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| | Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte (KVdL). |
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| | Die 1979 geborene Klägerin ist Fachwirtin für Obst und Gartenbau; sie ist außerhalb der Landwirtschaft nicht berufstätig. Ihr Ehemann betrieb bis zu seinem Tod am 07.07.2018 eine Landwirtschaft im Nebenberuf. Die Landwirtschaft umfasst 0,91 ha Grünland, 3,30 ha Forst und 3,76 ha Baumobstfläche. Der Ehemann der Klägerin war hauptberuflich in einer internationalen Unternehmensberatung tätig und bei der A B (A) kranken- und pflegeversichert. Bis zum 07.07.2018 war die Klägerin über ihren Ehemann bei der A familienversichert. Sie hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt vorrangig um die Haushaltsführung und die Erziehung ihrer drei in den Jahren 2007, 2009 und 2011 geborenen Kinder gekümmert. Ausweislich des am 04.08.2018 vom Amtsgericht Rottenburg am Neckar ausgestellten Erbscheins beerbte die Klägerin ihren Ehemann zur Hälfte, die drei Kinder wurden zu je einem Sechstel Erben. Die Erbengemeinschaft ist bislang nicht aufgelöst. Die Klägerin bezieht seit dem 07.07.2018 eine (große) Witwenrente und eine Hinterbliebenenrente von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Ihre Kinder sind über den Bezug einer Halbwaisenrente bei der A kranken- und pflegeversichert. |
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| | Die Beklagte wurde durch Art 1 LSV-Neuordnungsgesetz vom 12.04.2012 (BGBl I S 579) zum 01.01.2013 als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung in Form einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ (SVLFG) und ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung. |
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| | Mit einem am 10.08.2018 bei der Beklagten eingegangenen Fragebogen machte die Klägerin Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und stellte zugleich den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie weiterhin bei der A versichert bleiben möchte. Mit Bescheid vom 14.09.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab dem 08.07.2018 als landwirtschaftliche Unternehmerin kranken- und pflegeversichert ist. Maßgebend für die Beitragseinstufung sei der korrigierte Flächenwert, aus welchem sich die Beitragsklasseneinstufung ergebe. Unter Heranziehung der Beitragsklasse 7 errechne sich ab dem 08.07.2018 ein zu entrichtender Beitrag von monatlich 259,06 EUR (KV: 226,65 EUR; PV: 32,41EUR). |
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| | Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.10.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, durch die Rentenversicherung Bund würden bereits Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von ihrer Witwenrente in Abzug gebracht. Die doppelte Erhebung von Beiträgen belaste sie über Gebühr. Sie wolle - wie ihr verstorbener Ehemann - nicht bei der Beklagten pflichtversichert sein. Mit Schreiben vom 27.11.2018 wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin seit dem 08.07.2018 ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe und ua 3,65 ha Baumobstflächen bewirtschafte. Die Mindestgröße für Unternehmen der Spezialkulturen sei unabhängig vom Hektarwert auf 2,20 ha festgesetzt. Da die Mindestgröße bereits durch das Baumobst erreicht werde, sei die Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin anzusehen. Die Pflichtversicherung sei nur bei versicherungsfreien Personen ausgeschlossen. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner begründe keinen vorrangigen Versicherungstatbestand. |
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| | Mit Bescheid vom 03.01.2019 setzte die Beklagte die Höhe der ab 01.01.2019 zu zahlenden Beiträge auf monatlich 303,60 EUR (KV: 258,38 EUR; PV: 46,22 EUR) und den korrigierten Flächenwert auf den Betrag von 22.645,09 EUR fest. |
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| | Die Klägerin führte mit Schreiben vom 17.01.2019 aus, die pauschale Festlegung des Gewinns nach der Größe der Landwirtschaft sei nicht gerechtfertigt. Sie müsse die durch ihren Ehemann wegfallenden Arbeiten nun größtenteils einkaufen und dauerhaft einen Hofhelfer beschäftigen. Aus ihrer Unternehmertätigkeit erwarte sie keinen oder nur geringen Gewinn. Nachdem sie bereits über ihre Witwenrente Beiträge bezahle, werde sie durch die weitere Veranlagung als landwirtschaftliche Unternehmerin über Gebühr belastet. Die Witwenrente sei vorrangig zur Bestreitung der Lebensführung und Kindererziehung gedacht. Daher müsse die Mitgliedschaft über die Dauer des Rentenbezugs ruhen. Alternativ komme eine wechselseitige Anrechnung der Beiträge als landwirtschaftliche Unternehmerin und der Beiträge aus der Witwenrente oder die Berechnung des Beitrags nach dem der Klägerin zustehenden Anteil am Betrieb bzw nach dem tatsächlich erwirtschaften Gewinn in Betracht. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin bewirtschafte seit dem 08.07.2018 in einer Erbengemeinschaft mit ihren Söhnen unter anderem 3,51 ha Obstflächen. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin das Erbe ihrer Kinder treuhänderisch verwalte und ihren Kindern kein Einfluss auf die Unternehmensführung zukomme, würden der Klägerin die gesamten Flächen des Unternehmens zugerechnet. Durch die Bewirtschaftung von 3,51 ha Obstflächen werde die Mindestgröße für landwirtschaftliche Unternehmen erreicht. Die Klägerin unterliege daher ab dem 08.07.2018 der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin. Die Versicherungspflicht als Landwirtin sei gegenüber der Rentnerkrankenversicherung vorrangig. Auch die bisherige Versicherung als Familienversicherte verdränge nicht die bestehende Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin. Die Beitragseinstufung sei auf Grundlage der von der Klägerin bewirtschaften Flächen nach dem korrigierten Flächenwert als Beitragsbemessungsgrundlage vorgenommen worden. |
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| | Am 27.02.2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat sie angeführt, dass sich die Beitragserhebung am tatsächlich erwirtschafteten Gewinn auszurichten habe, der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebe. Da sie bereits von ihrer Witwenrente Beiträge bezahle, werde sie durch die weitere Veranlagung als landwirtschaftliche Unternehmerin über Gebühr belastet. Die Erziehung ihrer drei minderjährigen Kinder müsse einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt werden. Die Witwenrente sei vorrangig zur Bestreitung der Lebensführung und der Kindererziehung gedacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. |
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| | Das SG hat mit den Beteiligten am 04.06.2019 einen Erörterungstermin abgehalten. Mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2019, der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 04.07.2019, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) fehle nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Begehren durch die Rechtskraftwirkung einer positiven Entscheidung über die primär erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) gegen den Statusbescheid der Beklagten vollumfänglich Rechnung getragen werde. Vielmehr gewährleiste die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung als landwirtschaftliche Unternehmerin nicht im gleichen Maße Rechtssicherheit wie die ausdrückliche Feststellung, dass eine Pflichtmitgliedschaft nicht bestanden habe (vgl hierzu Bayerisches LSG 30.07.2009, L 4 KR 275/07). |
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| | Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht ab dem 08.07.2018 eine Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdL festgestellt und Beiträge festgesetzt und nacherhoben. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der Klägerin als Landwirtin gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) seien in den angefochtenen Bescheiden ausführlich aufgezeigt worden. Ein Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 3 Abs 1 Nr 2 KVLG 1989 komme nicht zum Tragen, da die Voraussetzungen des § 192 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für ein Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei zuletzt über ihren Ehemann nach § 10 SGB V familienversichert gewesen. Die Familienversicherung begründe keine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V und sei abhängig von der Stammversicherung des Mitglieds. Ende diese durch Tod des Mitglieds (§ 190 Abs 1 SGB V), ende auch die Familienversicherung der Angehörigen. Die in § 192 SGB V abschließend normierten Fallgruppen für einen Fortbestand der Versicherung seien damit nachweislich nicht erfüllt. Vergeblich verweise die Klägerin darauf, bereits als Rentnerin pflichtversichert zu sein. Zwar bestimme § 3 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989, dass nach dem KVLG 1989 nicht versichert sei, wer "nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist". Der darin ausgesprochene Grundsatz des Nachrangs der KVdL gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen außerhalb dieses Gesetzes werde allerdings durch § 3 Abs 2 KVLG 1989 in bestimmten, dort näher geregelten Fällen durchbrochen. Hierzu zähle nach § 3 Abs 2 Nr 2 KVLG 1989 der Fall, dass die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht als Rentnerin (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) durch den Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt seien. Hiervon umfasst sei die von der Klägerin bezogene (große) Witwenrente. Beide Versicherungspflichttatbestände bestünden insoweit nebeneinander, weshalb eine zweifache Versicherungspflicht der Klägerin vorliege. Der Umstand, dass konkurrierende Versicherungspflichttatbestände zu einer mehrfach begründeten Versicherungspflicht führen könnten, widerspreche nicht allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts. Auch in der allgemeinen Krankenversicherung könne - außerhalb der getroffenen Regelungen über die Rangfolge verschiedener gesetzlicher Versicherungspflichttatbestände - durchaus die Situation eintreten, dass mehrfach Versicherungspflicht nebeneinander bestehe mit der Folge, dass unterschiedliche Regelungen für Beginn und Ende der Mitgliedschaft, beitragspflichtige Einnahmen sowie Beitragstragung und Beitragszahlung gälten (BSG 27.06.2012, B 12 KR 17/10 R). |
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| | Die zweifache Versicherungspflicht habe auch eine zweifache Beitragspflicht zur Folge. Landwirtschaftliche Unternehmer, die gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, hätten einen Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens zu zahlen und zusätzlich einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zu entrichten. Eine wechselseitige Anrechnung der Beiträge zur Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer und der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente sei ausgeschlossen (vgl hierzu LSG Sachsen-Anhalt 14.09.2016, L 6 KR 54/14). Der Rentenversicherungsträger führe die Beiträge aus der Rente (§ 228 Abs 1 Satz 1 SGB V) gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 KVLG 1989 an die landwirtschaftliche Krankenkasse ab. Die Abführung der Beiträge aus der Rente lasse die Verbeitragung zur KVdL nach dem Einkommen der Klägerin aus der Landwirtschaft unberührt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung werde in § 40 Abs 7 Satz 3 KVLG 1989 getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zu der in § 223 Abs 3 SGB V genannten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Nur für den Fall, dass die Beiträge aus der Rente zusammen mit den Beiträgen aus der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmerin den Beitrag aus der höchsten Beitragsklasse überstiegen, würden der Klägerin die von ihr zu tragenden Beiträge (ggf anteilig) auf Antrag zurückerstattet (§ 40 Abs 7 Satz 4 KVLG 1989 iVm § 231 SGB V). |
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| | Die Beklagte habe die Beiträge aus der Tätigkeit der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin in rechtmäßiger Weise festgesetzt. Einwendungen gegen die Grundsätze zur Beitragsbemessung seien von der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 04.06.2019 nicht weiter aufrechterhalten worden. Im Übrigen erweise sich die Beitragsbemessung nach dem korrigierten Flächenwert als sachgerecht und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG, vgl hierzu Sächsisches LSG 29.01.2019, L 9 KR 67/17 mwN). |
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| | Am 16.07.2019 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. |
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| | Während des Berufungsverfahrens hat das Finanzamt Tübingen den Bescheid für 2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27.11.2020 erlassen. Darin wird ua ausgeführt, der Bescheid ergehe an die Klägerin als Empfangsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten. Die Besteuerungsgrundlage werde für die an der Erbengemeinschaft D Beteiligten wie folgt festgestellt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft minus 1.712,00 EUR. Die Besteuerungsgrundlagen werden in dem Bescheid für die an der Erbengemeinschaft Beteiligten für die Zeit ab 08.07.2018 wie folgt aufgeteilt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Klägerin minus 856,00 EUR und für ihre drei Söhne je minus 285,33 EUR. |
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| | Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, sie akzeptiere auch weiterhin nicht, dass sie von ihren ca 900,00 EUR Witwenrente, die dem Unterhalt dienten, ca 600,00 EUR Krankenversicherungsbeiträge entrichten solle. Die landwirtschaftliche Tätigkeit werde nur im Nebenerwerb ausgeübt. Ihre Einsetzung als Betreiberin sei von ihr nicht beantragt worden, sondern ohne Absprache mit ihr geschehen. Der Obstbaubetrieb D sei vom verstorbenen Ehemann D1 und von seinem ebenfalls verstorbenen Vater, D2, immer als Nebenerwerbsbetrieb geführt worden. Ihr Haupteinkommen sei ihre große Witwenrente, die sie in ihrem Alter nur wegen der drei Kinder erhalte. Ihre Haupttätigkeit seien weiterhin die Kindererziehung und Haushaltsführung. Damit sei der Obstbaubetrieb D weiter nur ein Nebenerwerbsbetrieb. Außerdem sei sie nicht Eigentümerin des landwirtschaftlichen Unternehmens, sondern Verwalterin der Erbengemeinschaft D. Die Erbengemeinschaft bestehe aus vier Personen. Die juristische Person „Erbengemeinschaft" sei Eigentümerin des Unternehmens. Sie fungiere notgedrungen als Verwalterin der Erbengemeinschaft. Die Erbteilung (Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft) erfolge erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit aller Kinder. |
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| | Ihr verstorbener Ehemann habe die Landwirtschaft nur betreiben können, weil er ohne Berechnung gearbeitet habe. Die Aufwendungen, die jetzt anfielen, würden aber der Beitragspflicht nicht gegengerechnet. Sie fühle sich daher in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt, weil sie auf der einen Seite ihrer gesetzlichen Erziehungspflicht nur nachkommen könne, wenn sie die Landwirtschaft nicht betreibe, obwohl sie hier für die Krankenversicherung entsprechend veranlagt werde und nicht finanzierbare Kosten entstünden. Löse sie das Problem, indem sie die Landwirtschaft verkaufe - Käufer sei keiner vorhanden und auch eine Verpachtung sei ohne Interessenten -, handele sie gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Behandlung der Erbengemeinschaft, die hier einen entsprechenden klaren Willen geäußert habe. Ihre Situation habe der Gesetzgeber offensichtlich bei der Planung der zweifachen Versicherungspflicht nicht bedacht. Die getroffene Entscheidung sei daher falsch und aufzuheben. |
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| | Die Empfehlung der Beklagten, einen Teil der mit Obstbäumen versehenen Flächen zu verpachten, um eine Betriebsgröße zu erreichen, mit der die Klägerin einer Kranken- und Rentenversicherung der SVLFG nicht mehr unterliege, könne nicht umgesetzt werden, weil es aus der Region keinen Interessenten gebe. Die Flächen könnten erst nach Rodung und Wurzelbeseitigung als Äcker verpachtet werden. Mit einer Rodung von fast 2 ha Obstbaumbestand würde der Erbengemeinschaft ein hoher finanzieller Schaden erwachsen. Es würde den Obstbaubetrieb in Existenzgefahr bringen. Überdies hätten die Kinder bekundet, dass sie die Erhaltung des Obstbaubetriebes wünschten. Sie befinde sich infolgedessen in einem nicht lösbaren Interessenkonflikt. Behalte sie die Landwirtschaft und folge sie der Empfehlung der Beklagten, werde sie in den finanziellen Ruin getrieben. Verkaufe sie die Landwirtschaft, weil sie die finanziellen Folgen nicht tragen könne, werde sie sich mit ihren Kindern überwerfen. Die hier in Bezug genommene Satzung sei infolgedessen auch auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen und könne daher nur zu dem Ergebnis führen, dass sie mit ihrer Klage Erfolg habe. |
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| | Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und trägt vor, Landwirt sei nach § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibe, das die Mindestgröße erreiche. Nach § 1 Abs 5 ALG erreiche ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die für eine Versicherungspflicht erforderliche Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreiche. Die landwirtschaftlichen Alterskassen könnten nach § 84 Abs 5 Satz 2 ALG als Maßstab für die Festlegung der Mindestgröße auch statt des Wirtschaftswertes den Flächenwert oder den Arbeitsbedarf zugrunde legen. Die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse habe sich dabei für den Arbeitsbedarf, ausgedrückt in Flächengröße, entschieden. Nach dem Beschluss der Vertreterversammlung der SVLFG über die Festsetzung der Mindesthöhen vom 20.11.2013 zum 01.01.2014 liege der einheitliche Grenzwert für Acker- und Grünland bei 8,00 ha, für Baumobst bei 2,20 ha und für Forst bei 75,00 ha. Nach dem bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der SVLFG eingerichteten Gemeinsamen Kataster bewirtschafte die Klägerin 0,91 ha Grünland, 3,30 ha Forst und 3,76 ha Baumobst. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin das Erbe ihrer Kinder treuhänderisch verwalte und ihre Kinder keinen Einfluss auf die Unternehmensführung hätten, würden die gesamten Flächen des Unternehmens der Berufungsklägerin zugerechnet. Mit den bewirtschafteten Flächen werde die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs 5 ALG überschritten. Die Klägerin sei somit Landwirtin im Sinne des § 1 Abs 2 ALG und daher bestehe vom Grundsatz her Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse. |
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| | Würde die Klägerin zB nur noch 2,19 ha Baumobst bewirtschaften, bestünde keine Versicherungs- und Beitragspflicht, da in diesem Fall Flächen unter der maßgeblichen Mindestgröße bewirtschaftet würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es für die Berufungsbeklagte durchaus sinnvoll, einen Pächter für einen Teil der Flächen zu suchen. Für diesen Fall wäre auch die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst, die Berufungsklägerin würde weiterhin das Erbe ihrer Kinder treuhänderisch verwalten und es wäre dem Willen der Kinder Rechnung getragen. Insoweit habe die Berufungsklägerin durchaus Gestaltungsmöglichkeiten. Mit der Feststellung der landwirtschaftlichen Alterskasse, dass von der Berufungsklägerin ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs 4 ALG bewirtschaftet werde, lägen seit dem 08.07.2018 grundsätzlich auch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 vor. Die mit der Versicherungspflicht verbundene Mitgliedschaft bei der SVLFG als landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse würde nach § 3 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 nur dann nicht wirksam werden, wenn die Klägerin nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versicherungspflichtig wäre. Dies gelte allerdings nach § 3 Abs 2 Nr 2 KVLG 1989 nicht für den Fall, dass lediglich die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V durch den Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden. Insoweit sei die Versicherungspflicht als Landwirtin nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 gegenüber der Rentnerkrankenversicherung vorrangig. Dies gelte auch für die von der Berufungsklägerin bezogene (großen) Witwenrente. Die bestehende Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin werde nicht verdrängt. Diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken der Berufungsklägerin würden nicht geteilt. |
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| | Für die Zeit der Mitgliedschaft seien von der Berufungsklägerin Beiträge zu entrichten. Die Beiträge nach dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft würden gemäß § 40 Abs 1 KVLG 1989 nach Beitragsklassen festgesetzt. Die Satzung bestimme die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. Eine Festsetzung der Beiträge nach dem „Verdienst" der Versicherten sehe die Satzung der SVLFG nicht vor. Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabes bestimme die Satzung gemäß § 40 Abs 5 KVLG 1989 das Verfahren. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung werde zur Bestimmung der Beitragsklassen als anderer angemessener Maßstab der von der Vertreterversammlung beschlossene korrigierte Flächenwert angewandt (vgl § 131 Abs 1 der Satzung der SVLFG vom 09.01.2013 in der Fassung des 22. Nachtrages vom 14.11.2018). Die Versichertenvertreter hätten den Beitragsmaßstab „korrigierter Flächenwert' beschlossen. Das Ehrenamt habe sich nach gründlichem Abwägen und gutachterlicher Bewertung für den „korrigierten Flächenwert" als Beitragsbemessungsgrundlage entschieden. Mit diesem Beitragsmaßstab solle die Ertragskraft bzw die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes auf Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet werden. Die ermittelte Ertragskraft bestimme dann die Beitragseinstufung. Die von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungsbestimmungen würden von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, genehmigt. Dadurch sei dokumentiert, dass die Vertreterversammlung Beitragsregelungen geschaffen habe, die der Gesetzeslage entsprächen. Beim Genehmigungsverfahren werde insbesondere geprüft, ob die Vorschriften der Satzung nicht gegen höherrangiges Recht verstießen. Derartige Verstöße seien nicht festgestellt worden. |
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| | Die fiktive Ermittlung des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft beruhe auf einer verfassungsmäßigen zulässigen Pauschalierung. Selbst wenn der tatsächlich zu erzielende Gewinn im Einzelfall nicht nur unerheblich von dem fiktiv ermittelten Einkommen abweiche, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liege hier kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG vor, denn die SVLFG habe durch diese Gewinnermittlung eine verwaltungsökonomische und sachgerechte Methode zur Feststellung des fiktiven Arbeitseinkommens getroffen (BVerfGE 55, 72 (88); SozR 3-5761 Nr 1). Die Rechtmäßigkeit des korrigierten Flächenwertes als Beitragsmaßstab sei zuletzt durch das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2006 (L 16 KR 212/05) bestätigt worden. |
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| | Im Erörterungstermin am 27.02.2020 hat die Klägerin ausgeführt, einen förmlichen Treuhandvertrag mit den Kindern gebe es nicht. Bislang habe auch kein Vormund für die Kinder bestellt werden müssen. Die Äcker der Landwirtschaft seien komplett verpachtet, der Wald werde derzeit nicht bewirtschaftet. Die Intensiv-Obstplantage könne sie, um die Interessen der Kinder zu wahren, nicht aufgeben. |
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| | Die Beklagte hat zu den im Erörterungstermin aufgeworfenen Fragen weiter vorgetragen und ausgeführt, in der vorgelegten Flächenänderungsanzeige vom 08.08.2017 habe die Klägerin nicht angegeben, dass das landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen einer Erbengemeinschaft betrieben werde. Deshalb seien die ererbten Flächen vom Kataster bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur bei der Klägerin als von ihr bewirtschaftete Flächen berücksichtigt. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.09.2018 sei argumentiert worden, dass es sich bei dem Landwirtschaftsbetrieb um eine Erbengemeinschaft handele. In einem juristischen Kommentar werde ausgeführt, ein oder mehrere landwirtschaftliche Unternehmen könnten auch von mehreren Personen gemeinsam auf ihre gemeinsame Rechnung betrieben werden. In diesem Fall handele es sich um Mitunternehmer (zB Ehegatten, Vater und Kinder - § 2 Abs 3 Satz 2 KVLG 1989). Eine Mitunternehmerschaft liege auch vor, wenn sich mehrere Personen zB zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vereinigten (§§ 705 ff BGB) oder ein oder mehrere landwirtschaftliche Unternehmen von einer Miterbengemeinschaft (§§ 2032 ff BGB) betrieben würden. In allen diesen Fällen gälten diese Mitunternehmer im Grundsatz als landwirtschaftliche Unternehmer iSd KVLG 1989; das gelte sowohl bezüglich der Mitgliedschaft als auch hinsichtlich der Beitragspflicht und der Leistungsberechtigung. Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen gemeinsam mit anderen Personen außerhalb einer Personenhandelsgesellschaft (zB im Rahmen einer BGB-Gesellschaft oder einer Erbengemeinschaft) bewirtschafteten, würden von § 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989 erfasst. Die Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen würde bedeuten, dass auch die Kinder als Mitunternehmer zu sehen seien. Es entstünde eine eigene Krankenversicherungspflicht, welche die Familienversicherung verdränge. |
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| | Die Klägerin hat sich hierzu ua mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2020 geäußert und auf ihr Vorbringen in erster Instanz hingewiesen. Sie möchte betonen, dass sie den Betrieb im Interesse ihrer Kinder bis zu deren Volljährigkeit führen müsse, weil eine Betriebsauflösung zu einer nicht akzeptablen Vermögensschädigung führen würde. Würde ein externer Verwalter oder Betreuer eingesetzt, so würde dieser vermutlich keiner Versicherungspflicht bei der Beklagten unterliegen. Sie fordere deshalb eine Gleichbehandlung und die Bewertung der Führung des Obstbaubetriebes im Nebenerwerb. Der hier zu beurteilende Fall sei im Gesetz nicht geregelt. |
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| | Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 11.03.2021 darauf hingewiesen, dass im Falle des Übergangs eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf eine Erbengemeinschaft hieraus nicht zwingend auf eine Eigenschaft jedes einzelnen Miterben als landwirtschaftlicher Unternehmer zu schließen sei. |
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| | Die Klägerin trägt ferner vor, sie sei lediglich als Teil der Erbengemeinschaft zu betrachten, da sich in der Erbengemeinschaft weitere Miterben befänden, für die sie jedoch keine vertraglich eingeräumte Vertretungsmacht zum alleinigen Betrieb des Unternehmens besitze, sondern „lediglich" als gesetzliche Vertreterin der Miterben dazu berechtigt und verpflichtet sei, deren Interessen wahrzunehmen. Insofern sei zwar festzuhalten, dass sie als Miterbin bzw als gesetzliche Vertreterin der weiteren Miterben das landwirtschaftliche Unternehmen alleinvertretungsberechtigt vertrete, dies aber noch lange keine Einstufung als alleinige landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 begründen könne. Die Berufungsklägerin sei lediglich zum einen als Miterbin iHv 3/6 der Erbengemeinschaft zu betrachten, zum anderen als gesetzliche Vertreterin für die restlichen 3/6 der Erbengemeinschaft. |
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| | Die Beklagte hat noch die Bescheide vom 03.01.2020 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2020) und 09.01.2021 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2021) zu den Akten gereicht. |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.07.2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.09.2018 und 03.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2019 und die Bescheide vom 03.01.2020 sowie 09.01.2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin seit dem 08.07.2018 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken - und Pflegeversicherung der Landwirte unterliegt. |
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| | die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. |
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