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| | Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus dem Jahr 2020 noch vier Tage bezahlte Freistellung gemäß § 7.14 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden (MTV) zustehen. |
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| | Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 01. Mai 2007. Der Kläger arbeitet für die Beklagte als Systemmonteur. Nach dem 01. Januar 2019 reduzierte er seine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 35 Stunden auf eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ) von 31 Stunden. Der Kläger verdient in der 31-Stunden-Woche monatlich 3.694,39 Euro brutto. Er arbeitet an fünf Tagen in der Woche. |
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| | Die Parteien sind tarifgebunden. Das gemeinsame Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie, in deren Geltungsbereich die Parteien fallen. |
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| | Der Kläger wurde am 0.0.1985 geboren. Er hat ein Kind, das 2020 noch keine acht Jahre alt war und das von ihm betreut wurde. Er lebt mit seinem Kind in häuslicher Gemeinschaft. |
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| | § 7.14 MTV enthält u.a. folgende Regelungen: |
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| | „7.14 Tarifliche Freistellungszeit in besonderen Fällen |
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| | Beschäftigte können nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verlangen, statt des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2.2.1 TV T-ZUG eine Freistellung in Anspruch zu nehmen. |
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| | Für folgende Beschäftigtengruppen besteht die Möglichkeit, statt des tariflichen Zusatzgeldes gemäß § 2.2.1 TV T-ZUG eine bezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen: Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden, die in |
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| | - drei oder mehr als drei Schichten oder nur in der Nachtschicht arbeiten, ... |
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| | Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden und/oder Vollzeitbeschäftigte, die nach dem 01. Januar 2019 ihre IRWAZ reduzieren oder in verkürzte Vollzeit wechseln, und |
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| - die einen Angehörigen ersten Grades (...), einen Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder Lebenspartnerschaft ähnlichen Gemeinschaft oder Schwiegereltern in häuslicher Umgebung pflegen, der mindestens dem Pflegegrad 1 aufweist, oder - die ihr in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres selbst betreuen und erziehen. |
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| | Der Anspruch besteht erstmalig nach einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung. |
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| Beschäftigte können bis zum 31. Oktober eines Jahres den Anspruch für das Folgejahr geltend machen. ... |
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| | Der Freistellungsanspruch beträgt acht Tage für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt. |
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| | Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar dem Verfahren bei der Urlaubsnahme. ... |
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| | Kann der Freistellungsanspruch aus personenbedingten Gründen nicht oder nicht vollständig im Kalenderjahr genommen werden, geht der Freistellungsanspruch unter. Im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage besteht der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld nach § 2.2.1 TV T-ZUG (Abs. 4 - Ergänzung der Unterzeichner) ... |
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| Der Anspruch, statt tariflichem Zusatzgeld nach § 2.2.1 TV T-ZUG freie Tage zu gewähren, kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf den ganzen Betrieb, bestimmte Beschäftigtengruppen oder Abteilungen/Bereiche, z.B. auch auf Vollkonti-Schicht-Beschäftigte, erweitert werden. ...“ |
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| | Der Kläger machte den Freistellungsanspruch für 2020 geltend. Die Beklagte stellte ihn Anfang 2020 für die Tage 06. bis 09. April 2020 von seinen Arbeitspflichten frei. Der Kläger war vom 09. März bis zum 09. April 2020 arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 lehnte es die Beklagte ab, die vier Freistellungstage, an denen der Kläger arbeitsunfähig war, nachzugewähren. |
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| | Die Klage ging am 05. August 2020 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 24. August 2020 zugestellt. |
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| Der Kläger hat vorgetragen, da er an den eigentlichen Freistellungstagen 06. bis 09. April 2020 arbeitsunfähig gewesen sei, sei sein Freistellungsanspruch ähnlich wie beim Urlaub nicht verfallen. Das mache bereits der Wortlaut der tariflichen Regelungen deutlich. In § 7.14.3 Abs. 2 werde auf das Verfahren bei der Urlaubsnahme verwiesen. Auch aus der Tarifsystematik ergebe sich nichts Anderes. Aus § 7.14.3 Abs. 4 MTV folge im Umkehrschluss, dass der Freistellungsanspruch nicht untergehe, wenn er im Kalenderjahr aus personenbedingten Gründen, also auch aus gesundheitlichen Gründen, nur zeitweise nicht in Anspruch genommen werden könne. |
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| | Zudem stehe an erster Stelle der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld gemäß § 2.2.1 des Tarifvertrags zum tariflichen Zusatzgeld (TV T-ZUG). Berechtigte könnten statt des tariflichen Zusatzgeldes den tariflichen Freistellungsanspruch wählen (§ 7.14 Eingangssatz MTV i.V. mit § 5 TV T-ZUG). Der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld bleibe von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unberührt. Es würde daher eine unangemessene Benachteiligung darstellen, wenn das Risiko der Arbeitsunfähigkeit mit der Wahl der Freistellungstage auf den Arbeitnehmer abgewälzt würde. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | festzustellen, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf vier weitere Freistellungstage zusteht. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| Sie hat vorgetragen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Freistellung an vier Arbeitstagen im Jahr 2020 sei erloschen. Sie habe ihn erfüllt, indem sie dem Kläger erklärt habe, er sei vom 06. bis 09. April 2020 von seinen Arbeitspflichten entbunden. Der Freistellungsanspruch sei nicht wie ein Urlaubsanspruch zu behandeln. Das Risiko einer Erkrankung an den Freistellungstagen trage der Arbeitnehmer. |
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| | § 7.14.3 Abs. 4 MTV spreche ausdrücklich von einem Freistellungs-, nicht von einem Urlaubsanspruch. Die tariflichen Regelungen enthielten keine Bestimmung, die der Ausnahmeregelung des § 9 BUrlG entspreche. Stattdessen hätten die Tarifvertragsparteien in § 7.14.3 Abs. 2 ausdrücklich nur auf das Urlaubsverfahren, nicht aber auf die materiellen anspruchsbegründenden Urlaubsregelungen verwiesen. § 9 BUrlG beruhe auf dem Erholungszweck des Urlaubs. Ein solcher werde mit dem tariflichen Freistellungsanspruch nicht verfolgt, was die Anspruchsvoraussetzung Pflege von Angehörigen zeige. |
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| | Der Kläger habe für die Tage 06. bis 09. April sein Entgelt in Folge der Freistellungserklärung erhalten. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe nicht bestanden, weil die Arbeit nicht allein wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sei. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2020 abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Freistellung an vier Tagen sei durch die Freistellungserklärung der Beklagten für den Zeitraum 06. bis 09. April 2020 erfüllt und daher gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. |
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| | Etwas Anderes würde nur gelten, wenn § 7.14 MTV mit dem Freistellungsanspruch die Verschaffung einer arbeitsfreien Zeit zu Erholungszwecken sicherstellen und damit dem Arbeitgeber nach der Festlegung der arbeitsfreien Tage das Risiko der Nutzungsmöglichkeit zuweisen wollte. Die Auslegung des § 7.14 MTV ergebe, dass der tarifliche Freistellungsanspruch anders als der Urlaubsanspruch keinem Erholungszweck diene. Das mache bereits die ursprüngliche Rechtsgrundlage, das tarifliche Zusatzgeld, ein vom Erholungszweck losgelöster Geldanspruch, deutlich. Im Übrigen verweise § 7.14 MTV lediglich auf das Urlaubsverfahren, nicht aber auf das materielle Urlaubsrecht. § 9 BUrlG hätten die Tarifparteien nicht übernommen. In § 7.14. 3 Abs. 4 MTV werde entgegen einer Erholungszwecksetzung unter bestimmten Voraussetzungen der Untergang des Freistellungsanspruchs angeordnet. Zudem hätten die Berechtigten ein Wahlrecht, während der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht verfügbar sei. |
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| | Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 682,57 Euro festgesetzt. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Dezember 2020 zugestellt. Die Berufung ging am 22. Januar, die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21. März beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25. März zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht am 21. April 2021. |
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| Der Kläger trägt vor, der tarifliche Freistellungsanspruch nach § 7.14. MTV folge nicht den allgemeinen Regelungen für Freistellungsansprüche. Auch er sei auf die Verschaffung einer Freizeit gerichtet. Denn mit ihm verfolgten die Tarifparteien auch bestimmte Zwecke: den mit Schichtarbeit belasteten Arbeitnehmern sollten zusätzliche Erholungstage gewährt und die Beschäftigten, die Angehörige pflegten oder betreuten, sollten zusätzlich entlastet werden. Daher trage der Arbeitgeber das Risiko, dass die Nutzungsmöglichkeiten in Folge einer Arbeitsunfähigkeit ausfalle. |
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| | § 7.14.3 Abs. 4 MTV unterscheide nicht zwischen den Fällen, in denen bereits eine Freistellungserklärung für bestimmte Tage erfolgt sei, und denen, in denen eine solche Erklärung noch nicht erfolgt sei. Stattdessen treffe die Tarifbestimmung eine allgemeine Regelung für den Fall einer personenbedingten Verhinderung, bei der es sich regelmäßig um eine Arbeitsunfähigkeit handle. Nur unter bestimmten Voraussetzungen gehe der Freistellungsanspruch unter. |
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| | Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gehe der Freistellungsanspruch in den Fällen, die von § 7.14.3 Abs. 4 MTV erfasst würden, aber nicht ersatzlos unter. Vielmehr lebe der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld wieder auf. Nach der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts entfielen im Krankheitsfall aber sowohl der Freistellungsanspruch als auch der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld. |
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| | das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn, Kammern Crailsheim vom 10.12.2020, Az. 7 Ca 345/20 abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2020 noch ein Anspruch auf vier Freistellungstage zusteht. |
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| | die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammer Crailsheim - vom 10.12.2020, Az. 7 Ca 345/20, wird zurückgewiesen. |
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| Sie trägt vor, dem Arbeitsgericht sei in allen Punkten zu folgen. Der primäre Zweck der tariflichen Leistung, des tariflichen Zusatzgeldes, sei der Zahlungszweck. Ein Erholungszweck werde nicht verfolgt. Wer sich für den Freistellungsanspruch entscheide, nehme bewusst das Risiko in Kauf, dass der Freistellungsanspruch allein durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers erfüllt werde, es dann nicht mehr auf seine Realisierung ankomme. Der Wortlaut der tariflichen Regelung spreche von einem Freistellungs-, nicht von einem Urlaubsanspruch. Auf § 9 BUrlG werde nicht Bezug genommen. Der tarifliche Freistellungsanspruch sei stattdessen mit einem Freizeitausgleich für Mehrarbeit vergleichbar, der auch unabhängig von einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit an den Freistellungstagen erfolge. |
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| | Sie bestreite, dass der Kläger im Zeitraum 06. bis 09. April 2020 unabhängig davon, dass er erkrankt sei, nicht dadurch entlastet gewesen sei, dass er nicht habe arbeiten müssen. |
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