere inhaltliche Anforderungen an die Ausbildung während des Berufspraktikums. |
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| | Hinweise für eine gleichwertige Qualifikation können sich auch aus dem in § 1 KiPflVO genannten Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19. März 2009 ergeben. Die Regelung über das Pädagogische Personal und Zusatzkräfte in § 7 Abs. 1 KiTaG sieht vor: In den Einrichtungen sind die Kinder durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Die Fachkräfte können durch weitere geeignete Personen (Zusatzkräfte) unterstützt werden. |
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| | Berufsabschlüsse für Fachkräfte im Sinne des § 7 Abs. 1 KiTaG nennt § 7 Abs. 2 KiTaG. Danach sind Fachkräfte in Einrichtungen im Sinne des § 1 KiTaG: 1. staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen sowie staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung; 2. staatlich anerkannte Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen von Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Hochschulen; 3. staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Diplompädagogen und Diplompädagoginnen, Diplom-Erziehungswissenschaftler und Diplom-Erziehungswissenschaftlerinnen mit sozialpädagogischem Schwerpunkt sowie Bachelor-Absolventen und Bachelor-Absolventinnen dieser Fachrichtungen; 4. Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Grund- und Hauptschulen sowie Sonderschulen; 5. Personen mit einem Studienabschluss im pädagogischen, erziehungswissenschaftlichen oder psychologischen Bereich mit mindestens vier Semestern Pädagogik mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche oder Schwerpunkt Entwicklungspsychologie; 6. staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen; 7. staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpädagoginnen; 8. Personen mit einem Studienabschluss der Heilpädagogik; 9. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen sowie 10. nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum a) Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Krankengymnasten und Krankengymnastinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopäden und Logopädinnen, b) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Hebammen, Entbindungspfleger, Haus- und Familienpfleger und Haus- und Familienpflegerinnen sowie Dorfhelfer und Dorfhelferinnen, c) Fachlehrer und Fachlehrerinnen für musisch-technische Fächer, d) Personen, die die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen erfolgreich bestanden haben. |
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| | Diese Aufzählung zeigt Berufsbilder für Fachkräfte mit unterschiedlichen Gewichtungen des Pädagogischen Anteils in der Ausbildung und einem dafür geforderten Praktikum. Unterschiedlich sind außerdem die Art der Bedürftigkeit, sowie das Alter der von einer Betreuung, Pflege, Hilfeleistung und Unterstützung dieser Fachkräfte betroffenen Personen. Gemeinsam ist den Ausbildungen der genannten Fachkräfte der Besuch einer Fachschule, einer Pädagogischen Hochschule, einer Hochschule oder einer Berufsbildenden Frauenschule im Sinne von § 17 Absatz 4 Buchstabe b) PSchG; dies sind private Frauenfachschulen sowie Schulen, die der Ausbildung von Wirtschafterinnen, Dorfhelferinnen und Kinderpflegerinnen dienen (Nr. 19 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Im Bereich der Gesundheitsfachberufe (§ 3 Heil/GesBerZustV BW in der Fassung vom 19.11.2019) existieren fachspezifische Schulen, z. B. für das Hebammenstudium (§ 11 HebG in der Fassung vom 22.11.2019). Es bedarf daher der Entscheidung im Einzelfall, ob eine dieser Fachkräfte „gleichwertig“ ist mit der Qualifikation eines staatlich anerkannten Kinderpflegers. Abhängig ist dies u.a. von den Schwerpunkten, Fachrichtungen und der Dauer der Ausbildung sowie von der Art der Dienstleistung und dem Kreis der Betroffenen. |
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| | Eine staatlich anerkannte Ausbildung für Sport- und Gymnasiallehrerinnen (2.1.), ein Abschluss der 2-jährigen „Berufsschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen, Ernährung, Erziehung, Pflege im Fachbereich Erziehung - Schwerpunkt Vorbereitung Erzieherabschluss“ (2.2.) sowie eine Berufsbegleitende Zusatzqualifikation in Spielpädagogik (2.3.) sind in § 7 Abs. 2 KiTaG nicht genannt und sie sind auch nicht gleichwertig. Dies gilt auch für die bescheinigte Beschäftigung bei der Jugendeinrichtung ... seit ... 2015 (2.4.). Die Summe der vom Kläger absolvierten Ausbildungen und Zusatzqualifikationen sowie Betätigungsfelder sind ebenfalls nicht „gleichwertig“ mit der Qualifikation eines staatlich anerkannten Kinderpflegers (2.5.). Aus dem Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.12.2013 - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BW - ergibt sich nichts Anderes (2.6.) |
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| | Die staatlich anerkannte Ausbildung für Sport- und Gymnasiallehrer/innen setzt ausweislich der Beschreibung der Sportschulen (http://www.sgka.de/Schulen/Sportund Gymnastikschule/Beruf) als Grundlage für Erfolg in der Berufspraxis ein fundiertes Theoriewissen voraus, das in den entsprechenden Theoriefächern vermittelt wird. Theoriefächer sind: Anatomie, Bewegungslehre, Physiologie, Methodik / Didaktik, Ernährung, Pädagogik, Krankheitslehre, Trainingslehre, Sportförderunterricht, Sportgeschichte, Sporttherapie. |
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| | Praxisfächer sind: Gymnastik, Fußball, Aquafitness, Jazz-Dance, Schwimmen, Basketball, Kinderturnen, Gerätturnen, Klettern, Volleyball, Leichtathletik, Wellness Sporttherapie, Massage, Erlebnispädagogik, Präventives Training. |
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| | Obwohl Pädagogik zu den Theoriefächern rechnet und andere Theoriefächer wie Ernährung, Bewegungslehre, Physiologie, Anatomie auch zu den Pflichtveranstaltungen der Ausbildung einzelner in § 7 Abs. 2 KiTaG genannten Fachkräften gehören, weichen die weiteren Theorie- und Praxisfächer, trotz des Fachs Erlebnispädagogik, erheblich von den Anforderungen an einen staatlich anerkannten Erzieher ab. |
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| | Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege dauert gemäß § 2 Abs. 1 KiPflVO in Vollzeitform drei Jahre und gliedert sich in 1. eine Ausbildung von zwei Schuljahren an der Berufsfachschule für Kinderpflege (schulische Ausbildung) und 2. ein durch die Berufsfachschule für Kinderpflege begleitetes berufsbezogenes Praktikum (Berufspraktikum) von einem Jahr in einer Einrichtung, die dem Arbeitsgebiet einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers entspricht, oder in Ausnahmefällen in einem Haushalt mit mindestens zwei Kindern, die im vorschulischen Alter oder noch grundschulpflichtig sind. Davon unterscheidet sich die Ausbildung an einer Sport- und Gymnastikschule wesentlich, sie dauert zweieinhalb Jahre, ist kürzer und kennt kein begleitetes berufsbezogenes Praktikum (Berufspraktikum) von einem Jahr in einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiPflVO genannten Einrichtungen. Deshalb sind Sinn und Zweck sowie der Zeitrahmen des Berufspraktikums für staatlich anerkannte Kinderpfleger/innen (§ 35 Abs. 1 KiPflVO) mit der staatlich anerkannten Ausbildung für Sport- und Gymnasiallehrer/innen nicht erfüllt. |
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| | Inhaltlich unterscheiden sich beide Ausbildungen wesentlich. Die in Anlage 1 genannten Fächer und Handlungsfelder sind nicht Gegenstand der staatlich anerkannten Ausbildung für Sport- und Gymnasiallehrerinnen, deren pädagogischer Anteil mit dem Fach Erlebnispädagogik gering ist. Ebenso wenig vermittelt die Ausbildung für Sport- und Gymnasiallehrerinnen Lernziele wie die der Sprachentwicklung, der kognitiven Entwicklung und allgemeine Bildungsfächer wie Religion, Deutsch, Gemeinschaftskunde und Englisch. Ihr Schwerpunkt ist Sport, Bewegung in jeglicher Art, Fitness und Prävention. |
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| | Der - 2-jährige, vom 12.09.2016 bis 16.07.2018 dauernde, - Besuch der Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen, Ernährung, Erziehung, Pflege im Fachbereich Erziehung- Schwerpunkt Vorbereitung Erzieherabschluss, für den der Kläger ein Abschlusszeugnis erhielt, ist keine „gleichwertige“ berufliche Qualifikation im Sinne des § 40 ErzieherVO. Ziel dieses 2-jährigen Besuchs der Berufsschule ist die Zulassung zur Schulfremdenprüfung (Abschluss der schulischen Ausbildung Erzieher/-in), er dient dazu, die Schüler auf die Schulfremdenprüfung vorzubereiten. Nach dem Bestehen der Schulfremdenprüfung und einem ganzjährigen Berufspraktikum wird der Titel “staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher“ erworben. Wie in der Klagerwiderung zu Recht ausgeführt worden ist, vermittelt der Besuch der Berufsschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen, Ernährung, Erziehung, Pflege im Fachbereich Erziehung- Schwerpunkt Vorbereitung Erzieherabschluss keine berufliche Qualifikation und deshalb keine „gleichwertige Qualifikation“ im Sinne des § 40 ErzieherVO. Dies trifft für die vom Kläger bestandene Schulfremdenprüfung (siehe Zeugnis der Käthe-Kollwitz-Schule ..., Fachschule für Sozialpädagogik vom ... 2018) selbst auch zu. Denn erst nach erfolgreichem Bestehen der Schulfremdenprüfung und der Absolvierung des Berufspraktikums nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen (§§ 36, 37 KiPflVO) bietet die Ausbildung die Möglichkeit, in allen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher/Erzieherin tätig zu werden. |
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| | Eine berufsbegleitende „Zusatzqualifikation in Spielpädagogik“ im beschriebenen Umfang von 36 Fortbildungstagen mit insgesamt 200 Unterrichtsstunden und weiteren 50 Projektstunden ist von ihrem Inhalt, der wesentlich kürzeren Dauer der Ausbildung und dem nicht näher erläuterten Personenkreis, in dem die Projektstunden stattgefunden haben, nicht „gleichwertig“ mit einer Ausbildung eines staatlich anerkannten Kinderpflegers. |
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| | Die dem Kläger mit Arbeitszeugnis vom 11.05.2018 bescheinigte Beschäftigung bei der Jugendeinrichtung ... seit ... 2015 und Ausbildung zum „Jugendheimerzieher“ ab ... 2016 bei der Jugendeinrichtung ... erfüllen ebenfalls nicht die Kriterien eines staatlich anerkannten Kinderpflegers und sind nicht gleichwertig. Die im Arbeitszeugnis beschriebene Arbeit in der Sozialen Gruppenarbeit in ... lässt nicht erkennen, dass damit ein mit § 1 KiPflVO vergleichbarer Fachschulbesuch verbunden ist. Der Begriff „Jugendheimerzieher“ als solcher findet sich nicht in Ausbildungsverordnungen. Vom beschriebenen Aufgabengebiet aus betrachtet besteht eine Nähe zum Berufsspektrum eines Arbeitserziehers und Heilerziehungshelfers. Die dafür erforderliche Ausbildung regelt § 33 APrOArbErz in der Fassung vom 18.07.2017, wonach Ausbildungen, die an Berufsfachschulen für Arbeitserziehung, die vor dem 1. September 2014 begonnen worden sind, nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Prüfung an den Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungspflege und die staatliche Anerkennung von Arbeitserziehern und Heilerziehungshelfern vom 1. November 2007 (GABl. S. 669) beendet werden. Eine solche Berufsfachschule hat der Kläger nicht besucht, weshalb es keiner abschließenden Beurteilung bedarf, ob diese Ausbildung gleichwertig ist. |
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| | Sofern mit der „Ausbildung zum Jugendheimerzieher“ in Verbindung mit der Beschäftigung im ... als Einrichtung der öffentlichen Jugendhilfe der Bereich Heilerziehungshilfe angesprochen ist, ist dafür eine - vom Kläger nicht absolvierte - Berufsfachschulausbildung notwendig (vgl. § 32 APrOHeilErzAss in der Fassung vom 18.07.2017). |
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| | Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger mit der im Arbeitszeugnis vom 11.05.2018 bescheinigten Beschäftigung in der Einrichtung im ... seit ... 2015 sowie seinen gesamten Berufserfahrungen eine vielseitige und verantwortungsvolle sozialpädagogische Aufgabe wahrnimmt. Dies ersetzt aber nicht einen Fachschulbesuch, wie er für Erzieher und Fachkräfte gemäß § 7 Abs. 2 KiTaG verlangt wird (siehe dazu 2.). |
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| | Die Summe der vom Kläger als „Zusatzausbildungen“ bezeichneten Ausbildungen und Qualifikationen vermögen nicht die Gleichwertigkeit mit einer Ausbildung einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin oder eines staatlich anerkannten Kinderpflegers herzustellen. Dies gilt für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Sport- und Gymnastiklehrer (über drei Schuljahre vom 01.09.2008 bis 26.07.2011), die „Zusatzqualifikation Umwelt- und Erlebnispädagogik“ - 21 Fortbildungstage/200 Stunden, die „Berufsbegleitende Zusatzqualifikation Spielpädagogik“: 32 Fortbildungstage/250 Stunden im Jahr 2011/2012 und die Weiterbildung zum Ropes Course Trainer – 28 Stunden im Jahr 2011. |
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| | Die genannten Qualifikationen erfüllen nicht die Anforderungen an den Inhalt der Ausbildung nach § 1 KiPflVO, an die eines dafür erforderlichen Berufspraktikums (§ 36 KiPflVO) und an das Ziel der Ausbildung (§ 37 KiPflVO). Im Übrigen wird mit der genanten Zusatzausbildung nicht der Personenkreis angesprochen, der von der Kinderpflege und gleichwertigen Dienstleistungen betroffen ist, u.a. Kleinkinder im Kita-Alter. |
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| | Auf § 3 Abs. 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BW in der Fassung vom 19.12.2013 - BQFG-BW - kann sich der Kläger nicht berufen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation mit der Qualifikation einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers nach dieser Verordnung gelten die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 49 Satz 1 und 2 ErzieherVO in der Fassung vom 21.07.2015). |
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| | Nach § 2 BQFG-BW gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für landesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden Berufsgesetze oder -verordnungen des Landes Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmen. „Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 1 BQFG-BW; Art. 3 Abs. 1 b) Richtlinie 2005/36/EG). Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den baden-württembergischen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen (§ 1 BQFG-BW). |
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| | Die nach diesem Gesetz erforderliche Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt auf Antrag (§ 4 Abs. 1 BQFG-BW) nach dem in §§ 4 ff. BQFG-BW geregelten Verfahren, für das je nach Fachbereichen besondere Zuständigkeiten geregelt sind (§ 8 BQFG-BW). Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Sinne des § 40 ErzieherVO ist für einen Antrag nach § 4 Abs. 1 BQFG-BW nicht zuständig, zuständig ist das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 49 Satz 2 ErzieherVO). Ein dahingehender Antrag ist vom streitgegenständlichen Begehren nicht umfasst, mit anderen Worten, ein Antrag nach § 4 Abs. 1 BQFG-BW ist nicht Streitgegenstand. Auf die diesbezügliche Argumentation des Klägers, u.a. zu seiner praktischen Berufserfahrung im Zeitraum 2008 bis 2010 und danach sowie auf seine Tätigkeit in der Einrichtung im ... braucht das Gericht deshalb nicht einzugehen. |
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| | Mangels einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 40 ErzieherVO kommt es nicht mehr darauf an, ob aufgrund der - in Voll- und Teilzeit sowie ehrenamtlich unbestritten erworbenen - umfangreichen und anspruchsvollen Berufserfahrung des Klägers die Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift vorliegen. Die Berufserfahrung des Klägers ersetzt im Übrigen kein Berufspraktikum wie es für einen staatlich anerkannten Kinderpfleger verlangt wird, weil die Anforderungen der §§ 36, 37 Abs. 1 KiPflVO nicht erfüllt sind. |
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| | Weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 ErzieherVO nicht erfüllt sind, ist das der zuständigen Stelle zustehende Ermessen nicht eröffnet. Der Hilfsantrag, den Antrag auf Befreiung vom Berufspraktikum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist deshalb ebenfalls unbegründet. Auch insoweit, war die Klage abzuweisen. |
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| | Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist das erkennende Gericht in Überstimmung mit dem Beklagten darauf hin, dass für Fälle der vorliegenden Art § 47 Abs. 7 ErzieherVO die Möglichkeit einer Verkürzung des Berufspraktikums bietet. |
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| | Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 in Verbindung mit § 124a VwGO vorliegen. |
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