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| | Die Klage ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klage ursprünglich als Untätigkeitsklage erhoben wurde, die Beklagte mit Bescheid vom 17.8.2021 den Antrag des Klägers ablehnte und der Kläger gegen den Bescheid mit Schreiben vom 9.9.2021 Widerspruch erhob. Denn wenn eine Verpflichtungsklage – wie vorliegend - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben wird und danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid ergeht, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiell-rechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17.7.1995 - 4 S 1610/95 -, juris Ls.). |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die suchbare Eintragung seiner Kontaktdaten in die Datenbank der Internetpräsenz www.....de aus § 10 Absatz 2 Satz 2 und 4 GemO. Hiernach sind unter anderem juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. |
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| | Bei der Internetpräsenz www.....de der Beklagten handelt es sich jedenfalls insoweit um eine öffentliche Einrichtung, als die Beklagte die Webseite für die suchbare Eintragung von Adressen der verschiedensten Vereinigungen geöffnet hat. Denn eine öffentliche Einrichtung liegt vor, wenn eine Gemeinde persönliche und/oder sachliche Mittel im öffentlichen Interesse zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohls durch Widmung für eine unmittelbare und gleiche Nutzung der Einwohner zur Verfügung stellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10.2.2022 - 1 S 3107/21-, juris Rn. 21). Hierunter können auch Plakatanschlagtafeln oder Internet-Domains fallen. Eine öffentliche Einrichtung kann auch nur für einen Teil einer Einrichtung angenommen werden, wenn nur dieser Teil der Einrichtung auch den Einwohnern sowie juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen zur Verfügung steht. Dabei stellt die Widmung die Voraussetzung für den Nutzungsanspruch dar und gibt gleichzeitig die Grenzen des Anspruchs vor. Eine bestimmte Form der Widmung ist nicht vorgegeben, sodass die Widmung durch einen einfachen Beschluss des Gemeinderats, durch eine Benutzungsordnung oder durch eine entsprechende Vergabepraxis seitens der Verwaltung erfolgen kann (vgl. Fleckenstein in: Dietlein/Pautsch BeckOK, Kommunalrecht Baden-Württemberg, Stand: 1.2.2022, § 10 Rn. 6 bis 8 und 11). |
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| | Die Beklagte hat ihre Internetpräsenz www.....de für die suchbare Eintragung von Adressen der verschiedensten Vereinigungen sowie Gruppen mit Ansässigkeit in ... geöffnet. Damit kommt die Internetpräsenz der Beklagten insoweit einer Plakatanschlagstafel gleich und stellt eine öffentliche Einrichtung dar. |
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| | Der Kläger ist ein gemeinnütziger rechtsfähiger Verein mit Sitz in .... Damit erfüllt der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für die suchbare Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Internetpräsenz www.....de. |
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| | Die durch die Beklagte vorgenommene Begrenzung des Widmungszwecks, wonach unter anderem Adressen von Organisationen, Vereinen und Gruppierungen, die nach Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, generell die Aufnahme in die Adressdatenbank der Internetpräsenz www.....de verwehrt wird, ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit nicht zulässig. Daher kann die Kammer es auch offenlassen, ob und inwieweit der Kläger antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertritt, unterstützt oder fördert. |
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| | Dabei ist es einem kommunalen Einrichtungsträger allerdings nicht generell untersagt, auch Gemeindeangehörigen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu verwehren. Denn der kommunalrechtliche Benutzungsanspruch besteht nur im Rahmen der Widmung und nach Maßgabe des geltenden Rechts, zu denen neben den für jedermann geltenden Rechtsnormen auch die zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses festgelegten Benutzungsbedingungen gehören. Aufgrund des aus der Selbstverwaltungsgarantie (Artikel 28 Absatz 2 GG) folgenden Rechts auf eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und des Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen. Bei der Festlegung des Widmungszwecks ihrer öffentlichen Einrichtungen haben die Gemeinden jedoch das höherrangige Recht, insbesondere die Grundrechte, zu beachten (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.11.2020 - 4 B 19.1358 -, juris Rn. 45 bis 48 bestätigt durch BVerwG Urteil vom 20.1.2022 - 8 C 35.20 -, Pressemitteilung auffindbar unter: https://www.bverwg.de/de/pm/2022/6, weil noch nicht veröffentlicht). |
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| | Die durch die Beklagte vorgenommene Begrenzung des Widmungszwecks, wonach unter anderem Adressen von Organisationen, Vereinen und Gruppierungen, die nach Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, generell die Aufnahme in die Adressdatenbank der Internetpräsenz www.....de verwehrt wird, ist nicht zulässig, weil sie gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit verstößt. |
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| | Die Widmungsbeschränkung stellt einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 19 Absatz 3 GG dar. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten als solches eingeschränkt oder verboten wird, sondern schon dann, wenn daran negative Konsequenzen geknüpft werden (vgl. BayVGH, a. a. O., juris Rn. 45 bis 48). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagte die Kontaktdaten des Klägers gerade deshalb nicht in die Internetpräsenz www.....de aufnehmen möchte, weil der Kläger aus der Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertritt, unterstützt oder fördert. Dabei ist festzuhalten, dass auch antisemitische und antiisraelische Meinungsäußerungen grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind. Denn Äußerungen Privater genießen grundrechtlichen Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 GG unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen; es erzwingt diese Werteloyalität aber nicht. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst demzufolge auch extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.11.2020 - 4 B 19.1358 -, juris Rn. 57). Selbst dann, wenn der Kläger - wie es die Beklagte geltend macht - antiisraelische oder antisemitische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, unterstützen oder fördern sollte, unterfielen diese Tätigkeiten dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. |
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| | Der Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet nach Artikel 5 Absatz 2 GG ihre Grenze in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Als allgemeine Gesetze im Sinne dieses Schrankenvorbehalts können nur Vorschriften gelten, die kein Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung schaffen und sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. An der Allgemeinheit eines Gesetzes fehlt es, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. Eine die Meinungsfreiheit beschränkende Norm darf nur an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein und nicht an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich konkreter Haltungen oder Gesinnungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Orientierungssatz 1a bis 1c). Der Vorbehalt der allgemeinen Gesetze nach Artikel 5 Absatz 2 GG ermächtigt erst dann zu Eingriffen, wenn die betreffenden Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BayVGH, a. a. O., juris Rn. 58). |
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| | Diese hohe Schwelle für eine Ermächtigung zu Eingriffen wird durch die Aktivitäten des Klägers ersichtlich nicht erreicht. Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnten. Da diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der BDS-Kampagne derzeit ersichtlich nicht erreicht wird, kann der Zugang zu kommunalen Einrichtungen nicht allein mit dem Hinweis auf eine nach Einschätzung der Beklagten bestehende antiisraelische oder antisemitische Auffassung des Klägers verweigert werden (vgl. BayVGH, a. a. O., juris Rn. 59). Auch hilft der Beklagten der angeführte Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17.5.2019 (BT-Drucksache 19/10191) nicht weiter, in dem unter anderem die Gemeinden dazu aufgerufen werden, der BDS-Bewegung oder Gruppierungen, die die Ziele der Kampagne verfolgen, keine Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Denn dieser Beschluss ist ein sogenannter schlichter Parlamentsbeschluss, von dem keine rechtliche Verbindlichkeit ausgeht. Der Beschluss ist vielmehr als politische Meinungsäußerung im Rahmen einer kontroversen Debatte anzusehen. Schlichte Parlamentsbeschlüsse können jedoch keine Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Entscheidungen darstellen. Selbst wenn der angeführte Beschluss in die Form eines Gesetzes überführt werden würde, wäre dieses Gesetz nach dem zuvor Ausgeführten nicht mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu vereinbaren und somit verfassungswidrig (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, BDS-Beschluss des Deutschen Bundestages (Drucksache 19/10191), vom 21.12.2020, Seite 4 bis 7). |
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| | Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte durch ihre Widmungsbeschränkung auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen hat. |
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| | Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absatz 1 Satz 1, § 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. |
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