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| | Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 28.04.2021 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2021, mit dem es die Beklagte ablehnte, der Klägerin auf deren Antrag vom 10.02.2021 Rente wegen (voller) Erwerbsminderung zu gewähren. |
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| | Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann von der Beklagten keine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) mit Erfolg verlangen, weil sie ausgehend von dem von ihr - der Klägerin - geltend gemachten Eintritt eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung am 28.03.2019 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (namentlich die sog. Drei-Fünftel-Belegung, § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) für die beanspruchte Rente nicht erfüllt. |
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| | Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die rechtlichen, insbesondere versicherungsrechtlichen Grundlagen für die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung dargelegt und zutreffend den erhobenen Anspruch unter Bezugnahme auf die ebenso zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verneint, wonach die Klägerin ausweislich der in ihrem Versicherungskonto hinterlegten Versicherungszeiten im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (28.03.2014 bis 27.03.2019) vor Eintritt einer Erwerbsminderung am 28.03.2019 lediglich 33 Monate (wobei ein nur zum Teil belegter Monat als voller Monat zählt, § 122 Abs. 1 SGB VI) - und nicht wie vom Gesetz verlangt 36 Monate - Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. § 55 SGB VI) hat, ohne dass vorliegend eine gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung (insbesondere § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 SGB VI und § 241 Abs. 2 SGB VI) eingreift. Selbst bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da auch dann lediglich 35 Monate (Juli 2016 bis Mai 2019) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt wären. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. |
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| | Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. |
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| | Soweit die Klägerseite gemeint hat, die für die (u.a.) vom 01.03.2014 bis 08.05.2019 ausgeübte geringfügige Beschäftigung - deren Zeiten im Versicherungskonto als geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ausgewiesen sind - vom Arbeitgeber gezahlten pauschalen Beiträge seien im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, ist dies unzutreffend. |
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| | Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder nach den Reichsversicherungsgesetzen (vgl. § 247 Abs. 3 SGB VI) Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zu den Pflichtbeiträgen zählen auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), Pflichtbeiträge, für die aus den in den §§ 3, 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder die als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) sowie Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Keine Pflichtbeitragszeiten i.S.d. § 55 SGB VI sind hingegen Zeiten geringfügiger Beschäftigung, in denen der Arbeitgeber lediglich Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI gezahlt hat (statt vieler nur Senatsurteile vom 28.03.2019, L 10 R 3888/16, und 20.09.2018, L 10 R 4488/16, m.w.N.; Landessozialgericht - LSG - Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2017, L 5 R 146/16, BeckRS 2017, 111651; Kolakowski in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rdnr. 15; Wehrhahn in KassKomm, § 172 SGB VI Rdnr. 3, Stand März 2017). |
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| | Dass (allein) der Arbeitgeber der Klägerin vorliegend im o.a. Zeitraum für die geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge an die DRV KBS zahlte, steht fest auf der Grundlage der Angaben des Steuerberaters in dessen E-Mail vom 31.05.2021 nebst Anlagen, auf die die Klägerseite auch ausdrücklich Bezug genommen hat. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn aus einer Auskunft der DRV KBS folgen sollte; die rechtliche Bewertung von Arbeitgeberpauschalbeiträgen im Zusammenhang mit § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI obliegt ohnehin dem Senat. |
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| | Soweit die Klägerseite zuletzt (indes lediglich pauschal) gemeint hat, die geringfügige Beschäftigung der Klägerin sei rentenversicherungspflichtig gewesen, kommt es hierauf vorliegend schon deshalb nicht an, weil § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bereits seinem Wortlaut nach darauf abstellt, dass Beiträge gezahlt worden sind. Hierzu bestimmt § 197 Abs. 1 SGB VI, dass Pflichtbeiträge wirksam sind, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist oder ausnahmsweise eine spätere Zahlung zulässig ist. Das bloße (vermeintliche) Vorliegen eines Versicherungspflichttatbestandes in einem bestimmten Zeitraum reicht zur Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Prüfung rentenrechtlicher Ansprüche deshalb nicht aus, wie der Senat schon mehrmals entschieden hat (zuletzt Urteil vom 13.02.2020, L 10 R 4400/17; ebenso Gürtner in KassKomm, § 55 SGB VI Rdnr. 4 m.w.N., Stand September 2017). Über die Arbeitgeberpauschalbeiträge hinaus sind indes vorliegend gerade keine (Pflicht-)Beiträge für die in Rede stehende geringfügige Beschäftigung der Klägerin gezahlt worden und da dies feststeht (s.o.), hilft auch die Vermutensregelung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 199 Satz 1 SGB VI) - da widerlegt - nicht weiter (s. dazu nur Peters in KassKomm, § 199 SGB VI Rdnr. 4 m.w.N., Stand Mai 2017), ebenso wenig wie der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.05.2021, L 2 R 368/19, in juris). Denn in jenem Verfahren wurden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung auf Grund von Versicherungspflicht tatsächlich gezahlt, was vorliegend eben nicht der Fall ist. |
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| | Nur am Rande merkt der Senat an, dass der (pauschale) Vortrag der Klägerseite zur Versicherungspflicht der geringfügigen Beschäftigung ohnehin jedenfalls für die vom 01.10.2009 bis 30.06.2016 ausgeübte geringfügige Beschäftigung nicht plausibel ist, da Personen - wie die Klägerin -, die vor dem 31.12.2012 eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausübten, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei waren und auch geblieben sind, sofern auf die Versicherungsfreiheit nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet worden ist (§ 230 Abs. 8 SGB VI i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung); Letzteres hat die Klägerseite indes nicht einmal behauptet. Ob für die ab dem 01.07.2015 ausgeübte geringfügige Beschäftigung entgegen den Arbeitgebermeldungen (vgl. § 28a SGB IV) etwas Anderes gilt - mit der Konsequenz, dass diese dann bußgeldbewehrt unrichtig gewesen wären (vgl. namentlich § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 4 SGB IV) - hat der Senat nicht zu entscheiden, denn dies wäre Gegenstand eines Beitragseinzugsverfahrens nach § 28h Abs. 1 und 2 SGB IV gewesen (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 13.02.2020, L 10 R 4400/17, m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.). |
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| | Unter Zugrundelegung dessen ist es mithin nicht entscheidungserheblich, ob - wie die Klägerin pauschal gemeint hat - ihre geringfügige Tätigkeit im o.a. Zeitraum versicherungspflichtig war. |
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| | Schließlich hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen (s. Bl. 16 SG-Akte), dass und warum die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB VI der Klägerin zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht weiterhilft. Der Senat nimmt darauf Bezug und hat dem nichts hinzuzufügen. |
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| | Ob es die gesundheitliche Situation der Klägerin seit 28.03.2019 bzw. seit Rentenantragstellung bis heute rechtfertigt, die medizinischen Voraussetzungen für den Eintritt eines Versicherungsfalls anzunehmen, bedarf keiner Entscheidung, weil - wie oben dargelegt - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat auch keinen vorwerfbaren Anlass zur Klageerhebung gegeben. Der Versicherungsverlauf der Klägerin war dem Bescheid vom 28.04.2021 beigefügt und die Beklagte hat in den angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Zugrundelegung der von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen (s.o.) - die das Rentenbegehren gerade nicht gestützt haben - hinreichend begründet, dass und warum die Klägerin aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht beanspruchen kann. Dass der Prozessbevollmächtige der Klägerin unzutreffende (rechtliche) Erwägungen angestellt hat, begründet nicht die Annahme, die Beklagte habe in vorwerfbarer Weise Anlass zur Klageerhebung gegeben. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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