Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 899/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Der mit ihr weiterverfolgte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Gelsenkirchen - 1 K 635/21 -) gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 14. Januar 2021 wiederherzustellen, ist im Beschwerdeverfahren unzulässig geworden. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Rechtsstellung des Antragstellers verbesserte sich nicht, wenn seinem Antrag stattgegeben würde. Denn er darf ungeachtet des verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte seinen Dienst derzeit allein schon deshalb nicht verrichten, weil der Antragsgegner unter dem 30. Juni 2021 seine - mit dem Ende des Monats Juni 2021 wirksam gewordene - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf verfügt und diesbezüglich ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 B 257/12 -, juris Rn. 2; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. September 2002 - 3 CS 02.1118 -, juris Rn. 5.
5Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung kann vorliegend dahinstehen, ob ein auf der Grundlage des § 39 Satz 1 BeamtStG ergangenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bereits mit dem Erlass der das Beamtenverhältnis beendenden Entscheidung - hier der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - gegenstandslos wird,
6so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 S 70/13 -, juris Rn. 2 f.; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 13. November 2013 - 2 A 253/11 -, juris Rn. 9 ff., vom 13. August 2012 - 2 B 61/11 -, IÖD 2012, 260 = juris Rn. 7 ff., und vom 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 -, juris Rn. 2 ff.,
7oder erst mit der Bestandskraft dieser Entscheidung,
8so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 - OVG 4 S 25.13 -, juris Rn. 4 ff.; Kohde, in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblatt, § 39 Rn. 63.
9Auch wenn man Letzteres annimmt, greift das streitbefangene Verbot der Dienstgeschäfte jedenfalls solange nicht, bis die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederhergestellt oder die Entlassungsverfügung bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben worden ist. Beides ist hier nicht der Fall.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 K 635/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 257/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 CS 02.1118 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 70/13 1x
- 2 A 253/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 61/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 520/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 25.13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 2 Kostenfreiheit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x