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| | Die Berufung des Beklagten ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Im Ergebnis hat das SG zutreffend der Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin gemäß § 54 Abs. 4 SGG insoweit stattgegeben, als für den Zeitraum September 2020 bis Februar 2021 die Klägerin Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII hat, wohingegen allerdings für den Monat März 2021 kein Anspruch besteht (dazu später im Einzelnen). |
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| | Das SG konnte hier auch dem Grunde nach entscheiden, da der Beklagte letztlich für den streitigen Zeitraum bislang keine Berechnung durchgeführt hatte. Dies geht sogar aus zwei Gründen: zum einen ist, auch wenn der Beklagte vor dem SG in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob tatsächlich ein gelebtes Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter bestanden habe, ins Gespräch gebracht hat, dies schon vor dem Hintergrund anzuzweifeln, da der Beklagte selbst im Abhilfebescheid vom 23. März 2021 der Klägerin ab dem 1. April 2021 Leistungen unter Berücksichtigung der anteiligen Kosten der Unterkunft (KdU) gewährt und ganz offensichtlich keine Bedenken hinsichtlich des Mietverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrer Mutter hatte. Darüber hinaus wäre aber zum anderen, selbst wenn man die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigen würde, dennoch bei der Klägerin definitiv in der streitigen Zeit im Hinblick auf die der Klägerin zur Verfügung stehenden Einnahmen in Höhe von 119,00 EUR Ausbildungsgeld und 150,00 EUR Taschengeld letztlich der maßgebliche Bedarf nach der Regelbedarfsstufe 2 in 2020 mit 389,00 EUR bzw. in 2021 mit 401,00 EUR bei Einnahmen in einer Größenordnung von insgesamt 269,00 EUR auf keinen Fall gedeckt gewesen. |
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| | Maßgebliche Anspruchsgrundlage ist § 41 Abs. 1 SGB XII, wonach nach diesem Kapitel (Anm.: 4. Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können leistungsberechtigt sind, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 2, 3 oder 3a erfüllen. |
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| | Gemäß § 41 Abs. 3 sind leistungsberechtigt Personen nach Abs. 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. |
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| | Gemäß § 41 Abs. 3a SGB XII sind leistungsberechtigt Personen nach Abs. 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie |
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| | 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen § 57 SGB IX) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder |
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| | 2. in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) erhalten. |
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| | Hinsichtlich der Klägerin ist festzustellen, dass diese erstens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und sie zweitens aufgrund ihrer Aufnahme in die WfbM gemäß § 41 Abs. 3a Nr. 2 SGB XII leistungsberechtigt ist. |
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| | Festzustellen ist ferner, dass die Klägerin ihren Bedarf nach den §§ 42, 42a SGB XII (Regelsatzbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung) nicht durch ihr laufendes Einkommen in Höhe von 150,00 EUR Taschengeld sowie 119,00 EUR Ausbildungsgeld und laut den Feststellungen der Beklagten im Abhilfebescheid vom 23. März 2021 weiteren 36,00 EUR Entgelt aus der Tätigkeit bei der WfbM sowie anteiliges Weihnachts- und Urlaubsentgelt in Höhe von umgerechnet monatlich 10,83 EUR, das allerdings vollständig unter den für die Klägerin geltenden Freibetrag fällt, decken kann. |
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| | In dem Zusammenhang ist aus Sicht des Senates weiter festzustellen, dass die Klägerin auch Anspruch auf anteilige Übernahme der Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des zum 1. September 2019 zwischen der Mutter der Klägerin als Vermieterin und der Klägerin sowie ihrem Lebensgefährten L. als Mieter geschlossenen Mietvertrag in dem von der Beklagten im Abhilfebescheid vom 23. März 2021 anerkannten Umfang hat. |
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| | Auf dieser Grundlage wäre zwar grundsätzlich das Einkommen des eheähnlichen Lebenspartners der Klägerin L. zu berücksichtigen. Tatsächlich aber erhält dieser seit Studienbeginn am 18. September 2019 an der Universität T lediglich das Kindergeld seiner Mutter in Höhe von ursprünglich 192,00 EUR, sodass insoweit auch kein anzurechnendes Einkommen des L. bei der Bedarfsdeckung für die Klägerin zu berücksichtigen ist. |
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| | Daneben bestand auch kein zu berücksichtigender (Unterhalts-)Anspruch der Klägerin gegen ihre Eltern, denn deren Einkommen lag im Jahr 2019 mit 90.767,00 EUR unter der gem. § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII maßgeblichen Grenze in Höhe von 100.000,00 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze in 2020 überschritten wurde, sind nicht ersichtlich. |
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| | Der Gewährung von Leistungen steht auch nicht das vom Beklagten zuletzt in Höhe von 1.810,08 EUR die maßgeblichen Freibeträge übersteigende Vermögen der Klägerin und des L. in Höhe von insgesamt rund 15.000,00 EUR für den Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 entgegen. |
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| | Denn aufgrund der Übergangsregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie in § 141 SGB XII in der Fassung vom 27. März 2020 und der hier zum Antragszeitpunkt maßgeblichen Fassung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung – VZVV – vom 25.06.2020 mit Wirkung vom 30. Juni 2020 und Gültigkeit bis 30. September 2020 (im Übrigen ist mit der 1. Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung vom 16. September 2020 der maximale Zeitraum verlängert worden bis zum 31. Dezember 2020 und folgten noch weitere Verlängerungsregelungen, die hier aber nicht von Bedeutung sind) werden Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 bzw. 30. September 2020 bzw 31. Dezember 2020 beginnen, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 erbracht. |
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| | Gemäß § 141 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wird abweichend von § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 und 5, § 27 Abs. 1 und 2, § 39, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 2 und § 90 SGB XII Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt gemäß § 141 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären. |
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| | Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass diese auch im Hinblick auf den von der Klägerin am 25. bzw. 30. September 2020 gestellten Antrag auf Gewährung von Grundsicherung Anwendung findet. |
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| | Der Auffassung des Beklagten, § 141 SGB XII finde nur Anwendung auf Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige, kann der Senat nicht folgen. |
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| | Der Gesetzgeber hat in dem Gesetzentwurf in der BT-Drucksache 19/18107 S. 25 f. im Besonderen Teil zu Art. 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu Nr. 2 (betreffend Neufassung von § 67) u.a. ausgeführt: |
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| | „Mit den befristeten Sonderregelungen für ein vereinfachtes Verfahren bei Bewilligungszeiträumen, die vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, sollen wirtschaftliche Auswirkungen der Covid-19-Pandemie abgemildert werden. Von vorübergehenden erheblichen Einkommenseinbußen können alle Erwerbstätigen betroffen sein. Dabei sind selbstständig tätige Personen, insbesondere Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige, besonders betroffen. Bei diesem Personenkreis bestehen in der Regel keine Ansprüche auf vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld. Einkommenseinbußen, die zu Hilfebedürftigkeit führen, können aber auch z.B. durch die Einführung von Kurzarbeit entstehen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II werden auf Antrag erbracht. Dabei ist es vorübergehend erforderlich, diese Leistungen möglichst schnell und unbürokratisch zugänglich zu machen. Es soll zum einen niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten, zum anderen müssen auch die Jobcenter bei der Bearbeitung einer Vielzahl von Anträgen durch Verfahrenserleichterungen unterstützt werden. Diesem Ziel dienen die Maßgaben in den Absätzen 2 bis 4.“ |
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| | Weiter ist noch ausgeführt zu Abs. 2: |
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| | „Abs. 2 regelt ein wesentlich vereinfachtes Verfahren bei der Berücksichtigung von Vermögen für die Bewilligungszeiträume nach Abs. 1. Die Prüfung, ob erhebliches verwertbares Vermögen vorliegt, ist insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig. Die Prüfung kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in den Jobcentern wegen der hohen Zahl der Fälle und wegen möglicherweise eingeschränkter Personalressourcen nur sehr beschränkte Kapazitäten für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens vorhanden sind. Aus diesen Gründen ist es sachgerecht, auch hinsichtlich der Prüfung erheblichen Vermögens ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Es beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Monaten werden Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht.“ |
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| | In Anlehnung daran führt der Gesetzgeber zu der hier maßgeblichen Regelung in § 141 SGB XII in der Begründung zu Art. 5 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) zu Nr. 2 (§ 141 SGB XII) aus: |
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| | „Die inhaltliche Übernahme der Übergangsregelung des SGB II für das 3. und 4. Kapitel des SGB XII stellt sicher, dass in beiden Existenzsicherungssystemen der Sozialhilfe ein dem SGB II vergleichbarer Schutz besteht. Die Regelungen erleichtern eine schnelle Hilfestellung für Personen, die ein der Altersgrenze entsprechendes Lebensalter bereits erreicht bzw. überschritten haben oder zeitlich befristet bzw. dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn bei ihnen Einkommen wegfällt. Dies können Erwerbseinkommen aus Minijobs, Einkünfte aus künstlerischer oder sonstiger Tätigkeit oder andere Einnahmequellen sein. Daraus kann ein existenzsicherer Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII vorübergehend notwendig werden. Von besonderer Relevanz sind die vergleichbaren Regelungen für ältere Solo-Selbstständige, die auch über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sind und für Personen in gemischten Bedarfsgemeinschaften. Dies bezieht sich auf die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt und auch die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung während der Krisenzeit, indem diese als angemessen anerkannt werden. Dadurch sollen die Gemeinsamkeiten mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und damit zwischen den existenzsichernden Systemen aufrechterhalten werden.“ |
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| | Zu Abs. 2 wird ferner ausgeführt: |
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| | „Abs. 2 regelt die Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen für einen Zeitraum von sechs Monaten für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in den Bewilligungszeiträumen nach Abs. 1 beginnen. Insoweit findet der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz für einen begrenzten Zeitraum nur eingeschränkt Anwendung. Während die Einkommensprüfung weiterhin erfolgt, sollen für einen Zeitraum von sechs Monaten, die Leistungen unabhängig vom Einsatz des Vermögens erbracht werden. Allerdings gilt dies nach Satz 2 nicht uneingeschränkt. Ist ein erhebliches Vermögen vorhanden, liegt keine Leistungsberechtigung vor. Satz 2 beinhaltet allerdings eine Vermutungsregelung, die davon ausgeht, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Diese ist anzuwenden, wenn dies Hilfesuchende nach dem 3. Kapitel angeben, bzw. Antragstellerinnen und Antragsteller nach dem 4. Kapitel dies im Antrag erklären. ... Dadurch wird zugleich gewährleistet, dass die Leistungsbewilligung sich nicht durch die manchmal zeitaufwändige Prüfung der Vermögensverhältnisse verzögert. Durch die fortbestehende Berücksichtigung von Einkommen wird zudem sichergestellt, dass Personen, die Einnahmen aus Vermögen beziehen, wie beispielsweise Miete oder Zinsen, nur dann zu Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern werden, wenn das Einkommen unter dem Existenzminimum liegt. Nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem ersten Tag des maßgeblichen Bewilligungszeitraums nach Abs. 1, werden die existenzsichernden Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht.“ |
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| | Im Weiteren wird noch zu Abs. 5 ausgeführt: |
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| | „... Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus SARS-COV-2-Pandemie kann auch im 4. Kapitel des SGB XII eine steigende Anzahl von Anträgen auf Leistungen nicht ausgeschlossen werden. Zugleich besteht das Risiko eingeschränkter personeller Ressourcen bei den ausführenden Trägern der Sozialhilfe. Deshalb sollen mit der Übergangsregelung die ausführenden Träger entlastet und somit dazu beigetragen werden, deren Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Anträge von Menschen, die infolge der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren und deshalb vorübergehend nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, sollen zügig bearbeitet werden.“ |
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| | Auf der Grundlage der oben dargestellten Erwägungen in der Gesetzesbegründung ist festzustellen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und insbesondere des ab Mitte März 2020 geltenden (fast vollständigen) Lockdowns mit einer deutlich steigenden Anzahl von Anträgen sowohl im SGB II- als auch im SGB XII-Bereich rechnete und hier insbesondere in erster Linie an Kleinunternehmer bzw. Solo-Selbstständige dachte, bei denen aufgrund dieses Lockdowns unter Umständen Einnahmen teilweise oder sogar ganz weggebrochen sind. Auf der anderen Seite wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die damit zu erwartenden deutlich steigenden Antragszahlen dennoch sowohl von den Jobcentern als auch den Sozialhilfeträgern im Hinblick darauf, dass auch mit Ausfällen bei den Personalressourcen der Sozialleistungsträger aufgrund der Pandemie zu rechnen war, aufgrund dieses vereinfachten Verfahrens die Antragsflut zügig bearbeitet werden kann und es nicht zu entsprechenden Antragsrückstaus kommt mit der Folge, dass die Betroffenen unter Umständen erst nach Wochen und Monaten die ersten Zahlungen erhalten. |
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| | Der Gesetzgeber hat hier zwar in der Tat insbesondere wie er selbst formuliert, Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige bei den Antragstellern gesehen, er hat aber andererseits im Gesetzestext keineswegs eine Beschränkung oder Begrenzung auf diesen Personenkreis vorgenommen. Die Regelung bezieht sich ohne Unterschied vollumfänglich auf alle Anträge. Dies macht im Übrigen auch vor dem Hintergrund Sinn, dass es dem Gesetzgeber gerade auch um eine Entlastung der Verwaltung bei der Abarbeitung des zu erwartenden Antragsstaus ging. |
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| | Wollte man der Auffassung des Beklagten folgen, dass unter diese Privilegierung nur die Gruppen der Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige und allenfalls im Bereich des SGB XII noch möglicher Minijobber fallen würden, würde dies gerade wieder einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen. Denn der Sozialhilfeträger müsste dann zunächst prüfen, ob der jeweilige Antragsteller unter die besondere Gruppe der Kleinunternehmer und Solo-Selbständige bzw. Minijobber fällt oder aber nicht mit der weiteren Folge, dass der Sozialhilfeträger dann bei den übrigen Antragstellern gerade doch wieder die unter Umständen zeitaufwändige Vermögensprüfung durchführen müsste. Die Folge wäre, dass die vom Gesetzgeber eigentlich beabsichtigte zügige Bearbeitung dieser Anträge dadurch ad absurdum geführt würde. |
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| | Des Weiteren steht mit dem SG auch zur Überzeugung des Senates fest, dass der Umstand, dass die Klägerin vor dem 1. September 2020 Grundsicherung nach dem SGB II bezogen hat, der Anwendung des § 141 SGB XII nicht entgegensteht. In der Kommentarliteratur werden zwar zur Frage, ob § 141 SGB XII nur für Erstbewilligungen oder auch für Folgebewilligungen gilt, unterschiedliche Auffassungen vertreten (nur bei Erstbewilligungen: Groth in: Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 141 SGB XII Rn. 19; auch bei Folgebewilligungen: Hauck/Noftz, SGB XII Werksstand 08/21, § 141 Rn. 15). |
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| | Mit dem SG steht jedoch auch für den Senat fest, dass es sich im Fall der Klägerin um eine Erstbewilligung handelt und es insoweit auf diese Streitfrage nicht ankommt. Denn entscheidend ist hier, dass die Klägerin am 1. September 2020 vom Bereich des SGB II in den Bereich des SGB XII wechselte. Zwar werden beide hier maßgeblichen Leistungen als Grundsicherung bezeichnet. Gerade bei der Vermögensanrechnung gelten jedoch nach § 12 SGB II und § 90 SGB XII unterschiedliche Maßstäbe und Freibeträge. Die Klägerin war kein Bestandsfall im SGB XII und auch kein abgelehnter Fall im SGB II – sie bezog vielmehr bis zum 31. August 2020 Leistungen nach dem SGB II. Die Beendigung der Leistungen nach dem SGB II führte während der Covid-19-Pandemie erstmalig zur Vermögensprüfung nach dem SGB XII und dem (vermeintlichen) Ausschluss von Leistungen nach dem SGB XII anhand der dort normalerweise geltenden Maßstäbe für die Vermögensanrechnung. Der Beklagte hat hier die Prüfung der Vermögensverhältnisse der Klägerin vorgenommen, die ihm eigentlich der Gesetzgeber durch die Regelung in § 141 SGB XII – siehe die Ausführungen oben – hatte ersparen wollen und die nach dem Wortlaut des § 141 Abs. 2 SGB XII auch nach Überzeugung des Senates hier gar nicht hätte erfolgen dürfen. |
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| | Schließlich war das bei der Klägerin und dem L. hier festzustellende vorhandene Vermögen von insgesamt rund 15.000,00 EUR (1.570,84 EUR bei der Klägerin und 13.139,24 EUR bei L., insgesamt 14.710,08 EUR) bzw. das zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 1.510,00 EUR bzw. nach der letzten Berechnung des Beklagten (bei einer maßgeblichen Freibetragsgrenze von 12.900,00 EUR für die Klägerin und L.) 1.810,08 EUR auch nach Überzeugung des Senates nicht erheblich im Sinne des § 141 Abs. 2 SGB XII. Ein Vermögen ist erst dann als erheblich zu qualifizieren, wenn es so deutlich oberhalb der Vermögensfreigrenzen des SGB XII liegt, dass für jedermann offenkundig ist, dass die Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht gerechtfertigt ist. Nur ein solches Begriffsverständnis wird den Zielen des Gesetzes, insbesondere selbstständig Tätigen in der Notlage des Lockdowns eine unbürokratische Nothilfe zu gewähren, hinreichend gerecht (siehe Groth in: Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB XII, 3. Auflage, § 141 SGB XII Rn. 23). Das zuletzt vom Beklagten berechnete Übersteigen der Vermögensfreigrenzen um 1.810,08 EUR ist nicht so deutlich, dass Leistungen offenkundig nicht gerechtfertigt waren. |
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| | Damit war das Vermögen für die Dauer von sechs Monaten, - insoweit allerdings entgegen der Auffassung des SG – nur für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 29. Februar 2021 nicht zu berücksichtigen. Der Monat März 2021 liegt außerhalb des privilegierten Sechsmonatszeitraums, mit der Folge, dass insoweit im Hinblick auf das übersteigende Vermögen kein Anspruch bestand. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG insoweit abzuändern. |
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| | Soweit im Übrigen hier auch um die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) gestritten wird, hat das SG ebenfalls zutreffend festgestellt, dass im Hinblick darauf, dass die Covid-19-Übergangsregelung neu ist und ihr Anwendungsbereich in verschiedener Hinsicht kontrovers diskutiert wird (siehe oben), von einem rechtlichen Laien nicht erwartet werden kann, sich eigene Argumentationslinien gegenüber der Behörde zu erarbeiten, mit der Folge, dass der Beklagte in der Tat der Klägerin auch diese Kosten zu erstatten hat. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Im Hinblick auf das nur geringe Obsiegen des Beklagten bestand aus Sicht des Senates keine Veranlassung für eine Kostenquotelung. |
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