Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RBs 98/22
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.03.2022, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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Zusatz:
2Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung der Gewährung des letzten Worts an den Betroffenen greift nicht durch. Soweit der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene, in der Hauptverhandlung nicht erschienene Betroffene eine Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG geltend macht, ist festzustellen, dass sein Verteidiger vor der Urteilsverkündung als letztes gesprochen hat. Da der Betroffene selbst nicht erschienen war, konnte ihm selbst das letzte Wort zwangläufig auch nicht gewährt werden.
3Dem mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger musste bei Abwesenheit des Betroffenen nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, für diesen das letzte Wort zu sprechen. Die auf § 258 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 OWiG gestützte gegenteilige Auffassung des Betroffenen trifft nicht zu. Das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen (vgl. BGH NJW 1962, 500, 501), das ihm die Möglichkeit geben soll, sich - unabhängig von dem Schlussvortrag des Verteidigers - mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2020 – IV-2 RBs 47/20 – juris; Bock ZStW 2017, 745, 754; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rdn. 38 m.w.N.). Dieses Recht ist seiner Natur nach nicht übertragbar. Daher ist der Verteidiger - auch als bevollmächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen - weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben (vgl. nur: (KG Berlin, Beschl. v. 30.08.1999 – 2 Ss 161/99 - 3 Ws (B) 436/99 –juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2020 – IV-2 RBs 47/20 – juris m. zahlr. w. Nachw.; OLG Koblenz NJW 1978, 2257 – LS -). Die von der Verteidigung vertretene Auffassung, dass der mit Vertretungsmacht ausgestattete Verteidiger das letzte Wort für den nicht erschienenen Angeklagten haben müsse, widerspricht der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die obigen Nachweise). § 258 Abs. 3 StPO soll sicherstellen, dass (auch) dem Angeklagten – sofern verteidigt neben dem Verteidiger - selbst volle Freiheit zur Äußerung gewährt wird (BGH NJW 1959, 1093). Dieser Zweck zeigt sich darin, dass dort ausdrücklich zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger differenziert wird und dass „er selbst“ (also der Angeklagte in Person) sich äußern können soll, etwa auch, um eine von seinem Verteidiger abweichende Darstellung zu geben (vgl. BGH NJW 1962, 500, 501). Ob es vor diesem Hintergrund konsequent ist, dass es gleichwohl möglich sein soll, dass der Verteidiger das letzte Wort für den anwesenden Angeklagten (bzw. Betroffenen) wahrnehmen können soll (so: OLG Oldenburg NJW 1957, 839; Bock a.a.O. S. 755) – wofür sprechen könnte, dass der anwesende Angeklagte oder Betroffene dann immer noch zu erkennen geben kann, ob die Äußerungen des Verteidigers seinem Willen entsprechen - kann dahinstehen, denn im vorliegenden Fall war der von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene Betroffene nicht anwesend. Soweit der Betroffene meint, dass wegen der dem Verteidiger erteilten Vertretungsmacht die persönlichen Verfahrensrechte auf diesen übergingen und sich insoweit auf die Entscheidung KG Berlin NStZ-RR 2015, 385 bezieht, kann er damit nicht durchdringen. Die Entscheidung bezieht sich nicht auf § 258 Abs. 3 StPO. Die Vertretung des (abwesenden) Betroffenen ist eben bzgl. solcher Verfahrensrechte nicht möglich, die ihm ausdrücklich in Abgrenzung zu seinem Verteidiger (vgl. hierzu: BGH NJW 1963, 259, 260; Ott in: KK-StPO, 8. Aufl., § 258 Rdn. 14) eingeräumt worden sind.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- OWiG 1968 § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- OWiG 1968 § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 3x
- StPO § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes 4x
- NJW 1962, 500, 501 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RBs 47/20 2x
- 2 Ss 161/99 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws (B) 436/99 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1978, 2257 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1959, 1093 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1957, 839 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2015, 385 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1963, 259, 260 1x (nicht zugeordnet)