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| | Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. |
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| | Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 sowie die beiden Bescheide der Beklagten vom 02.09.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 26.11.2019 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 ist insgesamt rechtswidrig. |
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| | a. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers (Ziffer 1 des Bescheids vom 11.07.2019) ist rechtswidrig. |
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| | Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35), hier also der Erlass des Widerspruchbescheids. |
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| | aa. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Kläger die persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzt. |
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| | Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG u.a. nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Bringt der Betroffene der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist nach § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV hierauf bei der Anordnung hinzuweisen. |
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| | Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 -, juris Rn. 19 und vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.08.2016 - 21 CS 16.1247 -, juris Rn. 16). |
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| | Da die Einschränkung der Auswahl der in §§ 6 Abs. 1 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV genannten Gutachtergruppen unzulässig war, begegnet die materiell rechtmäßige Anordnung der Beklagten vom 26.02.2019 in formeller Hinsicht Bedenken. |
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| | 1) Die Gutachtensanordnung der Beklagten erfolgte jedenfalls materiell rechtmäßig. |
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| | Der Beklagten wurden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG begründen. Laut dem Polizeibericht des Polizeipräsidiums U. – Polizeiposten H. – vom 23.01.2019 erklärte der Kläger, den Verdacht zu haben, dass sich unbekannte Personen in seinem Haus aufhalten würden. Es würden Gegenstände an andere Orte verlegt werden und teilweise schriftliche Unterlagen fehlen, obwohl er die Schlösser zu seinem Haus mehrfach ausgetauscht und die Fenster gesichert habe. Es komme auch vor, dass Gegenstände, die weg gewesen seien, plötzlich wieder da wären. Auch die im Rahmen der Kontrolle am 20.02.2019 getätigten Aussagen des Klägers stellen weitere Umstände dar, die Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers begründen. So erklärte der Kläger am 20.02.2019 unter anderem, dass Personen in sein Haus gelangen und Sachen entwenden würden. Auch gehe er davon aus, dass diese Personen sein Auto nutzen, da der Spritverbrauch nicht stimme. Die Erklärung des Klägers, dass eine zweite Person Zugriff auf einen seiner Schlüssel haben müsse, da zu der in der Schublade gesicherten Munition Dinge hinzugekommen seien, lassen ebenfalls Zweifel an seiner persönlichen Eignung entstehen. |
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| | Zudem sind der Beklagten aufgrund der am 22.02.2019 getätigten Aussagen des Klägers weitere Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung begründen. So erklärte der Kläger, nachdem er mit der Auffassung der Beklagten konfrontiert wurde, dass man sich nicht sicher sei, ob sich „das Ganze“ nur in seinem Kopf abspielen würde und eigentlich niemand in seinem Haus sei, gesund und vor Jahren aufgrund einer Arbeitsbelastung in Behandlung gewesen zu sein. Bei den Ärzten habe es sich jedoch um Schauspieler gehandelt, die beauftragt worden seien. Auch sei seiner Mutter vor vielen Jahren eine Körperverletzung zugefügt worden, weshalb er einen Zusammenhang zwischen dieser Tat und der aktuellen Verfolgung seiner Person vermute. Dies sind ohne Zweifel Umstände, die Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers begründeten und Anlass zu einer Überprüfung boten. |
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| | 2) Die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens begegnet jedoch in formeller Hinsicht Bedenken. |
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| | Die von der Beklagten vorgenommene Auswahl einer der in §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV genannten Gutachtergruppen – hier des Amtsarztes – ist zu Unrecht erfolgt. Die Auswahl wäre nach Auffassung des Gerichts vielmehr dem Kläger zu überlassen gewesen. |
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| | Aus dem Wortlaut des §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV ergibt sich nicht, dass die Auswahl des Gutachters durch die Behörde zu erfolgen hat. Denn nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen begründen. Nach § 4 Abs. 1 AWaffV hat derjenige, dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AWaffV soll die Begutachtung von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden: Amtsärzten (Nr. 1), Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Nr. 2), Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind (Nr. 3), Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin (Nr. 4) oder Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie (Nr. 5). Der Wortlaut dieser Vorschriften ist offen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Waffenbehörde einen Gutachter einer bestimmten Gutachtergruppe zu bestimmen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Normen nicht. |
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| | Eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich der genannten Vorschriften mit denen des Fahrerlaubnisrechts. An einen solchen Vergleich ist deshalb zu denken, da auch im Fahrerlaubnisrecht die Eignung – in diesem Fall zum Führen von Kraftfahrzeugen – von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen ist und die Behörde dem Betroffenen bei Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens aufgeben kann, wobei bei Nichtbeibringung des Gutachtens ebenso wie im Waffenrecht auf die Ungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden darf. § 2 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt – vergleichbar mit § 6 Abs. 2 WaffG –, dass die Fahrerlaubnisbehörde anordnen kann, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen. Hierzu wird in § 11 Abs. 2 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) konkretisiert, dass die Behörde in der Anordnung auch bestimmt, ob das Gutachten von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4) oder Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Nr. 5) erstellt werden soll. Hieraus wird ersichtlich, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV wesentlich von dem des § 4 Abs. 1 und 2 AWaffV abweicht. |
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| | Während im Fahrerlaubnisrecht der Behörde ausdrücklich nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Befugnis eingeräumt wird, in der Anordnung zu bestimmen, von welchem der in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV aufgezählten Gutachtern das Zeugnis erstellt werden soll, fehlt im Waffenrecht eine dem § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV entsprechende Konkretisierung für die Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde. § 4 Abs. 2 AWaffV ordnet lediglich an, dass die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 von Gutachtern der in § 4 Abs. 2 AWaffV aufgezählten Fachrichtungen durchgeführt werden soll. Eine Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde hat der Gesetzgeber im Bereich des Waffenrechts daher nicht ausdrücklich geregelt, sodass der offene Wortlaut der waffenrechtlichen Vorschriften insoweit – im Unterschied zum Fahrerlaubnisrecht – eine Auslegung dieser Vorschriften dahingehend eröffnet, dem Betroffenen die Auswahl der in Betracht kommenden Gutachter zu überlassen. |
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| | Auch nach dem Sinn und Zweck von §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV ist eine Auslegung dahingehend, der Behörde und nicht dem Betroffenen die Auswahl des Gutachters zu überlassen, nicht geboten. Denn der Sinn und Zweck der einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften wird auch dann erreicht, wenn dem Betroffenen selbst die Wahl der Gutachtergruppe überlassen wird. |
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| | Die Anordnung ist als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert angreifbar (§ 44a VwGO), sondern kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende waffenrechtliche Maßnahme inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ihr Adressat hat daher eigenständig zu prüfen, ob sie rechtmäßig und deswegen zu befolgen ist. Die Beibringungsanordnung muss nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmten formellen Voraussetzungen genügen. Namentlich muss sie aus sich heraus verständlich sein (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr aufgeführten Gründe die behördlichen Eignungszweifel zu rechtfertigen vermögen. Nur auf der Grundlage dieser Information kann er nämlich sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2014 - 16 A 2367/11 -, juris Rn. 45). |
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| | Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass dem Betroffenen diese Möglichkeiten der Überprüfung und Einschätzung genommen würden, wenn ihm die Auswahl der Gutachtergruppe selbst überlassen wird. Werden in der Anordnung die Tatsachen mitgeteilt, die zu Eignungszweifeln bei der Behörde geführt und sie schließlich zur Anordnung eines Gutachtens veranlasst haben, so ist dem Betroffenen – vorausgesetzt die Anordnung ist als solche aus sich heraus verständlich – möglich, auf der Grundlage dieser Information sachgerecht einzuschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht. Auch ist nicht erkennbar, dass die Beauftragung eines Gutachters durch den Betroffenen hierdurch vereitelt oder erschwert würde, wenn entsprechend den formellen Anforderungen die Bezeichnung der Art der Eignungszweifel erfolgt und damit für den beauftragten Gutachter ersichtlich ist, ob er das geforderte Gutachten erbringen kann.Indes lässt sich aus einer dem gesetzlichen Wortlaut des § 6 Abs. 2 WaffG entsprechenden Gutachtensanordnung und der konkreten Angabe, ob das Zeugnis hinsichtlich der geistigen oder körperlichen Eignung vorzulegen ist, auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, welchen Inhalt das angeforderte Zeugnis haben soll. Der mit der Anordnung verfolgte Zweck wird daher auch bei einer dem Kläger überlassenen Auswahl der Gutachtergruppe gewahrt. |
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| | Auch bei einem Vergleich des Waffenrechts mit dem Fahrerlaubnisrecht und dem jeweiligen Sinn und Zweck der Ausgestaltung der Regelungsmechanismen ist eine Auslegung der waffenrechtlichen Vorschriften dahingehend, dass der Behörde die Auswahl der Gutachtergruppe zusteht, nicht angezeigt. |
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| | Allein diese Vergleichbarkeit der Regelungsbereiche rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, in beiden Regelungsbereichen zwingend identische formelle Anforderungen an die Anordnung zu stellen. Die Regelungen des Fahrerlaubnisrechts in Bezug auf die von dem Betroffenen zu fordernde Eignung und folglich auch die zu stellenden Anforderungen unterscheiden sich vielmehr grundsätzlich von denen des Waffenrechts. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Vielzahl der physischen und psychischen Erkrankungen, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit so weit herabzusetzen, dass es nicht mehr verantwortet werden kann, den Erkrankten noch weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, in ihrer Wirkung hinsichtlich der Fahreignung weitaus vielfältiger und differenzierter zu beurteilen sind als die zum Ausschluss der waffenrechtlichen Eignung führenden Erkrankungen. Dies belegt insbesondere die umfangreiche Aufzählung der in Betracht kommenden Erkrankungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, die im Bereich des Waffenrechts grundsätzlich keine entsprechende Anwendung findet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.01.2018 - 21 CS 17.1521 -, juris Rn. 28). Die Vielzahl denkbarer Erkrankungen, die sich auf die Fahreignung auswirken können, führt demzufolge auch zu einer Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von der Fahrerlaubnisbehörde zu entscheidenden Frage, ob der Betroffene geeignet, bedingt geeignet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV) oder gänzlich ungeeignet ist, erscheint es nachvollziehbar, dass die Bestimmtheitsanforderungen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts es gebieten, dass die Behörde bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung zu bestimmen hat, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Denn nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird. Die Vielzahl denkbarer sich auf die Fahreignung auswirkenden Erkrankungen spiegelt sich auch in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV in der Aufzählung der in Betracht kommenden Gutachtergruppen wieder, die im Vergleich zur Aufzählung der in Betracht kommenden Gutachter in § 4 Abs. 2 AWaffV weitaus umfangreicher ausfällt. Im Bereich des Waffenrechts ist insbesondere vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum die Beurteilung der die Eignung möglicherweise ausschließenden Erkrankung durch einen bestimmten Arzt erfolgen soll. Das Waffenrecht differenziert nicht zwischen Eignung und bedingter Eignung. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine umfängliche persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen oder Munition (vgl. Überschrift des Abschnitts 2 WaffG) gegeben sein muss. Es ist insofern erst recht nicht nachvollziehbar, warum die Beurteilung der diese waffenrechtliche Eignung ausschließenden Erkrankungen ausschließlich durch eine von der Behörde zu bestimmende Gutachtergruppe erfolgen soll. |
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| | Die Zulässigkeit der Auswahl durch die Behörde kann nach Auffassung des Gerichts allerdings auch im Waffenrecht gerechtfertigt sein, wenn ein besonderer Fall vorliegt, bei welchem die Begutachtung aufgrund der Art der Eignungszweifel oder der Besonderheit der in Frage stehenden Eignungsmängel ausschließlich von einer bestimmten Gutachtergruppe beurteilt werden könnte und folglich allein ein Gutachten dieser bestimmten Gutachtergruppe das geeignete und angemessene Mittel darstellt. Ein solcher Sonderfall liegt beispielsweise im Fahrerlaubnisrecht vor, wenn es um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geht sowie wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.11.2016 - 4 B 2306/16 -, juris Rn. 14). In diesem Fall wird allein die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als geeignet angesehen, da eine Beurteilung nur der körperlichen Befunde, die den dauerhaften völligen Alkoholverzicht belegen, nicht ausreichend ist. Zum Nachweis der Eignung ist dann je nach Fallgestaltung beispielsweise zu fordern, dass Alkoholabstinenz eingehalten wird und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und hinsichtlich der Motivation gefestigt ist. Letzteres erfordert z.B. eine Prognose, inwieweit die inneren und äußeren Bedingungen einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.08 - 3 C 32.07 -, juris Rn 19 ff.). Diese im Fahrerlaubnisrecht zur vorgenannten Alkoholproblematik entwickelten Grundsätze sind in ihren wesentlichen Grundzügen auch im Waffenrecht anwendbar (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.11.2016 - 4 B 2306/16 -, juris Rn. 14). |
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| | Ein diesen Grundsätzen vergleichbarer Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, die psychische Eignung des Klägers könne ausschließlich durch einen Amtsarzt zuverlässig beurteilt werden, sind vorliegend weder ersichtlich noch im Rahmen der Anordnung der Beklagten vom 26.02.2019 dargelegt worden. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht, warum im hiesigen Fall ausschließlich ein amtsärztliches Gutachten als geeignetes Mittel zur Aufklärung der Eignungszweifel in Betracht kommen sollte. Zumal im Bereich der psychischen Erkrankungen die Beurteilung der geistigen Eignung durch einen Facharzt der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie sowie durch einen Fachpsychologen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 AWaffV) – und damit durch weitere von § 4 Abs. 2 AWaffV erfasste Gutachtergruppen – aufgrund deren beruflicher Qualifikation als geeignetes Mittel zur Aufklärung der behördlichen Eignungszweifel angesehen werden kann. Es ist demzufolge geboten – da hier kein Sonderfall und damit auch kein nachvollziehbarer Grund für die Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde besteht – dem Kläger die Begutachtung durch einen Amts- oder Facharzt oder Fachpsychologen zu ermöglichen. |
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| | Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2020 zudem selbst eingeräumt hat, dass die Einschränkung der Auswahl der Gutachtergruppe durch die in der Anordnung erfolgte Bestimmung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, wohl ein Versehen gewesen sein müsse. |
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| | Eine Heilung dieses formellen Fehlers durch die Beklagte, indem sie den Kläger mündlich darauf hingewiesen habe, dass er auch ein Gutachten eines anderen Arztes einholen könne, ist nicht möglich. Denn nach dem Sinn und Zweck der formellen Anforderungen an eine solche Gutachtensanordnung muss für den Betroffenen aus der Gutachtensanordnung aus sich heraus verständlich sein, was von ihm gefordert wird. Der Betroffene muss sich also zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung darüber klar werden können, ob er die Begutachtung vornehmen lässt oder nicht. Eine zeitlich spätere Änderung oder Konkretisierung der Gutachtensanordnung ist daher ausgeschlossen. |
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| | Ob dem Kläger in der Anordnung der Beklagten vom 26.02.2019 zudem ausreichend mitgeteilt wurde, worauf die Beklagte ihre Eignungszweifel stützt und ob die Anordnung insofern in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 AWaffV genügt, bedarf hier keiner Entscheidung mehr, erscheint dem Gericht aber zweifelhaft. Die Anordnung ist aber jedenfalls bereits nach den obigen Ausführungen formell rechtswidrig. |
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| | 3) Da die Anordnung zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens formell rechtswidrig war, durfte die Beklagte aus der Nichtvorlage des Gutachtens durch den Kläger nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, so dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers in Ziffer 1 des Bescheids vom 11.07.2019 rechtswidrig ist. |
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| | bb. Die Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 11.07.2019 sind ebenfalls rechtswidrig. Denn die Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt zur Rechtswidrigkeit der akzessorisch an ihn anschließenden Folge- und Nebenentscheidungen, da der Kläger durch die Waffenbesitzkarte ein Recht zum Besitz hat. Aber selbst bei Annahme eines rechtmäßigen Widerrufs wären die Ziffern 2 und 3 vorliegend ebenfalls rechtswidrig. Sie wurden weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid in irgendeiner Form begründet (§ 39 Abs. 1 LVwVfG). Hinsichtlich der Ziffer 2 folgt die Rechtswidrigkeit zudem daraus, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11.07.2019 nicht mehr im Besitz der Waffen war, da er diese bereits am 22.02.2019 an die Beklagte übergeben hatte (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG: „und besitzt er sie (= die Waffen) noch“). |
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| | cc. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 11.07.2019 rechtswidrig. Denn durch die Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids gibt es keinen Grundverwaltungsakt mehr, der vollstreckt werden könnte. |
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| | dd. Die Aufhebung der Verfügungen führt auch zur Rechtswidrigkeit der an sie anschließenden Gebührenfestsetzung in Ziffer 5 des Bescheids. |
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| | 2. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 (Waffenbesitzverbot) ist auch rechtswidrig. |
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| | a. Das in Ziffer 1 des Bescheids angeordnete Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition ist rechtswidrig. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. |
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| | Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 76; BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 31). |
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| | Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes aber nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33). |
|
| | Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vorliegend nicht geboten, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheids – die nach § 6 WaffG erforderliche persönliche Eignung und damit die für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen besitzt, da die Beklagte vorliegend nicht auf die Nichteignung des Klägers schließen durfte (s.o.). |
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| | b. Die Aufhebung des Waffenbesitzverbots führt auch zur Rechtswidrigkeit der an sie anschließenden Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Bescheids vom 02.09.2019. |
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| | 3. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 (sofortige Sicherstellung) ist ebenfalls rechtswidrig. |
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| | b. Die Aufhebung der Sicherstellung führt auch zur Rechtswidrigkeit der an sie anschließenden Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Bescheids vom 02.09.2019. |
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