| | Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | A. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts xxxxxxxx vom 3.3.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxxxxxxx vom 25.9.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2016 mit dem Bescheid vom 3.3.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. |
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| | a) Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2016 ist § 108 Abs. 2 Satz 1 WG. Nach dieser Vorschrift wird das (Wasserentnahme-)Entgelt unter Berücksichtigung von Anträgen nach den § 105, § 106 oder § 107 WG jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). |
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| | b) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids des Landratsamts xxxxxxxx vom 3.3.2017 hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. |
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| | c) Die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts ist materiell rechtswidrig. Die von der Klägerin aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5.11.2015 ausgeübte Gewässerbenutzung ist zwar nach § 100, § 102 Satz 1 Nr. 2 WG entgeltpflichtig (dazu aa)). Es liegen jedoch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 103 Nr. 4 WG vor (dazu bb)). |
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| | aa) Die von der Klägerin aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5.11.2015 ausgeübte Gewässerbenutzung ist nach § 100, § 102 Satz 1 Nr. 2 WG entgeltpflichtig. |
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| | Das Land erhebt nach § 100 WG ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften des Wassergesetzes. Entgeltpflichtig ist nach § 102 Satz 1 WG u. a. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 2). Die Entgeltpflichtigkeit besteht vorbehaltlich der Einschränkung, dass die Benutzung des Gewässers der Wasserversorgung dient. |
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| | Die im Ausgangspunkt entgeltpflichtige Gewässerbenutzung der Klägerin besteht im Zutagefördern von Grundwasser (so ausdrücklich auch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 5.11.2015 in Ziffer 1 des Entscheidungsausspruchs). |
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| | Sollte das Verwaltungsgericht der Auffassung sein, dass auch das Wiedereinleiten des entnommenen, abgekühlten oder erwärmten Wassers in das Grundwasser entgeltpflichtig ist (vgl. Abdruck des Urteils S. 7 [= juris Rn. 21]), so träfe dies nicht zu. Die Wiedereinleitung von entnommenen Grundwasser in das Grundwasser ist kein Ableiten von Grundwasser i. S. v. § 102 Satz 1 Nr. 2 WG. Ein solches Ableiten ist dann anzunehmen, wenn das Grundwasser aus seinem natürlichen Zusammenhang gelöst und weggeleitet wird (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 102 Rn. 14 [Stand: 54. Lfg. Okt. 2019]). |
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| | Die Benutzung des Gewässers in Gestalt der Entnahme von Grundwasser dient auch der Wasserversorgung. Denn mit dem entnommenen Grundwasser wird der Bedarf an Wasser zum Betrieb der Kühl- und Heizungsanlage der Klägerin in ihrem Zentrallager gedeckt (vgl. zum Kriterium der Deckung des Wasserbedarfs LT-Drs. 14/6491 S. 28 und Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 102 Rn. 17 [Stand: 54. Lfg. Okt. 2019]). |
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| | bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 103 Nr. 4 WG vor. |
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| | Nach § 103 Nr. 4 WG wird ein Entgelt nicht erhoben für die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder zur Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird. |
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| | Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands sind erfüllt. Insbesondere wird das entnommene Grundwasser zur Heizung oder zur Kühlung eines Gebäudes verwendet. |
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| | Damit der Ausnahmetatbestand des § 103 Nr. 4 WG greift, muss in einem ersten Schritt festgestellt werden, dass ein Gebäude i. S. dieser Regelung vorhanden ist (dazu (1)). In einem weiteren Schritt bedarf es der Feststellung, dass das entnommene Grundwasser zur Heizung oder zur Kühlung dieses Gebäudes verwendet wird (dazu (2)), und in einem dritten Schritt schließlich der Feststellung, dass das zur Heizung oder zur Kühlung des Gebäudes verwendete Wasser wieder dem Grundwasser zugeführt wird (dazu (3)). |
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| | Die Klägerin setzt das entnommene Grundwasser zur Kühlung von Räumen in dem Zentrallager (einschließlich von Räumen, in denen Ware bei bis zu minus 28 Grad Celsius gelagert wird) und zur Heizung von Räumen ein. |
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| | (1) Das Zentrallager der Klägerin ist ein Gebäude i. S. des § 103 Nr. 4 WG. |
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| | Das Wassergesetz für Baden-Württemberg enthält keine Definition des Begriffs des Gebäudes; insbesondere findet sich eine solche nicht in der Vorschrift des § 101 WG mit „Begriffsbestimmungen“. Der Begriff des Gebäudes ist infolgedessen anhand der anerkannten Methoden auszulegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.9.2021 - 10 B 4.20 - juris Rn. 16), also anhand des Wortlauts (grammatikalische Auslegung), anhand der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), anhand des Gesamtzusammenhangs der einschlägigen Regelungen (systematische Auslegung) und nach dem Sinn und Zweck der Regelung (teleologische Auslegung). |
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| | (a) Bei der Auslegung anhand des Wortlauts ist die Annahme, das Zentrallager der Klägerin sei kein Gebäude i. S. des § 103 Nr. 4 WG, nach Auffassung des Senats ausgeschlossen. |
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| | Jedenfalls im Grundsatz dürfte das, was landläufig unter einem Gebäude zu verstehen ist, der Definition des Gebäudes in § 2 Abs. 2 LBO entsprechen. Danach sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Nach dieser Definition handelt es sich bei dem Zentrallager zweifellos um ein Gebäude. Insbesondere ist es aus Bauprodukten hergestellt und verfügt über Wände und ein Dach. |
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| | (b) Eine Auslegung des Gebäudebegriffs dahingehend, dass das Zentrallager kein Gebäude i. S. des § 103 Nr. 4 WG ist, ist nicht durch die Entstehungsgeschichte der Norm geboten. |
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| | § 103 WG gilt unverändert seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 3.12.2013 (GBl. S. 389). Zu der Vorschrift heißt es in der Begründung des dem Gesetz zugrunde liegenden Entwurfs der Landesregierung vom 9.7.2013 - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung -, die Vorschrift führe den bisherigen § 17d WG unverändert fort (LT-Drs. 15/3760 S. 166). Nach § 17d Nr. 4 WG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung (vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 3.12.2013) wird ein Entgelt nicht erhoben für die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird. Der mithin mit § 103 Nr. 4 WG wörtlich übereinstimmende § 17d Nr. 4 WG wurde in das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20.1.2005 (GBl. S. 219) durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt vom 29.7.2010 (GBl. S. 565) eingefügt. In dem diesem Gesetz zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Landesregierung vom 7.10.2010 heißt es zur Begründung des § 17d (LT-Drs. 14/6491 S. 28 f.): |
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| | Die Regelung enthält enumerative Ausnahmen von der Entgeltpflicht und entspricht mit folgenden Maßgaben der früheren Regelung in § 17a Abs. 2 a. F.: |
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| | Mit den Nummern 3 und 4 wird die seit 1. Januar 1996 geltende bisherige klimapolitische Ausnahme zur unmittelbaren Wärmegewinnung jeweils um eine Ausnahme zur Kühlung von Gebäuden erweitert. Nummer 3 stellt dabei die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern von der Entgeltpflicht frei, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem oberirdischen Gewässer wieder zugeführt wird. Nummer 4 sieht eine Ausnahme für die Benutzung von Grundwasser vor, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder zur Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird. Diese Erweiterung der klimapolitischen Ausnahme steht im Einklang mit den Bewirtschaftungsgrundsätzen des WHG. … |
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| | Auf das Entnahme- und Benutzungsmedium kommt es nicht an. Auch nicht darauf, ob das entnommene Wasser nur zur Heizung, nur zur Kühlung oder bimodal genutzt wird. Entscheidend ist, dass das benutzte Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser anschließend wieder in das Gewässer, aus dem die Entnahme erfolgt, zurückgeführt wird, damit es vor allem im Grundwasser nicht zu fortlaufenden Entnahmen ohne Ausgleich kommt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Wärme- oder Kühlnutzung nicht zu Prozesszwecken sondern ausschließlich für Gebäude erfolgt. Unter Gebäuden sind dabei Wohn- und Nichtwohngebäude im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I 1658) zu verstehen. Ob eine entsprechende Gewässerbenutzung im Einzelfall zulässig ist, wird ausschließlich im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren entschieden. |
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| | Der im Gesetzentwurf angesprochene § 4 EEWärmeG („Geltungsbereich der Nutzungspflicht“) lautete in der am 7.6.2010 geltenden Fassung (EEWärmeG vom 7.8.2008 [BGBl I S. 1658], geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15.7.2009 [BGBl I S. 1804]; Aufhebung des EEWärmeG durch Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8.8.2020 [BGBl I S. 1728]): |
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| Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von … |
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| 9. sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden, und … |
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| | Sollte der Verweis in der Begründung des Gesetzentwurfs so zu verstehen sein, dass der Ausnahmetatbestand des 103 Nr. 4 WG greifen soll, wenn für das Gebäude die Pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG gilt, also die Pflicht, dass die (Gebäude-)Eigentümer den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 EEWärmeG decken, ist das Zentrallager ein Gebäude i. S. von § 103 Nr. 4 WG. Bei ihm handelt es sich um ein Nichtwohngebäude i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b EEWärmeG in der am 7.6.2010 geltenden Fassung, es hat eine Nutzfläche von deutlich mehr als 50 Quadratmetern und ein Ausnahmetatbestand aus dem Katalog des § 4 EEWärmeG in der am 7.6.2010 geltenden Fassung, namentlich derjenige der Nr. 9, greift schon aus dem Grund nicht ein, weil in dem Zentrallager Bereiche in einem nicht unerheblichen Umfang ganzjährig gekühlt werden. § 4 Nr. 9 EEWärmeG erfasste Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als zwölf Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden. Der Energieeinsatz bei einer solchen Beheizung bzw. Kühlung dürfte relativ gering sein (s. Rostankowski, in: Müller/Oschmann/Wustlich, Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz, 2010, § 24 Rn. 68 [beck-online]). Die Kühlung in einem Umfang von jährlich weniger als zwei Monate ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung („sowie“) zu einer der beiden zuvor genannten Tatbestandsalternativen (Beheizung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius „oder“ Beheizung jährlich weniger als vier Monate) hinzukommen muss (s. Rostankowski, a. a. O.: „Da die beiden ersten Tatbestandsalternativen durch die gemeinsame Voraussetzung des Beheizens miteinander verbunden sind, kommt die Anforderung der maximalen Kühldauer jeweils zu den ersten beiden Voraussetzungen hinzu.“). |
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| | Soweit das Verwaltungsgericht für ausschlaggebend hält, dass ganzjährig „Kühlbereiche“ auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius gekühlt werden (Abdruck des Urteils S. 11 [= juris Rn. 41]), findet dies im Gesetzeswortlaut keine Grundlage. Der die Kühlung betreffende Teil der Regelung des § 4 Nr. 9 EEWärmeG stellte auf die Dauer der Kühlung ab („sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt“), nicht auf den Umfang der Kühlung. Bei einer ganzjährigen Kühlung auf weniger als 12 Grad kann - anders als bei einer Kühlung für eine Dauer von jährlich weniger als zwei Monaten - zumindest regelhaft auch nicht von einem relativ geringen Energieeinsatz die Rede sein. Weshalb bei einer solchen Kühlung die (Nutzungs-)Pflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG nicht zu erfüllen gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. |
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| | Nach Vorstehendem kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf „Wohn- und Nichtwohngebäude im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG)“ überhaupt zur Auslegung des Begriffs des Gebäudes i. S. des § 103 Nr. 4 WG herangezogen werden kann. Dem könnte entgegenstehen, dass ein entsprechender Wille des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat. |
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| | (c) Die - nicht strikt auseinander zu haltende - Auslegung des Gebäudebegriffs nach Systematik und Sinn und Zweck der Regelung führt ebenfalls nicht dazu, dass das Zentrallager der Klägerin kein Gebäude i. S. des § 103 Nr. 4 WG ist. |
|
| | Im Wassergesetz findet sich der Begriff des Gebäudes - soweit ersichtlich - noch in der Parallelregelung zu § 103 Nr. 4 in § 103 Nr. 3 und in § 51 Abs. 4 Nr. 4. Letztgenannte Vorschriften vermögen zur Auslegung des Begriffs allerdings nichts beizutragen. Auch das in engem Zusammenhang mit dem Wassergesetz stehende Wasserhaushaltsgesetz definiert den Begriff des Gebäudes - in § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - nicht, sondern setzt ihn voraus. |
|
| | Dem Wassergesetz lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass mit Gebäuden nur solche gemeint, bei denen die hinsichtlich des Wasserentnahmeentgelts privilegierte (Grund-)Wasserentnahme nur „kleinere“ Gebäude betreffen soll und infolgedessen der Umfang der Entnahme eher „gering“ ist. Vielmehr hatte der Gesetzgeber „geringfügige Benutzungen“ im Blick und schuf für sie mit § 103 Nr. 9 WG eine eigenständige Regelung unter Bezifferung der von ihr erfassten Benutzungen. |
|
| | Dass der Ausnahmetatbestand des § 103 Nr. 4 WG eine Ausnahme aus Gründen des Klimaschutzes darstellt (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 4 WG), liegt auf der Hand, betrifft er doch eine Heizung und Kühlung unter Verwendung von Grundwasser und damit gerade nicht unter Verwendung eines fossilen Energieträgers (oder von Elektrizität, die unter Nutzung der Kernenergie erzeugt worden ist). Welche Art von Gebäuden unter Verwendung von Grundwasser beheizt oder gekühlt werden, ist aus der Perspektive des Klimaschutzes unerheblich. Zwar mag bei der Beheizung oder Kühlung von „größeren“ Gebäuden ein Zielkonflikt mit dem Gebot eines sparsamen und effizienten Umgangs mit dem Allgemeingut Wasser (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WG) bestehen. Dieser kann jedoch nicht im Zusammenhang mit der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts durch eine Auslegung des Begriffs des Gebäudes aufgelöst werden. Gegebenenfalls kann die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis versagt werden (vgl. auch den Hinweis in dem Gesetzentwurf vom 7.6.2010 [LT-Drs. 14/6491 S. 29] auf das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren). |
|
| | (2) Das entnommene Grundwasser wird i. S. v. § 103 Nr. 4 WG zur Heizung und zur Kühlung eines Gebäudes, des Zentrallagers, verwendet. |
|
| | Die hier vorliegende Konstellation, dass das entnommene Grundwasser sowohl zur Heizung als auch zur Kühlung verwendet wird, ist von § 103 Nr. 4 WG erfasst (vgl. LT-Drs. 14/6491 S. 29 [„bimodale“ Nutzung“] sowie Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 103 Rn. 17 [Stand: 54. Lfg. Okt. 2019]). Das entnommene Grundwasser wird auch ausschließlich zur Heizung und zur Kühlung verwendet (vgl. zu dieser Voraussetzung Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a. a. O.). Ob wegen der Einleitung des Nebensatzes in § 103 Nr. 4 WG mit dem Wort „soweit“ auch eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass sie eine teilweise, dem Umfang des Einsatzes des entnommenen Grundwassers zur Heizung oder zur Kühlung entsprechende Freistellung von der Entgeltpflicht gebietet, kann dahingestellt bleiben. |
|
| | Das entnommene Grundwasser wird vor allem „zur“ Heizung und „zur“ Kühlung des Zentrallagers und nicht zu anderen, von dem Ausnahmetatbestand nicht erfassten Zwecken („Prozesszwecken“ [vgl. LT-Drs. 14/6491 S. 29], z. B. zur Kühlung einer Maschine [s. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 103 Rn. 17 [Stand: 54. Lfg. Okt. 2019]) verwendet. |
|
| | Der Ausnahmetatbestand verlangt nicht, dass die Heizung oder Kühlung das Gebäude als Ganzes, also sämtliche Räume, betreffen und ganzjährig erfolgen muss. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift würde man deren Anwendungsbereich allzu sehr einengen. Es sind nämlich kaum Fälle denkbar, in denen sämtliche Räume eines Gebäudes ganzjährig beheizt oder gekühlt werden müssen. Selbst in einem (Einfamilien-)Wohnhaus gibt es normalerweise im Winter Räume, etwa Kellerräume, die nicht beheizt werden (müssen). Ob der Ausnahmetatbestand auch eingreifen würde, wenn die Heizung oder Kühlung unter Verwendung des entnommenen Grundwassers nur etwa einen Raum in einem sehr großen Gebäude betreffen würde (etwa den „Kühlraum“ in einem großen Hotel), kann dahingestellt bleiben. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht anwesenden Mitarbeiters der Klägerin werden unter Verwendung des entnommenen Grundwassers etwa 30 Prozent der Lagerflächen gekühlt und der Rest der Lagerhalle bei Bedarf geheizt. Zumindest zeitweise betrifft die Heizung und Kühlung mithin (nahezu) das gesamte Gebäude. |
|
| | Dass der Ausnahmetatbestand erfüllt ist, kann nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, die Kühlung der Lagerflächen erfolge (letztlich) zur Kühlung von Ware und damit, wie es der Beklagte formuliert hat (vgl. Schriftsatz vom 15.7.2021 S. 2 bzw. 5), „im Rahmen eines „Produktprozesses“ oder „für gewerbliche Zwecke“. |
|
| | Die Beheizung oder Kühlung eines Gebäudes ist - zumindest in aller Regel - kein Selbstzweck, sondern erfolgt, damit das Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden kann. So wird ein Wohnhaus (vor allem) im Winter geheizt und eventuell (vor allem) im Sommer gekühlt, damit sich die Bewohnerinnen und Bewohner dort (bei angenehmen Temperaturen) aufhalten können. Wenn ein Bürogebäude oder eine Fabrikhalle geheizt oder gekühlt wird, so soll damit ermöglicht werden, dass dort (nicht zuletzt unter Wahrung der arbeitsstättenrechtlichen Vorgaben) gearbeitet werden kann. In einem solchen Fall ist die Beheizung bzw. Kühlung auch notwendige Voraussetzung für den Arbeits- bzw. Produktionsprozess und damit für das Erzielen eines „wirtschaftlichen Gewinns“ (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 15.7.2021 S. 2). |
|
| | Eine Auslegung des § 103 Nr. 4 WG dahingehend, dass auf den mit der Kühlung (oder Beheizung) verbundenen - weitergehenden - Zweck abgestellt wird, also zu welchem Zweck das Gebäude geheizt oder gekühlt wird, findet im Wortlaut der Regelung keinen Anknüpfungspunkt. Sie ist auch durch die klimapolitische Zielsetzung des § 103 Nr. 4 WG nicht geboten. Entscheidend ist insoweit, dass die Heizung und die Kühlung des Gebäudes nicht unter Verwendung von fossilen Energieträgern erfolgen (s. o. (1) (c)). |
|
| | Schließlich ist auch die Erwägung, durch die Kühlräume entstehe eine Art „Kühlschrank“ inmitten des Lagers (vgl. Abdruck des Urteils des Verwaltungsgerichts S. 12 [= juris Rn. 44]), rechtlich ohne Bedeutung. Wenn die Klägerin Ware in Kühl- bzw. Gefrierschränken lagern würde, könnte von einer Kühlung des Gebäudes nicht gesprochen werden. Die Lagerung erfolgt aber in von Menschen betretbaren, großen Kühlbereichen innerhalb des Zentrallagers. |
|
| | (3) Das zur Heizung und Kühlung entnommene (Grund-)Wasser wird schließlich wieder i. S. des § 103 Nr. 4 WG dem Grundwasser zugeführt. |
|
| | (4) Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren zu begründen versucht, weshalb es im vorliegenden Fall, nicht zuletzt wegen der großen Menge des entnommenen Grundwassers, gerechtfertigt wäre, den „Sondervorteil“, den die Klägerin aufgrund der Verwendung des entnommenen Grundwassers genießt, abzuschöpfen, mag dies Anlass für den Gesetzgeber sein, den Ausnahmetatbestand des § 103 Nr. 4 WG enger zu fassen und aus seiner Sicht nicht privilegierungswürdige Nutzungen herauszunehmen. |
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| | 2. Greift der Ausnahmetatbestand des § 103 Nr. 4 WG, erweist sich auch die auf der Grundlage von § 108 Abs. 4 WG erfolgte Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2017 als rechtswidrig. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Nicht zuletzt ist die Auslegung des § 103 Nr. 4 WG dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt. |
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| | Beschluss vom 29. November 2021 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 84.834,93 Euro festgesetzt. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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