| | 1. Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG), denn sie betrifft Leistungen, hier Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). |
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| | 2. Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2020 sowie die Bescheide vom 30.12.2020 und 27.12.2021. Die während des Verfahrens beim SG ergangenen Bescheide vom 30.12.2020 und 27.12.2020 sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil sie für den jeweiligen neuen Zeitraum die vorherigen Beitragsfestsetzungen ersetzen. Da das SG über diese Bescheide versehentlich nicht entschieden hat, hat das Berufungsgericht die Entscheidung über diese Bescheide nachzuholen (Bundessozialgericht , Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R -, in juris, Rn. 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn 12a). |
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| | 3. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheiden sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagten erheben zutreffend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der russischen Rente des Klägers. |
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| a) Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 31 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008, BGBl. I S. 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihrem Bescheid vom 17.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2020 sowie in den Bescheiden vom 30.12.2020 und 27.12.2021 jeweils erteilt. |
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| | b) Der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger war im hier streitigen Zeitraum vom 28.05.2015 bis 29.02.2020 als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig in der Krankenversicherung. Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung folgte für diesen Zeitraum aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI. Seit dem 01.03.2020 ist der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Für die soziale Pflegeversicherung gilt seither § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI. |
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| | Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gehört zu den in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen des versicherungspflichtig Beschäftigten nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleiches gilt nach § 237 Satz 1 Nr. 1 SGB V für gesetzlich versicherte Rentner. Erfasst sind für die Zeit ab 01.07.2011 auch vergleichbare Renten aus dem Ausland (§ 228 Abs. 1 Satz 2; § 237 Satz 2 i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 mit Wirkung zum 01.07.2011 , BGBl I 1202; ab 01.01.2017 § 237 Satz 4). Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 -, in juris, zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung ). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (BT-Drucks. 17/4978 S. 20 und BR-Drucks. 846/10 S 30) und war im Hinblick auf Art. 5 VO EG Nr. 883/2004 erforderlich. Der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt gem. § 241 SGB V ab dem 01.01.2015 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 % (§ 243 Satz 3 SGB V). Der Zusatzbeitrag belief sich im Jahr 2015 auf 0,9 %, ab dem 01.01.2016 auf 1,0 %, im Jahr 2019 auf 0,9 %, ab dem 01.01.2020 auf 1,3 %, ab dem 01.01.2021 auf 1,1 % und ab dem 01.01.2022 wieder auf 1,3 %. Nach § 247 Satz 2 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an: dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V (§ 247 Satz 3 SGB V). |
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| | Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung; dies gilt auch für die Verbeitragung ausländischer Renten (vgl. LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 -, in juris, zu einer Rente aus den Vereinigten Staaten von Amerika). Der Beitragssatz beträgt ab dem 01.01.2015 2,35 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung vom 17.12.2014), ab dem 01.01.2017 2,55 % (in der Fassung vom 21.12.2015) und seit 01.01.2019 3,05 % (in der Fassung vom 17.12.2018). |
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| | c) Die dem Kläger von der Russischen Föderation gezahlte Leistung ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist insoweit im Wege der rechtsvergleichenden Qualifizierung zu ermitteln, ob es sich bei der ausländischen Leistung um eine Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und von Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen und der inländischen Sozialleistung auszugehen ist (BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32707 R -, in juris). Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSG, Urteil vom 29.10.1997 - 7 RAr 10/97 -, in juris; BSG, Urteil vom 18.12.2008, aaO). Die wesentlichen Gesichtspunkte der deutschen Altersrente sind dabei, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dient (BSG, Urteil vom 18.12.2008, aaO). Gemessen hieran sind die Leistungen der Russischen Föderation einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar. Bei der die Leistung auszahlenden Pensionskasse handelt es sich um eine Einrichtung der russischen Sozialversicherung. Abgedeckt wird der Versicherungsfall des Alters. Die russische Altersrente wird ab einem bestimmten Alter nach einer bestimmten Mindestversicherungszeit gezahlt. Die Versicherungszeiten beeinflussen auch die Rentenhöhe. Zur Berechnung der Rente werden individuelle Rentenpunkte ermittelt (vgl. hierzu: Russische Föderation – 2.3. Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete 4. Rentengesetz Nr. 400-FZ für die Zeit vom 01.01.2015 bis laufend, veröffentlicht am 25.04.2022). Dass die dem Kläger bewilligte Rente einer Altersrente entspricht, die von dem staatlichen russischen Rentenversicherungssystem geleistet wird und wie die deutsche Regelaltersrente nicht nur das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraussetzt, sondern auch dazu dienen soll, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern, bestreitet der Kläger auch nicht. |
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| | d) Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Zahlbetrag der Rente multipliziert mit den anzuwendenden und oben bereits ausgeführten von den Beklagten in nicht zu beanstandender Weise angesetzten Beitragssätzen (Krankenversicherung: Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. Zusatzbeitrag = 7,75 % bis 31.12.2015, 7,80 % bis 31.12.2018, 7,75 % bis 31.12.2020, 7,85 % bis 31.12.2021 und 7,95 % ab 01.01.2022; Pflegeversicherung: 2,35 % bis 31.12.2016, 2,55 % bis 31.12.2018 und 3,05 % seit 01.01.2019). Im Hinblick auf den Zahlbetrag der Rente ist, sofern die gesetzliche Rente aus dem Ausland nicht in Euro gewährt wird, für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen eine Umrechnung der Währung in Euro erforderlich. Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird zu berücksichtigendes Einkommen, das in fremder Währung erzielt wird, in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die EZB öffentlich bekannt gibt. Nach § 17a Abs. 2 SGB IV ist bei Berücksichtigung von Einkommen in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neuberechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neuberechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. Der angewandte Umrechnungskurs bleibt gem. § 17a Abs. 3 SGB IV so lange maßgebend, bis 1. die Sozialleistung zu ändern ist, 2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder 3. eine Kursveränderung von mehr als 10 v.H. gegenüber der Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten. |
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| | Ob die Beklagten unter Anwendung dieser Regelungen zur Umrechnung den Zahlbetrag der Rente fehlerhaft ermittelt haben, weil sie nicht den im Mai 2015, sondern den am 17.12.2019 geltenden von der EZB bekannt gegebenen Referenzkurs zugrunde gelegt haben, lässt der Senat offen. Denn die Zugrundelegung des im Mai 2015 geltenden Referenzkurses, der sich auf 1 Euro = 57,1277 Rubel belief, würde sich für den Kläger nachteilig darstellen. In diesem Fall beliefe sich die umgerechnete monatliche Rente des Klägers auf 159,31 EUR, wäre mithin höher als die von den Beklagten unter Zugrundelegung des am 17.12.2019 geltenden Referenzkurses (1 Euro = 69,8317 Rubel) ermittelte Rente mit 130,32 EUR. Dies hätte für den Kläger zur Folge, dass auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge höher wären. Unter Berücksichtigung einer auch im Berufungsverfahren unzulässigen reformatio in peius hätte es jedenfalls bei der von den Beklagten ermittelten Rentenhöhe zu verbleiben (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2021, Vor § 143 Rn. 17). Die Beklagten haben die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V bei dem Kläger selbst erhoben. Nach § 249a Satz 2 SGB V (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung, seither § 249a Satz 3 SGB V) trägt sowohl der versicherungspflichtig Beschäftigte als auch der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind lediglich auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die russische Rente zu entrichten sind, denn § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V nimmt lediglich Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Bezug. Auch eine Verpflichtung des russischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt. |
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| | e) Ein Abkommen zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland steht einer Verbeitragung einer von einem russischen Träger gewährten Rente im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (§ 237 Satz 1, 4; § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) nicht entgegen. Zwischen der Russischen Föderation und Deutschland besteht insoweit kein Sozialversicherungsabkommen. |
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| | f) Auch die Tatsache, dass die Auszahlung der Rente an den in Deutschland lebenden Kläger laut der Verordnung Nr. 1386 im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation erfolgt und (seit dem 01.01.2015) eine Überweisung auf ein deutsches Privatkonto nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, dass die dem Kläger bewilligte und in der Russischen Föderation auf ein Konto des Klägers bei der Sberbank ausgezahlte Rente, nicht der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Der Kläger kann über die Rente verfügen. Die Rente wurde ihm tatsächlich bewilligt, sie wird ihm auch ausgezahlt. Es steht in seinem Belieben, ob er die Rente auf seinem Konto bei der Sberbank belässt, sich dieselbe - sei es über eigene Vertrauenspersonen oder den auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem offiziellen Rundschreiben vorgeschlagenen Dienstleister - in die Bundesrepublik Deutschland transferieren oder sie sich bei einer persönlichen Vorsprache selbst auszahlen lässt. Hieran hat sich auch durch die derzeitige geopolitische Lage wegen des Krieges zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine nichts geändert. Aufgrund der gegen Russland bzw. russische Banken verhängten Sanktionen kommt es insoweit zu keinen Problemen. Nach der auf eine schriftliche Frage eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages erfolgten Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Griese vom 20.04.2022 liegen nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung keine Erkenntnisse zu aktuellen Unregelmäßigkeiten bei der Auszahlung von russischen Renten an in Deutschland lebenden Spätaussiedler vor (BT-Drucks. 20/1483 S. 25). Eine Überweisung der russischen Renten ist auch nach der im Internet verfügbaren Informationssammlung zum Thema „Russische Rente“ weiterhin möglich (recherchiert am 15.06.2022, letzte Aktualisierung am 10.06.2022). |
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| | g) Der Kläger vermag auch nicht damit durchzudringen, dass die Verbeitragung unverhältnismäßig sei und vor der Verbeitragung zumindest die ihm aufgrund des Transfers entstehenden Kosten in Abzug zu bringen seien. Die Verbeitragung entspricht dem geltenden Recht. Es entspricht der Beitragsgerechtigkeit, dass inländische und ausländische Rentenbezieher mit Blick auf den Rentenbezug und die sich daraus ergebende Beitragspflicht gleich behandelt werden. Unverhältnismäßig ist auch nicht die Höhe der Beitragssätze, die ebenfalls nicht nach der Herkunft der Renten differenziert. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich schließlich auch nicht deshalb, weil beim Transfer der Rente aus Russland nach Deutschland entstehende Kosten nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass solche Kosten beim Kläger bisher nicht entstanden sind, sieht das Gesetz dies nicht vor. Auch in Deutschland anfallende Bankgebühren kommen nicht zum Abzug. Die hier vorliegende Konstellation unterscheidet sich auch von der Grundsicherung, in der die Leistungsträger die Kosten für die Überweisung nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II bzw. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII übernehmen können. Ausschlaggebend hierfür ist die im Rahmen der Grundsicherung vorliegende Bedürftigkeit der Leistungsempfänger, die nicht mit insoweit entstehenden Kosten belastet werden dürfen; der Grundsicherungsbetrag soll ihnen ungeschmälert zur Verfügung stehen. Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt es sich um keine Leistung der Grundsicherung, sondern um eine Rentenleistung. |
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| | 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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