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| | Die Klage ist zulässig, nachdem der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Vornahme eines Verwaltungsakts innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist entschieden und der Kläger daraufhin das Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Der Kläger durfte die nach Klageerhebung ergangenen Bescheide in den Rechtsstreit einbeziehen. |
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| | Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (A). Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, bleibt ohne Erfolg (B). |
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| | Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). |
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| | Der Kläger hat weder einen Einbürgerungsanspruch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (I.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (II.). |
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| | Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Kläger verliert seine türkische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (1.). Eine Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht erfolgt (2.). Die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG liegen nicht vor (3.). Auch eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist vorliegend ausgeschlossen (4.). Der Kläger kann auch nicht auf der Grundlage des § 10 StAG eingebürgert werden mit der Auflage, das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu betreiben (5.). |
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| | 1. Der Kläger verliert seine türkische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. |
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| | „Verlust“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 42 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). |
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| | Die Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband bewirkt nicht schon kraft Gesetzes das Erlöschen seiner türkischen Staatsangehörigkeit. Vielmehr erlischt die türkische Staatsangehörigkeit erst mit der Übergabe der Entlassungsurkunde an den Betroffenen gegen Unterschrift (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 29.05.2009 - TürkStAG -; abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Türkei). Vorausgehen muss eine Antragstellung der betreffenden Person (Art. 25 TürkStAG). Über den Antrag entscheidet im Inland das Innenministerium und im Ausland die zuständige Auslandsvertretung (Art. 4 TürkStAG). Soweit Art. 34 TürkStAG einen „Verlust“ der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts für Personen bis zu drei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit vorsieht, handelt es sich gleichfalls nicht um einen Verlusttatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG; denn der „Verlust“ der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts wird erst mit dem Zeitpunkt des Bescheids wirksam, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts feststellt (Art. 35 Abs. 1 TürkStAG). Das Entlassungsverfahren nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsrecht stellt sich demnach als „Aufgabe“ der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dar. |
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| | 2. Der Kläger hat seine türkische Staatsangehörigkeit unstreitig nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgegeben im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG - dazu zählt auch das Erfordernis des Ausscheidens (Verlust oder Aufgabe) aus der ausländischen Staatsangehörigkeit - müssen indes im behördlichen Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung und im gerichtlichen Verfahren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sein (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.2015 - 13 LB 180/13 - in juris Rn. 33; VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 26; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 35 m.w.N.). |
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| | 3. Ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG ist nicht gegeben. |
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| | a) Die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG sind nicht gegeben. Im türkischen Recht ist das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen. |
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| | § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG erfasst nur diejenigen Fälle, in denen das jeweilige nationale Staatsangehörigkeitsrecht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließt, also keinerlei Verlust- oder Entlassungstatbestände enthält (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Stand: 02.06.2020 Rn. 3 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Das türkische Recht kennt - wie oben dargelegt - die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit. Zwar macht das türkische Recht die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vom vorherigen Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit abhängig. Diese Entlassungsbedingung ist jedoch allein an § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG zu messen. |
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| | b) Die Türkei macht die Entlassung des Klägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht von abstrakt-unzumutbaren Bedingungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig. |
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| | Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist; ist eine Entlassungsvoraussetzung generell betrachtet zumutbar, dann hat dies zur Folge, dass die betroffenen Ausländer in der Regel die Bedingung erfüllen müssen, um nach der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband aufgenommen zu werden (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020, Rn. 5 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist das nach türkischem Recht geltende Erfordernis des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit vor der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit abstrakt betrachtet keine unzumutbare Entlassungsbedingung. |
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| | Das nach türkischem Recht geltende Erfordernis des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit vor der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit könnte nur dann eine unzumutbare Entlassungsbedingung sein, wenn diese zur Folge hätte, dass eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband von vornherein ausscheidet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG setzt auf der Tatbestandsseite nicht voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit findet lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung. Damit scheidet eine Aufnahme in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 StAG nicht zwingend aus, wenn der Heimatstaat eine Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach der Verleihung der neuen (deutschen) Staatsangehörigkeit zulässt. Bei der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG kann - als milderes Mittel gegenüber einer Versagung - unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Die Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, dient in dieser Fallgestaltung in sachgerechter Weise dazu, den Grundsatz der dauerhaften Vermeidung von Mehrstaatigkeit sicherzustellen (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - in juris Rn. 8; VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 30). |
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| | Hindert demnach das nach türkischem Recht geltende Erfordernis des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit vor der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, stellt sich dieses Erfordernis nicht als unzumutbar im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG dar (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 21). |
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| | 4. Auch eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist vorliegend ausgeschlossen. |
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| | § 12 StAG sieht eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht vor. Gleichwohl kommt eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband dann in Betracht, wenn keine Unsicherheiten und Zweifel verbleiben, dass sie tatsächlich alsbald nach der Einbürgerung erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26/86 - NJW 1987, 2180 - in juris Rn. 27). Diese Voraussetzung wird jedoch nicht allein dadurch erfüllt, dass sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber der Einbürgerungsbehörde verpflichtet, nach seiner Einbürgerung den ihm rechtlich möglichen Verzicht auf seine bisherige Staatsangehörigkeit zu erklären; eine solche Verpflichtung allein gewährleistet nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass der Einbürgerungsbewerber seine Staatsangehörigkeit alsbald nach der Einbürgerung tatsächlich aufgibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26/86 - a.a.O.). Eine Einbürgerung unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Herkunftsstaat eine wirksame Einbürgerung verlangt und damit für das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eine Einbürgerungszusicherung nicht ausreichen lässt, und zudem die Aufgabe der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nicht von weiteren Erklärungen des Einbürgerungsbewerbers abhängig und diese damit nach dem Vollzug der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sichergestellt ist (vgl. Berlit in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, § 2 Rn. 103; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O. Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. |
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| | Die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vollzieht sich in einem zweistufigen Verfahren. Der türkische Staatsangehörige erhält zunächst eine Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit (Art. 26 Abs. 1 Türk-StAG). Die Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist zwei Jahre gültig; innerhalb dieser Geltungsdauer kann der türkische Staatsangehörige bei Aufenthalt im Inland der örtlichen Präfektur, bei Aufenthalt im Ausland den Auslandsvertretungen anzeigen und belegen, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Art. 26 Abs. 2 TürkStAG). Erst danach kann dem türkischen Staatsangehörigen eine Entlassungsurkunde erteilt werden, die mit ihrer Übergabe zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit führt (Art. 27 Abs. 1 TürkStAG). Die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit ist damit nach dem Vollzug der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht sichergestellt, da diese von einer Erklärung des Einbürgerungsbewerbers und der Vorlage der Einbürgerungsurkunde des ausländischen Staates abhängig und die Erteilung einer Entlassungsurkunde an die Erfüllung der Voraussetzungen des Art 25 TürkStAG gebunden ist. Eine Einbürgerung unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit scheidet damit vorliegend aus. |
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| | 5. Der Kläger kann auch nicht auf der Grundlage des § 10 StAG eingebürgert werden mit der Auflage, das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. |
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| | Eine Auflage, das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, kann bei einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG nicht auf § 36 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden. Nach dieser Bestimmung darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. |
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| | Eine Rechtsvorschrift, die eine Einbürgerung unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit zulässt, gibt es nicht. Auch die zweite Alternative des § 36 Abs. 1 LVwVfG ist nicht erfüllt. Denn die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung bei der Anspruchseinbürgerung (a). Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde aber nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben (b). |
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| | a) Die Aufgabe/der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine zwingende Voraussetzung bei der Anspruchseinbürgerung. |
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| | Der Gesetzgeber ist seit jeher der Auffassung, dass der das deutsche Einbürgerungsrecht prägende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit auf der Erkenntnis beruht, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht im Interesse des Staates und der Bürger liegt; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist auch aus integrationspolitischen Gründen der Mehrstaatigkeit vorzuziehen (vgl. BT-Drucks. 17/12321 S. 6; BT-Drucks. 14/533 S. 11; BT-Drucks. 12/2035 S. 2; BT-Drucks. 11/6321 S. 47). |
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| | An diesem Prinzip der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit hat der Gesetzgeber auch anlässlich der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999 festgehalten. Der zunächst im 1. Arbeitsentwurf des BMI vorgesehene Verzicht auf die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hat sich gegen die politisch-öffentliche Kritik nicht durchsetzen können (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 25). |
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| | Normativ ist Mehrstaatigkeit systematisch weiterhin die begründungsbedürftige Ausnahme, die es im Interesse klarer Verhältnisse im nationalen Bereich sowie im internationalen Verkehr und zur Beherrschung von Rechts(anwendungs)konflikten zu vermeiden gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2019 - 1 B 29/19 - in juris Rn. 8). Das Gesetz macht durch die Voraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber seine Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt, den grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch zwingend davon abhängig, dass doppelte Staatsangehörigkeit vermieden wird; der Ausschluss doppelter Staatsangehörigkeit muss gesichert sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26/86 - NVwZ 1987, 809 - in juris Rn. 27). |
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| | Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist dementsprechend auch gegenwärtig noch eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 32; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 29; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 29 m.w.N.). |
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| | b) Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben und damit letztlich offenlassen; vielmehr müssen die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - in juris Rn. 21; VGH München, Urt. v. 08.09.1999 - 7 B 98.2621 - in juris Rn. 23 -; VGH Mannheim, Urt. v. 13.03.2001 - 11 S 2374/99 - InfAuslR 2001, 410 - in juris Rn. 31). |
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| | § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG enthält keine allgemeine Ermächtigung der Behörden, nach Ermessen von der Erfüllung zwingender Erteilungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 36 Rn. 45 m.w.N.). Mit der Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter der Auflage, nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, würde die Einbürgerungsbehörde gleichsam in Vorleistung treten und müsste durch eine Vollstreckung der Auflage dafür sorgen, dass die fehlende wesentliche Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - deren Eintritt nicht nur vom Verhalten des Klägers, sondern auch von den türkischen Behörden abhängt - geschaffen wird. Eine solche Konstruktion käme letztlich einem Verzicht auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG gleich, der von § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG nicht gedeckt ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 36; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 30; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 26.05.2020 Rn. 23; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 126). |
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| | Das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG kann demnach nicht durch eine Auflage, nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, ersetzt werden (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 36; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 31; VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - in juris Rn. 29; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O. Rn. 20). |
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| | Soweit Nr. 10.1.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zum Staatsangehörigkeitsgesetz - VwV StAG - (vom 8.Juli 2013 - Az.: 7-1010.1/1, Stand: 03.03.2017), Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern - VAH-StAG - (Stand: 01.06.2015) und der Erlass des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg vom 15.12.2016 (Az.: 7 -1012.0/10) gleichwohl in den Fällen, in denen der Herkunftsstaat die Entlassung erst nach der Einbürgerung in einen anderen Staat zulässt, eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG vorsehen, verbunden mit der Auflage, dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufzugeben, handelt es sich um gesetzwidrige Verwaltungsvorschriften (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 43; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 31; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O. Rn. 29). |
|
| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 StAG. |
|
| | Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande ist. Bestehen die dem Einbürgerungsbewerber zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder zum Teil aus öffentlichen Fürsorgeleistungen, so ist die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit nicht gegeben. Zu diesen Fürsorgeleistungen zählen u.a. auch Leistungen nach SGB II und SGB XII (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 23.03.2020 Rn. 174 m.w.N.). Der Kläger und seine Ehefrau beziehen Leistungen nach SGB II. Ob der Kläger den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 176 m.w.N.). |
|
| | Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. |
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| | Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 06.01.2020, Rn. 10 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. |
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| | Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen; die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Das Angewiesensein des Klägers auf Sozialleistungen stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der ihn in besonderer Weise beschwert. Der Umstand, dass der Kläger - so sein Vortrag - die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten hat, vermag einen besonderen Härtefall nicht zu begründen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 03.07.2014 - 1 S 1167/14 - NVwZ-RR 2014, 937 - in juris Rn. 10; HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann durch eine Einbürgerung des Klägers auch nicht vermieden werden. |
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| | Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. |
|
| | Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beurteilt sich gleichfalls nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 - in juris Rn. 10). |
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| | Die Einbürgerungszusicherung ist ein dem allgemeinen Verfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehntes Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt wird. Mit der nach § 38 LVwVfG schriftlich zu erteilenden Einbürgerungszusicherung wird dem Einbürgerungsbewerber die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist; die Erteilung einer derartigen Zusage setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber alle weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 4/14 - BVerwGE 150, 17 - in juris Rn. 11; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 26.05.2020 Rn. 33 m.w.N.). Daran fehlt es hier. |
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| | Eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG scheitert - wie oben dargelegt - daran, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt ist und auch die Ausnahmevoraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG nicht gegeben sind. |
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| | Mit einer auf die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG gerichteten Zusicherung kann der Kläger das Ziel, die türkische Staatsangehörigkeit vor einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufzugeben, gerade nicht erreichen; denn das türkische Recht sieht - wie bereits dargelegt - eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erst nach dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Für das Begehren auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Hinblick auf eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG fehlt damit bereits das Rechtsschutzinteresse. |
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