| | Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Kläger auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit eines Frauenhausaufenthaltes, insbesondere die örtliche Zuständigkeit hierfür, streitig. |
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| | Die 1982 geborene Klägerin Ziff. 1 und ihr 2008 geborener Sohn, der Kläger Ziff. 2, lebten zunächst in einer Wohnung in B., H. ... |
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| | Vom 11. bis 22. November 2016 hielten sich die Kläger im Frauenhaus in C. auf. Am 5. Januar 2017 suchten sie das Frauenhaus in T. auf. Mit dem Frauen helfen Frauen e.V. T. schloss die Klägerin Ziff. 1 unter dem 5. Januar 2017 einen Mietvertrag über ein Zimmer zu einer Kaltmiete von 14,40 EUR täglich zuzüglich Nebenkostenpauschale von 6,20 EUR täglich. |
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| | Zwischen dem Landratsamt T. und dem Träger des Frauenhauses Frauen helfen Frauen e.V., T. wurde unter dem 4. Dezember 2012 eine Vereinbarung folgenden Inhalts geschlossen: |
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| | § 1 Art des Leistungsangebotes |
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| | Der oben genannte Träger betreibt in T. ein ambulantes Angebot in Form eines Frauenhauses. Das Frauenhaus verfügt über 8 Zimmer mit insgesamt 20 Plätzen. |
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| | § 2 Ziel des Leistungsangebotes, |
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| | 1. Das Frauenhaus dient als Schutzraum für Zufluchtssuchende und von psychischer und physischer Gewalt verletzte oder bedrohte Frauen und ihre Kinder. Es werden Frauen aufgenommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis T. haben. Im Frauenhaus können auch Frauen und ihre Kinder aufgenommen werden, deren gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Landkreises bzw. der Stadt T. liegt. |
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| | 2. Das Frauenhaus bietet den Frauen und deren Kindern Unterstützung beim Aufbau eines selbständigen Lebens. Entsprechend der Konzeption und der Leistungsbeschreibung des Trägers ist die Beratung und persönliche Hilfe durch das Fachpersonal Hilfe zur Selbsthilfe. |
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| | 1. Der Träger arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit den sozialen und beratenden Diensten, der Verwaltung des Landkreises sowie mit der gemeinsamen Einrichtung (gE) Jobcenter Landkreis T. zusammen. Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) gewährt die gE Jobcenter Landkreis T.. |
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| | 2. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist das Landratsamt T., Abteilung Soziales, zuständig. |
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| | 3. Der Träger unterstützt die Frauen bei der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. |
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| | 4. Entwicklungen, die für die Arbeit des Trägers von Bedeutung sind und die finanzielle Auswirkungen auf die Höhe des Tagessatzes haben könnten, werden rechtzeitig mit dem Kostenträger abgestimmt. |
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| | 1. Die während des Aufenthaltes anfallenden Kosten für die psychosoziale Betreuung werden über den Tagessatz finanziert. |
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| | 2. Der vereinbarte Tagessatz (Anlage 1) beträgt für die psychosoziale Betreuung pro Person (je Frau und je Kind) 35,80 EUR. |
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| | 3. Anrechenbar sind sowohl Aufnahme- als auch Entlasstag. Der Entlasstag darf nicht angerechnet werden, wenn direkt im Anschluss an den Aufenthalt im Frauenhaus T. die Aufnahme in einem anderen Frauenhaus erfolgt. |
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| § 5 Laufzeit und Kündigung [...] |
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| | Das Jobcenter Landkreis T. bewilligte den Klägerin für die Zeit vom 5. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 17. Januar 2017). Einen vom Jobcenter T. bei der Beigeladenen angemeldeten Erstattungsanspruch lehnte diese ab, weil die Kläger vor Aufnahme in das Frauenhaus nicht in T., sondern im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewohnt hätten (Schreiben vom 17. Januar 2017) |
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| | Weil die Klägerin Ziff. 1 bereits am 1. Juni 2016 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hatte, beantragten die Kläger am 3. Februar 2017 beim Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, nachdem sie von der Beigeladenen mangels deren Zuständigkeit für die Leistungen an den Beklagten verwiesen wurden. |
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| | Mit Bescheid vom 26. April 2017 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin Ziff. 1 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2017 befristet bis zum 31. August 2018 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 566,53 EUR, die für die Zeit ab dem 1. Juni 2017 laufend monatlich gezahlt werde. |
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| | Die Beigeladene teilte der Klägerin Ziff. 1 mit Schreiben vom 16. Mai 2017 mit, dass für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Regel die Kommune oder der Landkreis, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme gewesen sei, zuständig sei. Die Rechtsgrundlage sei § 98 Abs. 5 SGB XII, wozu sie auf das Gemeinsame Rundschreiben Nr. R 14422/2009 des Städtetages und Nr. 45/2009 des Landkreistages Baden-Württemberg vom 19. Januar 2009 verwies. |
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| | Auf Nachfrage der Klägerin Ziff. 1 teilte der Beklagte dieser mit, dass die Beigeladene für die Leistungsgewährung zuständig sei. Der Beigeladenen teilte der Beklagte mit, dass die Kläger aufgrund der lediglich befristet gewährten Rente wegen Erwerbsminderung zum Personenkreis der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gehörten. Der Empfehlung des Städte- und Landkreistages Baden-Württemberg im Rundschreiben R 14422/2009 und 45/2009 werde nicht gefolgt. Auch die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII komme nicht zum Tragen. |
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| | Dem Jobcenter Landkreis T. teilte der Beklagte auf dessen geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch mit, dass eine Erstattung der Frauenhauskosten längstens bis zum 31. Mai 2017 erfolge. Die Klägerin Ziff. 1 habe mit dem Verursacher des Frauenhausaufenthaltes nicht in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt. Es sei somit möglich gewesen, über einen Wohnungswechsel und eine entsprechende Auskunftssperre der Gefahrensituation zu entgehen. Bereits vor der Aufnahme ins Frauenhaus sei die Klägerin Ziff. 1 in psychologischer Behandlung gewesen. Die Aufarbeitung ihrer bisherigen Probleme sei zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus bereits sichergestellt gewesen. Diese sei deshalb auch nach Verlassen des Frauenhauses weiterhin gesichert. Für die Sicherstellung einer Unterkunft könnten ab dem 1. Juni 2017 keine Frauenhauskosten übernommen werden. |
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| | Auf einen von der Klägerin Ziff. 1 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 4 SO 1245/17 ER) verpflichtete das SG mit Beschluss vom 6. Juni 2017 und Ergänzungsbeschluss vom 8. Juni 2017 den Beklagten, dieser für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 3. Februar 2017 längstens jedoch bis zum 30. November 2017 Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren und umgehend 458,08 EUR auszuzahlen. |
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| | Vom 14. Juni 2017 bis 12. Juli 2017 befanden sich die Kläger in einer stationären Maßnahme in der Fachklinik P. in S. |
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| | Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Die Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sei nicht gegeben. Gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII sei für die Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt die Beigeladene als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig, nachdem sich die Kläger tatsächlich in T. bis 14. Juni 2017 aufgehalten hätten. Ausweislich der Vereinbarung des Landkreises T. mit dem Träger des Frauenhauses T. vom 4. Dezember 2012 sei eindeutig geklärt, dass für die Leistungen nach dem SGB XII das Landratsamt T., Abteilung Soziales zuständig sei. Die Stadt T. als Delegationsnehmerin des Landkreises müsse sich diese Vereinbarung zurechnen lassen. Bei dem Frauenhaus handele es sich weder um eine vollstationäre Einrichtung noch um eine teilstationäre Einrichtung noch um ein ambulant betreutes Wohnen nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Der tatsächliche Aufenthalt der Leistungsberechtigten sei maßgeblich. Bedürftigkeit für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 13. Juni 2017 liege nicht vor. Die Kläger hätten einen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 324,60 EUR. Das sozialhilferechtlich anrechenbare Einkommen bestehe aus Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 245,50 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 83,20 EUR. |
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| | Auf die von dem Beklagten zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde (L 2 SO 2226/17 ER-B), hob das LSG den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Juni 2017 insoweit auf, als der Beklagte zur Leistungserbringung ab 1. Juli 2017 bis längstens 30. November 2017 verpflichtet worden war und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit ab. |
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| | Gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2017 erhoben die Kläger am 20. Juli 2017 Widerspruch und machten insbesondere den Anfall von Kosten für Unterkunft und Heizung geltend. |
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| | Bei dem Beklagten und der Beigeladenen beantragten die Kläger am 20. Juli 2017 die Übernahme von (nicht bezifferten) Pensionskosten bzw. Kosten für eine Ferienwohnung. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch vom 20. Juli 2017 gegen den Bescheid vom 23. Juni 2017 unter Verweis auf seine nicht bestehende örtliche Zuständigkeit zurück. |
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| | Mit Bescheid vom 18. September 2017 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme für eine Pension/Ferienwohnung wegen nicht bestehender örtlicher Zuständigkeit ab. Auch dagegen erhoben die Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2018 zurückwies. |
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| | Am 5. April 2018 bezogen die Kläger eine eigene Wohnung in T. |
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| | Bereits am 13. September 2017 haben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2017 zum SG erhoben. |
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| | Mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2019 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom „20. Juli 2017“ (gemeint 17. August 2017) verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Zuständigkeit des Beklagten für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII richte sich nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Beim Frauenhaus handele es sich nicht um eine stationäre oder teilstationäre Form des Wohnens, sondern um eine geschützte Wohnung. Die dort zur Verfügung gestellten vorgenommenen Betreuungsleistungen stellten sich damit als ambulante Betreuungsmaßnahmen in der gewählten Wohnform dar. |
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| | Gegen den ihm am 4. September 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 23. September 2019 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII richte sich auch in den Fällen des Aufenthalts im Frauenhaus nach § 98 Abs. 1 SGB XII. Daher sei örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhielten. Für die Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt sei daher die Beigeladene als Delegationsnehmer des Landkreises T. und für die Betreuungskosten der Landkreis T. örtlich zuständig. Bei einem Frauenhaus handele es sich nicht um eine ambulante Wohnform im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. Frauenhäuser dienten als Zufluchtsstätte für Hilfesuchende von psychischer und physischer Gewalt verletzte oder bedrohte Frauen und deren Kinder. Ein Aufenthalt dort sei von nur vorübergehender Natur und nur für die Dauer der Schutzbedürftigkeit, auch bei eventueller Gewährung persönlicher Beratung im niederschwelligen Bereich. Ziel eines ambulant betreuten Wohnens sei jedoch, dem Leistungsberechtigten eine weitgehend eigenständige Lebensführung in der eigenen Wohnung und im sozialen Umfeld zu eröffnen und zu erhalten. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft solle gefördert und bewahrt werden. Das ambulant betreute Wohnen finde vor allem aufsuchend in der Wohnung des Leistungsberechtigten statt und werde im direkten sozialen Umfeld durchgeführt. Die Betreuung erfolge regelmäßig und gleichbleibend durch einen Bezugsbetreuer und in intensiver Zusammenarbeit werde versucht, die im individuellen Hilfeplan vereinbarten Ziele zu erreichen. Diese Voraussetzungen seien bei einem Frauenhaus gerade nicht gegeben. Der Aufenthalt im Frauenhaus sei von vornherein nur als vorübergehend geprägt, es handele sich gerade nicht um ein Wohnumfeld, wie es im ambulant betreuten Wohnen angesetzt sei, sondern um eine Zufluchtsstätte. Die Betreuung, welche in einem Frauenhaus stattfinde, sei niederschwelliger Natur. Die Grenze, damit eine Betreuung entsprechend einem ambulant betreuten Wohnen erreicht werde, werde in einem Frauenhaus nie erreicht. In der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip, der alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg beigetreten seien, sei explizit aufgeführt, bei welchen Fallkonstellationen das Herkunftsprinzip anzuwenden sei. Unter der Überschrift „Frauenhaus“ sei gerade ausdrücklich festgestellt, dass Frauenhäuser nicht unter diese Vereinbarung zum Herkunftsprinzip fielen und darüber hinaus auch ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei Frauenhäusern um keine ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten handele. Dies entspreche auch der gängigen Praxis der Sozialhilfeträger, wonach der Standortlandkreis, vorliegend der Landkreis T., die Betreuungskosten übernehmen und gegebenenfalls Kostenerstattung beim Herkunftslandkreis anmelde. Auch vom Landkreis T. seien die Betreuungskosten bis 31. Mai 2017 als Standortlandkreis an das Frauenhaus T. gewährt worden. Der Landkreis T. habe auch mit dem Träger des Frauenhauses am 4. Dezember 2012 eine Vereinbarung dahingehend abgeschlossen, dass das Landratsamt T. für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für Frauenhausbewohnerinnen zuständig sei. |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, den Klägern Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 4. April 2018 zu bewilligen. |
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| | Es könne im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob es sich bei Frauenhäusern um stationäre oder teilstationärer Einrichtungen oder um eine Form ambulanten Wohnens handele. Im Fall der Kläger sei es jedenfalls schon lange so, dass beide auf Leistungen in ambulant betreuten Wohnformen angewiesen seien. Daher hätten sie ja bereits vor Eintritt ins Frauenhaus Leistungen dieser Form erhalten und auch danach. Völlig unabhängig von der Frage, ob das Frauenhaus in T. möglicherweise vereinzelt anderen Frauen Wohnungen mit geringfügiger persönlicher Betreuung anbiete, seien die Kläger im Sinne eines ambulant betreuten Wohnens betreut und bei der Alltagsbewältigung unterstützt worden. |
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| | Mit Beschluss vom 2. März 2020 hat der Senat die Universitätsstadt T. zum Verfahren beigeladen. |
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| | Die Beigeladene beantragt, |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Landkreis T. habe zwar die Frauenhauskosten im Zeitraum vom 4. Januar 2017 bis 31. Mai 2017 gezahlt, dies jedoch im Rahmen des SGB II-Bezuges. Da die Kläger von der Beklagten vor dem 4. Januar 2017 Eingliederungsleistungen erhalten hätten, im Frauenhaus eine analoge Betreuung stattgefunden habe und die Kläger nach dem Frauenhausaufenthalt nahtlos im ambulant betreuten Wohnen in T. erneut Eingliederungshilfe vom Beklagten erhielten, sei es rechtlich statthaft, dass § 98 Abs. 5 SGB XII anzuwenden sei. |
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| | Der Beklagte hat mitgeteilt, dass den Klägern vor Aufnahme ins Frauenhaus keine Eingliederungshilfeleistungen gewährt worden seien. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. |
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