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| | 1. Der Senat konnte über die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2021, zu der die Klägerin ordnungsgemäß geladen worden ist, trotz Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ihrem am 29.03.2021 beim LSG eingegangenen Vertagungsantrag war nicht zu entsprechen, weil die Klägerin keine erheblichen Gründe vorgetragen hat, die sie am Erscheinen hindern. Der Hinweis allein, dass die 64-jährige Klägerin aufgrund ihres Alters in Zeiten der Covid-19-Pandemie zur Hochrisikogruppe gehöre, begründet keinen erheblichen Grund für die Verhinderung der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung. |
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| | Streitgegenständlich ist nur (noch) der Bescheid vom 14.09.2020, mit dem die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.04.2015 neu festgesetzt und damit sämtliche zuvor ergangenen Rentenbescheide (Bescheide vom 30.11.2015, 04.05.2016, 21.06.2016, 20.10.2016 und vom 22.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2017) ersetzt hat. Der Bescheid vom 14.09.2020 ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Insoweit hat der Senat nicht auf Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden (Bundessozialgericht , Urteil vom 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R -, in juris, Rn. 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 7 m.w.N.). |
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| | 3. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Festsetzung der Rentenhöhe ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Rentenhöhe – soweit sie von der Klägerin beanstandet wird – im Bescheid vom 14.09.2020 zutreffend festgesetzt. |
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| | Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. |
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| | a) Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19.02.2002 (BGBl. I, S. 754) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Dabei findet die Anrechnungsvorschrift grundsätzlich auch auf Ausbildungen im Ausland Anwendung. Das BSG hat zur Vorgängervorschrift des § 58 SGB VI - dem § 36 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) - geurteilt, dass der Ausfallzeittatbestand einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nicht auf Ausbildungen im Inland beschränkt ist (BSG, Urteil vom 02.11.1983 - 11 RA 82/82 -, in juris). Allerdings scheidet die Berücksichtigung der von der Klägerin in der Zeit vom 01.09.1984 bis 30.06.1988 absolvierten Fachschulausbildung zur Hotel- und Restaurantfachfrau als Anrechnungszeit über den im Bescheid vom 14.09.2020 anerkannten Umfang hinaus aus; dem steht - wie das SG zu Recht geurteilt hat - § 58 Abs. 4a SGB VI entgegen. Nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. |
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| | Die Klägerin hat in den Zeiten während der Fachschulausbildung vom 01.09.1984 bis 10.03.1985, vom 18.07.1985 bis 15.08.1985, vom 18.02.1986 bis 21.04.1986 und vom 04.06.1986 bis 30.06.1988 in Vollzeit gearbeitet und ausweislich des Versicherungsverlaufs entsprechende Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen belegt. Neben einer Vollzeitbeschäftigung kann aber der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung regelmäßig nicht überwogen haben. Dies wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Im Gegenteil gab die Klägerin selbst gegenüber der Beklagten an, dass in der Woche ihre Beschäftigung 40 Stunden zzgl. 10 Stunden für den Arbeitsweg und ihre Ausbildung lediglich zwischen 20 und 30 Stunden Zeit zzgl. 4 Stunden Schulweg in Anspruch genommen haben. Damit überwog der Zeitaufwand für die Fachschulausbildung der Klägerin nicht den Zeitaufwand für die Beschäftigung. |
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| | b) Für die Pflegetätigkeit der Klägerin hat die Beklagte Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum vom 01.04.1995 bis 07.10.2004 anerkannt und der Berechnung der Rente zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angesetzten Zeiten nicht zutreffen. Entsprechendes hat die Klägerin nicht dargelegt. |
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| | c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berechnung ihrer Rente unter Ansatz einer Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 (BGBl. I 787) endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Erst mit Wirkung zum 01.01.2018 ist die Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr angehoben worden (Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 17.07.2017 , BGBl. I 2509). |
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| | § 253a SGB VI regelt die schrittweise Erhöhung der Zurechnungszeit für Rentenzugänge ab 2018 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Erhöhung erfolgt im gleichen Zeitraum wie die Anhebung des Referenzalters für die Abschlagsfreiheit der Renten wegen Erwerbsminderung nach § 264d SGB VI. Eine Rückwirkung der Rechtsänderung auf Bestandsrentner hat der Gesetzgeber nicht angeordnet; die Übergangsregelung des § 253a SGB VI gilt lediglich für Neurentner ab dem Jahr 2018. Gem. § 306 SGB VI gilt der Grundsatz, dass die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte aus Anlass einer Rechtsänderung nicht neu bestimmt werden, wenn bereits vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften Anspruch auf Leistung einer Rente bestand, es sei denn die Bestimmungen des SGB VI sehen hiervon Abweichendes vor, was vorliegend nicht der Fall ist. Zu einer Rückwirkung war der Gesetzgeber zur Überzeugung des Senats auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu verstoßen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 -1 BvL 11/94 -, in juris; BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 ua -, in juris). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage (hier mit Inkrafttreten der Neuregelung) einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, in juris; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 - 2 BvL 1/00 -, in juris). Dabei darf der Gesetzgeber nach Einschätzung des BVerfG berücksichtigen, inwieweit die Rentenversicherungsträger überhaupt personell in der Lage sind, erforderlichenfalls auch eine große Zahl von bereits abgeschlossenen Rentenvorgängen wieder aufzugreifen, um eine Rentenneuberechnung durchzuführen; zudem hat das BVerfG den Gesetzgeber auch dazu berechtigt angesehen, sich mit einer auf den Rentenzugang beschränkten Regelung zu begnügen, wenn eine Einbeziehung der Bestandsrentner mit besonders großem finanziellen Aufwand verbunden wäre (zu Kindererziehungszeiten BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 -, in juris). Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungspielraums von einer Einbeziehung der Bestandsrentner in die Regelung zur Erhöhung der Zurechnungszeiten ohne Verstoß gegen die Verfassung absehen durfte. |
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| | d) Die Beklagte hat die Rente der Klägerin auch unter Ansatz des zutreffenden Zugangsfaktors berechnet. Gemäß § 77 Abs. 1 SGB VI in der zum Rentenbeginn am 01.04.2015 maßgebenden Fassung (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI; BSG, Urteil vom 25.02.2004 - B 5 RJ 62/02 R -, in juris) des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I 554) richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Der Zugangsfaktor ist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird um 0,003 niedriger als 1,0. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt. Davon abweichend bestimmt § 264d Satz 1 SGB VI, dass bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der dortigen Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend ist, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2024 beginnt. Nach dieser Tabelle tritt bei Beginn der Rente im Jahr 2015 an die Stelle des Lebensalters von 65 Jahren das Lebensalter von 63 Jahren und neun Monaten und anstelle des Lebensalters von 62 Jahren das Lebensalter von 60 Jahren und neun Monaten. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte bei der Berechnung der der Klägerin bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu Recht einen um 0,108 verringerten Zugangsfaktor (36 Kalendermonate x 0,003), mithin also einen Zugangsfaktor von 0,892 bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. Denn die Klägerin bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des für sie nach § 264d Satz 1 SGB VI maßgeblichen Lebensalters von 60 Jahren und neun Monaten, da sie (geboren im Dezember 1956) zum Zeitpunkt des Beginns (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI) der Rente wegen Erwerbsminderung am 01.04.2015 erst das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 264d Satz 1 SGB VI hat dies zur Folge, dass der Zugangsfaktor der von ihr vor Vollendung eines Lebensalters von 60 Jahren und neun Monaten in Anspruch genommenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit um (maximal) 0,108 zu mindern und somit auf 0,892 festzulegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 5 R 18/11 R -, in juris, Rn. 12). Dies hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid der Rentenberechnung rechtsfehlerfrei zu Grunde gelegt. Die Rechtsgrundlagen sind auch verfassungsgemäß. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 11.01.2011 (1 - BvR 3588/08 -, in juris, Rn. 26 ff.) schon zu § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I S. 1827) entschieden. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht durch die mittlerweile erfolgten Gesetzesänderungen mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (a.a.O.) und dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 (a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 18.10.2018 an (- L 10 R 2783/16 -, in juris; nachgehend BSG, Beschluss vom 17.04.2019 - B 5 R 312/18 B -, in juris). |
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| | e) Soweit die Klägerin eine Rente in Höhe einer Durchschnittsrente begehrt, ergibt sich Entsprechendes nicht unter Anwendung der oben dargelegten Regelungen zur Berechnung der Rentenhöhe. Gegebenenfalls profitiert sie für die Zeit ab dem 01.01.2021 von einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 307e SGB VI (in der Fassung des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020, BGBl. I 1879, in Kraft seit 01.01.2021; sog. Grundrente). Die Beklagte wird dies – ohne, dass es eines Antrags der Klägerin bedarf – überprüfen und ggf. umsetzen. |
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| | 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquote war trotz Teilanerkenntnisses der Beklagten durch Anerkennung von Anrechnungszeiten (umgesetzt im Bescheid vom 14.09.2020) nicht zu bilden, weil die Klägerin ihren Antrag bis zuletzt nicht daran angepasst hat. |
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| | 5. Die Revision wird zugelassen, da unter dem Aktenzeichen B 13 R 24/20 R ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig ist zu der Frage, ob § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 253a SGB VI in der Fassung des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, indem Versicherte, deren Rente vor dem Jahr 2018 begonnen hat, vollständig von der dort geregelten (schrittweisen) Anhebung des Endes der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sind. |
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