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| | Der nach seinen Angaben am ... 1992 in E geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo. Er verließ sein Herkunftsland nach eigenen Angaben im Juni 2016 und reiste aus Italien kommend am 21. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 9. Oktober 2018 einen förmlichen Asylantrag. Nach eigenen Angaben ist er mit L U traditionell verheiratet. Gegen deren Asylantragsablehnung wurde Klage eingereicht (A 7 K 1378/19). Er hat die Vaterschaft für E U, geb. 14. Februar 2019, anerkannt und eine Sorgerechtserklärung abgegeben. Gegen dessen Asylantragsablehnung wurde ebenfalls Klage eingereicht (A 7 K 6924/19). |
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| | Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) am 12. Oktober 2018 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er am 30. Mai 2016 an einem Protest für Biafra teilgenommen habe. Sie hätten ein Referendum für Biafra gefordert. Das Militär sei gekommen und habe auf sie geschossen. Leute seien gestorben. Er sei zur Kaserne mitgenommen und dann zur Polizeistation gebracht worden. Ein Polizist habe ihn erkannt und ihm deswegen geholfen und ihm gesagt, dass er in sein Auto sitzen und dortbleiben soll. Dort habe er eine Stunde gewartet, bis der Polizist gekommen sei und gesagt habe, dass er ein großes Problem habe und sofort das Land verlassen müsse. Ein Freund des Polizisten habe ihn dann nach Libyen gebracht. Auf die Frage, welche Aktivitäten er für die Biafra-Bewegung entfaltet habe, erklärte der Kläger, dass jährlich an die Opfer des Krieges wegen Biafra erinnert würde. An dem Tag hätten sie eine friedliche Demonstration veranstaltet. Er sei zweiter Assistent der Biafra-Gruppe in seinem Dorf gewesen. Manchmal habe er Leute angerufen und sie darüber informiert, dass ein Meeting stattfinde. Sie seien zusammengekommen und hätten überlegt, friedlich zu protestieren und ein Referendum zu erreichen, um Nigeria zu verlassen. Getroffen hätten sie sich einmal monatlich. Aktiv sei er für die Gruppe IPOB gewesen. Auf Frage erklärte er, dass es jedes Jahr Probleme mit der nigerianischen Regierung und dem Militär gegeben habe. Zur Polizeistation sei er auch am 30. Mai 2015 gebracht und für zwei Wochen festgehalten worden. Ein Haftbefehl lege gegen ihn nicht vor. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis gebracht zu werden. Die Leute in seiner Region würden ihn wegen seiner Tätigkeit als Assistent kennen. Bei ihm sei ein Verdacht auf Leistenhernie, posttraumatische Belastungsstörung sowie eine akute Lumbago festgestellt worden. |
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| | Mit Bescheid vom 5. August 2019, am 21. August 2019 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab (Ziffern 1-3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). |
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| | Am 9. September 2019 hat der Kläger Klage erhoben, ohne diese näher zu begründen. |
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| | den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. |
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| | Die Beklagte beantragt schriftlich, |
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| | Der Verwaltungsrechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. |
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| | Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2020 ist der Kläger unter Hinweis auf die Präklusionswirkung des § 87 b VwGO fruchtlos aufgefordert worden, bezüglich der von ihm behaupteten gesundheitlichen Probleme bis zum 15. Januar 2021 alle Tatsachen anzugeben, Beweismittel zu bezeichnen und Urkunden oder bewegliche Sachen vorzulegen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2021 ist der Kläger informatorisch angehört worden und hat im Wesentlichen angegeben, dass er gesund und arbeitsfähig sei und in einem Schnellrestaurant arbeite. Er habe zwischenzeitlich eine weitere Tochter, C E, geb. ... Mai 2020. Für diese habe er die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung abgegeben. Sie sei gesund. Sein Sohn müsse wegen eines Herzproblems zu Kontrolluntersuchungen, sei im Übrigen jedoch ebenfalls gesund. Auch seine Frau sei gesund. |
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| | Am 30. Mai 2015 und im Jahr 2016 sei er in Nigeria inhaftiert worden, weil er ein „Biafra“ sei. Er habe sich in der Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) engagiert und engagiere sich dort immer noch. In Deutschland unterstütze er IPOB und informiere über ihre Aktivitäten und politischen Ziele. Die Mitarbeit sei freiwillig. Er sei Mitorganisator von Treffen und sei dafür verantwortlich, dass alles reibungslos ablaufe. Wenn jemand nicht komme, frage er nach und schaue nach der Person. Anschließend informiere er den Koordinator. Auf Frage hat er erklärt, dass er darüber hinaus Beiträge an IPOB zahle. Diese bezögen sich auf laufende Mitgliedsbeiträge und Sonderspenden z. B. für Beerdigungen. Konkret habe er im März 2020 für die Beerdigung der Mutter des Anführers von IPOB, Nnamdi Kanu, gespendet. Mitgliedsbeiträge würde er bei den monatlichen Treffen in der Höhe zahlen, die er gerade erübrigen könne. Die Quittungen, die von einer zentralen Stelle nach ein paar Monaten erstellt würden, würden dann den Gesamtbetrag der gezahlten Beiträge enthalten. Auf Frage hat er erklärt, dass derzeit wegen der Corona-Pandemie keine Veranstaltungen stattfänden. Zuvor habe er bei solchen als Ordner fungiert und dafür gesorgt, dass alles friedlich und gewaltlos ablaufe. |
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| | In Nigeria habe er auch an monatlichen Treffen teilgenommen. Außerdem seien sie in den Ortschaften herumgezogen und hätten politische Lieder gesungen, um die Menschen für ihre Sache zu gewinnen. |
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| | Befragt zu seiner ersten Inhaftierung hat er angegeben, dass er im Jahr 2015 mit ungefähr 15 weiteren Personen in einen Raum verbracht worden sei. Danach seien sie einzeln herausgeholt worden. Er sei in einen anderen kleinen Raum gebracht worden und sei dort danach alleine gewesen. Die Fenster seien so hoch gewesen, dass er nicht habe hinausschauen können. Am nächsten Tag sei er in einen anderen Raum gebracht worden und habe dort sein Shirt, auf dem Biafra Symbole gewesen seien, und auch seine Hose ausziehen müssen. Er habe danach nur noch Unterwäsche angehabt. Ein Polizist habe ihn dann gefragt, wer sie finanziere. Er habe gesagt, dass sie freiwillig bei IPOB mitmachten und jeder etwas mitbringe und sie sich so selbst finanzierten. Der Polizist habe gesagt, dass er ihn nicht anlügen solle. Danach habe er ihn gefragt, wer sein Koordinator sei. Hierauf habe er geantwortet, dass er das nicht wüsste. Informationen hätte er damals nicht gegeben, weil er einen entsprechenden Eid geschworen habe. Ein anderer Polizist habe ihm daraufhin eine Ohrfeige gegeben und gesagt, dass er die Informationen mitteilen solle. Außerdem habe er gesagt, dass ein anderer Mitinhaftierter behauptet habe, dass er, d.h. der Kläger, der Koordinator der Gruppe sei. Ein anderer Polizist habe daraufhin gesagt, dass sie ihn zurück in seine Zelle bringen sollten und er bestimmt später bereit sein werde zu reden. Daraufhin sei er in die frühere Einzelzelle verbracht worden. Rund eine halbe Woche später sei er erneut befragt worden. In seiner Zelle habe es einen gelben Eimer gegeben. Eimer dieser Art würden sie „Painter“ nennen. In diesen habe er seine Notdurft verrichten müssen. Während das Urinieren noch erträglich gewesen sei, sei ihm der Stuhlgang wegen der Fliegen und Ameisen, die bei dem Eimer gewesen seien, schwergefallen. Insgesamt sei er ca. zwei Wochen inhaftiert gewesen. |
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| | Auf die Frage, was ihm während dieser Zeit durch den Kopf gegangen sei, hat er erklärt, dass sie bei der Demonstration, bei der er verhaftet worden sei, Tränengas eingesetzt hätten. Er habe Schüsse gehört. Menschen seien herumgerannt. Er habe sich in dem Moment gefragt, wer noch am Leben sei, weil es seine Aufgabe gewesen wäre, dies seiner Einheit zu melden. Wegen des Tränengases in seinen Augen habe er aber nichts mehr sehen können und habe sich flach auf den Boden geworfen. Er habe nur schemenhaft Gras und rennende Menschen wahrgenommen. Auf einmal sei er gepackt und nach oben gezogen und zu einem Fahrzeug, einem Pick-Up, gebracht worden. Dieses habe eine Ladefläche gehabt. Sie hätten auf die Ladefläche steigen und sich dort auf den Boden setzen müssen. Auf die Frage, was er gedacht habe, als er im Gefängnis gewesen sei, hat er erklärt, dass er sich ständig gefragt habe, ob dass alles real sei. Die Polizei habe ihnen keine Informationen gegeben. Sie seien doch nur 2 km von dem Startpunkt des Demonstrationszuges gelaufen, bevor die Polizei gekommen sei. Er habe sich gefragt, was die Polizei als nächstes vorhabe und was ihm passieren werde und ob das alles wirklich geschehe. Befragt zu dem Moment seiner Freilassung hat er erklärt, dass er in seiner Zelle gewesen sei, als sie ihm ohne Erklärung gesagt hätten, dass er rauskönne und freigelassen würde. Er sei zu einer Art Theke gebracht worden. Dort habe er darum gebeten, seine Kleidung wieder zu bekommen. Erst nach einigen Minuten habe ein Polizist einen Angestellten angewiesen, ihm seine Kleidung zu bringen. Er habe jedoch nur seine Hose wiederbekommen - sein Polohemd hingegen nicht. Auf Frage hat er erklärt, dass auf diesem auf der Vorderseite die Fahne von Biafra gewesen sei. Auf die Rückseite habe er sich von demjenigen, der die T-Shirts hergestellt habe, den Text „I am Biafran“ schreiben lassen. Auch habe er nicht seinen Wählerausweis wiederbekommen. Diesen habe er gehabt, weil die Präsidentschaftswahlen angestanden seien, bei denen Buhari dann erstmals angetreten und gewählt worden sei. Auch hätten sie seinen Mechaniker-Ausweis einbehalten. Die Ausweise seien in seinem Geldbeutel gewesen, den er auch nicht zurückbekommen habe. Seinen kleinen IPOB-Ausweis, auf dem die Flagge von Biafra abgebildet gewesen sei, habe er ebenfalls nicht zurückerhalten. Bei seiner Entlassung habe einer der Polizisten zu ihm gesagt, dass er sich von Biafra fernhalten solle, wenn ihm sein Leben lieb sei, und er Probleme bekomme, wenn er noch einmal auffällig würde. Auf Frage hat er erklärt, dass er trotz dieser Drohung weiter zu den Treffen von IPOB gegangen sei. Angst habe er nicht gehabt, weil er einen Schwur für Biafra geleistet habe. Sein Vater habe im Krieg für Biafra gekämpft. Er glaube an die Freiheit von Biafra. Biafras hätten keine Angst. Auf die Frage, warum er später dennoch geflohen sei, hat er erklärt, dass im Jahr 2016 alles viel schlimmer geworden sei. Seine Mutter habe ihn auch nicht verlieren wollen, da er ihr einziger Sohn sei. Auf die Frage, ob es zwischen seiner Inhaftierung im Jahr 2015 und seiner erneuten Verhaftung im Jahr 2016 weitere Vorfälle gegeben habe, hat er berichtet, dass sie einmal ein Treffen in der Stadthalle von U abgehalten hätten. Einwohner hätten sie gewarnt, dass Regierungsleute auf dem Weg zu ihnen seien. Da er die Aufgabe gehabt habe, die Diskussion zu leiten, konkret Personen das Wort zu erteilen, und deswegen gestanden sei, habe er sie kommen sehen. Auf Bitte, dies zu konkretisieren, hat er erklärt, dass normalerweise Mitglieder der besonderen Polizeieinheit SARS gekommen wären. Diese hätten normalerweise besondere Hemden mit Logos und grobe Schuhe an. An diesem Tag seien jedoch Männer in regulären Militäruniformen gekommen. Sie seien in zwei Autos langsam auf die Stadthalle zugefahren. Er habe sie als Erster gesehen, weil er aus den zuvor genannten Gründen gestanden habe. Er habe die Anwesenden aufgefordert, die Stadthalle über den Hinterhof zu verlassen und sich schnell auf das Nachbarviertel zu verteilen. An diesem Tag sei niemand verhaftet worden. |
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| | Befragt zu der Demonstration im Jahr 2016 hat er erklärt, dass sie am 30. Mai 2016 erneut eine Demonstration organisiert hätten. Es seien Demonstranten aus verschiedenen IPOB-Bezirken gekommen. Aus seiner Zone seien es rund 150 registrierte Mitglieder und ca. 40 bis 50 Unterstützer gewesen. Es habe sich um einen Sternmarsch gehandelt. Das Ziel sei gewesen, sich bei der Hauptbrücke der Stadt O zu treffen. Im Weiteren hat der Kläger mehrere Stationen, an denen sie vorbeigekommen seien, beschrieben und auf Frage erklärt, dass, als sie an der Brücke angekommen seien, dort bereits ca. 500 bis 1000 Menschen gewesen sein. Sie hätten sie jedoch nicht zählen können. Die Kreuzung sei voll mit Menschen gewesen. Auf einmal hätten Leute angefangen zu rennen. Er habe Schüsse gehört. Er habe Rauch gesehen, habe jedoch nicht gewusst, was für Rauch das gewesen sei. Umstehende hätten geschrien, dass sie sich auf den Boden legen und auf keinen Fall wegrennen sollten. Er habe sich deswegen hingeworfen. Dann seien Militärangehörige gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn in eine Kaserne gebracht. Er habe durch ein kleines Fenster im Wagen das Eingangsschild der Kaserne von O gesehen. Verhaftet worden seien sie um ca. 11:00 Uhr am Morgen. In der Kaserne seien sie bis ca. 23:00 Uhr gewesen. Sie hätten ihn und andere Gefangene auf ein großes Feld gebracht. Er denke, dass es sich dabei um den Sportplatz gehandelt habe. Auf Frage hat er erklärt, dass vielleicht 20 bis 25 Personen mit ihm auf dem Feld gefangen gehalten worden seien. Sie hätten auf dem Boden sitzen und ihre Hände hinter dem Kopf verschränken müssen. Sie seien gezwungen worden nach unten zu schauen. Auf Frage hat er erklärt, dass an dem Tag das Wetter gut gewesen sei – sowohl während des Demonstrationszuges, als auch während des Aufenthalts in der Kaserne. Auf die Frage, ob sie etwas zu trinken bekommen hätten oder auf die Toilette hätten gehen dürfen, hat er angegeben, dass sie von den Polizisten bei ihrer Festnahme durchsucht worden seien. Ihnen sei ihr Essen und Trinken weggenommen worden. Manche, die aus weiterentfernten Bezirken gekommen seien, hätten zur Verpflegung „Golla“ dabeigehabt, das sei eine Rolle mit Fleischfüllung. Auch diese seien ihnen weggenommen worden. Wasser hätten sie nicht bekommen. Es habe sich keiner getraut, danach oder nach einer Toilette zu fragen. Sie hätten Angst vor den Militärs gehabt. Militärangehörige hätten permanent um sie herum mit Gewehren patrouilliert und sie bewacht. In der Nacht seien fünf Autos gekommen. Das habe er an den Scheinwerfern erkannt. Sie hätten dann in die Autos einsteigen müssen und seien auf Polizeistationen verteilt worden. Er sei in die Polizeistation in seinem Heimatort gebracht worden. Auf der Polizeistation hätten sie in derselben Nacht erneut ihre Namen aufgeschrieben. Nachdem sie auch seinen Namen notiert hätten, habe er sich in dem Raum neben dem Registrierungstisch an eine Wand stellen müssen. Es sei ein Mann hereingekommen. Dieser habe ihm von hinten auf den Rücken geklopft und ihn mit ruhiger Stimme nach seinen Namen gefragt. Nachdem er seinen Namen genannt habe, habe der Mann gesagt, dass er ruhig bleiben und sich keine Sorgen machen solle. Er würde am nächsten Morgen mit ihm sprechen. Am frühen Morgen seien sie geweckt worden. Er wüsste, dass es früh am Morgen gewesen sei, weil kurz zuvor ein Hahn gekräht habe. Sie seien dann in den Hof gebracht worden. Dort seien viele Fahrzeuge gestanden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie zur State CID, d.h. das Criminal Investigaition Department, gebracht würden. In dem Moment habe er den Mann wiedergesehen und ihn erkannt. Es sei ein Kunde aus seiner Autowerkstatt gewesen. Er habe sich daran erinnert, dass er bei dessen Auto kurze Zeit vorher einen Ölwechsel vorgenommen habe. Der Mann sei nah hinter ihm gestanden und habe ihm ins Ohr geflüstert, dass er doch sein Auto kenne. Er habe gesagt: „Da ist mein Auto. Bleibe ruhig, geh zu meinem Auto und setz dich hinein“. Er, der Kläger, habe dann nicht mehr nachgedacht oder sich umgeschaut, sondern sei mit gesenktem Kopfe einfach zu dem Auto gegangen und habe sich hineingesetzt. Das Auto habe abgedunkelte Scheiben gehabt. Auf Frage hat der Kläger erklärt, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits dämmrig gewesen sei. |
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| | Auf Frage hat der Kläger erklärt, dass er sich im Falle einer Rückkehr wieder für Biafra engagieren würde. Er würde zu seiner Gruppe zurückgehen. Einen direkten Kontakt zu ihr habe er seit seiner Flucht nicht mehr gehabt. Auf Frage hat er erklärt, dass er sich wieder engagieren würde, weil es nicht eine Gruppe sei. Sie seien das indigene Volk der Biafra. Er habe einen Schwur geleistet. Es gebe für ihn keine andere Möglichkeit, als sich wieder für die Freiheit seines Volkes einzusetzen. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen. Die Gerichts- und Behördenakten der Verfahren A 7 K 1378/19 und A 7 K 6924/19 sind beigezogen worden. |
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