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| | Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 6.000,00 EUR für die Instandsetzung einer im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Immobilie in W. |
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| | Der 1946 geborene Kläger steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Er lebt mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung (zwischenzeitlich) in der C-Straße in W1. |
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| | Im Eigentum der Ehefrau des Klägers steht ein Grundstück in W mit einem Wohnhaus und einem Bungalow (Gartenhaus). Das Grundstück ist Teil einer Erbmasse. Die Ehefrau ist ausweislich des Testamentes Vorerbin, der Kläger Nacherbe und Testamentsvollstrecker. Das Wohnhaus wurde seit 2016 dauerhaft vermietet. Die Mieterin verließ das Wohnhaus zum 1. Januar 2018. Seit dem 1. Juli 2018 ist das Haus erneut vermietet (siehe Bl. 393 Verwaltungsakte - VA -). |
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| | Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten ein Darlehen in Höhe von (zunächst) 5.000,00 EUR zum Zwecke der Renovierung des Wohnhauses in W. Die Mieterin habe das Wohnhaus in sehr schlechtem Zustand hinterlassen, eine Renovierung sei notwendig. Der Kläger legte hierzu auch eine Reihe von Rechnungsunterlagen vor. |
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| | Mit Bescheid vom 20. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab (Bl. 396 VA). Eine Rechtsgrundlage sei für den geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich. |
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| | Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2018 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 (Bl. 401 VA) zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach § 10 Abs. 1 SGB XII könnten Sozialhilfeleistungen als Dienstleistungen, Geldleistungen oder als Sachleistungen erbracht werden. Als Geldleistung in diesem Sinne sei auch ein Darlehen anzusehen, das dem Nachfragenden als Geldbetrag zugewandt werde. Das Darlehen sei damit neben der nicht rückzahlbaren Beihilfe eine Geldleistung entsprechend § 10 Abs. 1 SGB XII, die jedoch nur für ausdrücklich geregelte Lebenssachverhalte nach dem SGB XII in Frage komme. Sozialhilfedarlehen bedürften folglich grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigung. Ein Darlehen zum Erhalt oder der Verbesserung einer nicht selbst bewohnten Immobilie sehe das SGB XII aber gerade nicht vor. Ein dahingehender Rechtsanspruch des Klägers sei daher nicht ersichtlich. Ein Darlehen käme danach allenfalls unter eng begrenzten Voraussetzungen zum Erhalt eines selbst genutzten Eigenheimes in Frage. Weder das Wohnhaus noch der Bungalow in W würden aber vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnt oder sollten von ihnen bewohnt werden. Abgesehen davon werde vom Kläger nach wie vor bestritten, dass die Mieteinnahmen aus der Immobilie in W überhaupt bei der Leistungsgewährung an ihn berücksichtigt würden. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 14. November 2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Im Wesentlichen hat er bereits wie im Widerspruchsverfahren vorgetragen und nunmehr allerdings unter Vorlage entsprechender Handwerkerrechnungen ein Darlehen in Höhe von 6.000,00 EUR beantragt. |
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| | Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend darauf verwiesen, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, Sanierungsmaßnahmen für ein nicht selbst genutztes Haus, insbesondere ein nicht im Eigentum des Leistungsbeziehers stehendes Haus zu finanzieren. |
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| | Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2021 abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die hier vom Kläger letztlich beim auch örtlich zuständigen SG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sei, jedoch nicht begründet. Der Beklagte habe vielmehr den Antrag zutreffend abgelehnt, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 6.000,00 EUR habe. Ein Anspruch auf die Darlehensgewährung sei nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht gegeben. |
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| | So ergebe sich insbesondere ein Anspruch nicht aus § 37 SGB XII. Danach sollten, sofern im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden könne, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Zwar habe der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch habe es sich hierbei bereits nicht um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf gehandelt. Nach § 27a Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII umfasse der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von warmen Wasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehörten in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Nach § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) gliedere sich die Regelbedarfsleistung in mehrere Untergruppen und umfasse Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, Gesundheitspflege, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildungswesen, Beherbergungs- und Gaststättenleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen. |
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| | Zwar umfasse der Regelbedarf auch Kosten der Instandhaltung, jedoch habe der Kläger hier zunächst einmal nicht nachgewiesen, dass die vorgenommenen Maßnahmen zu der Instandhaltung tatsächlich notwendig gewesen seien. Zudem handele es sich bei der Immobilie, für welche Leistungen aufgewendet worden seien, nicht um die vom Kläger bewohnte Immobilie, sondern um eine Zweitimmobilie, welche im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehe und zu Vermietungszwecken genutzt werde. Die im Regelbedarf genannten Kosten würden sich jedoch naturgemäß auf die von dem Leistungenbeziehenden bewohnte Räumlichkeit beziehen. |
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| | Unabhängig davon handele es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Ein solcher Bedarf liege u.a. nur vor, sofern eine gewisse Dringlichkeit zu bejahen sei. Da es sich nicht um die von dem Kläger bewohnte Immobilie handele, sei es diesem ohne Weiteres zumutbar, die Renovierung zeitlich zu verschieben. |
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| | Des Weiteren lägen weder die Voraussetzungen nach § 37a SGB XII noch nach § 38 SGB XII vor. Nach § 37a SGB XII sei einer leistungsberechtigten Person auf Antrag ein Darlehen zu gewähren, sofern diese Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließe, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente, ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Nach § 38 SGB XII könnten Geldleistungen als Darlehen gewährt werden, sofern Leistungen nach § 27a Abs. 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen seien. |
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| | Diese Sachlagen seien unzweifelhaft im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger beziehe bereits seit geraumer Zeit eine Rente und beziehe auch nicht nur vorübergehend Leistungen nach dem SGB XII. Im Übrigen handele es sich beim Darlehenszweck auch nicht um die von § 38 SGB XII umfassten Leistungsarten. |
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| | Da vorliegend des Weiteren nicht die Verwertung eines Vermögensgegenstandes im Raum stehe, sei auch § 91 SGB XII nicht einschlägig. |
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| | § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII umfasse allein Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten. Solche Kosten seien nicht Gegenstand des Darlehensantrags. Im Übrigen handele es sich auch nicht um die vom Kläger selbst genutzte Wohnung und damit um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 35 SGB XII, sondern um eine weitere Immobilie. |
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| | Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 73 SGB XII. Nach § 73 Satz 1 SGB XII könnten Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigten und nach Satz 2 könnten Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Eine sonstige Lebenslage liege hier nicht vor. Eine sonstige Lebenslage im Sinne von § 73 Satz 1 SGB XII zeichne sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst sei, dass sie von gewöhnlichen, typischen Bedarfslagen abweiche und anderweitige abschließende Regelungen fehlten. |
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| | Der Gesetzgeber habe die Regelung bezüglich der Übernahme der Kosten für die Unterkunft getroffen. Dabei bestünden unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Ansprüche auf Einzugs- oder Auszugsrenovierung oder die Kostenübernahme für die Instandsetzung. Als Kosten der Unterkunft seien jedoch qua Gesetz allein die Kosten einer tatsächlich bewohnten Immobilie bzw. Wohnung zu übernehmen und unter engen Voraussetzungen beim Umzug auch doppelte Mietkosten. Der Gesetzgeber habe insofern Regelungen für die hier in Frage stehende Lebenslage getroffen, eine Atypizität sei gerade nicht gegeben. |
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| | Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 8. Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. August 2021 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. |
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| | Zur Begründung macht der Kläger geltend, die Einlassung des Beklagten sei bereits so nicht richtig, dass die Sanierungsmaßnahmen für ein nicht selbst bewohntes Haus, das zudem nicht im Eigentum des Klägers stehe, nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei. Denn das Grundstück werde zum Selbstbezug des Klägers und seiner Ehefrau vorgehalten bis zu dem Zeitpunkt, bis der Mitte 2018 auf fünf Jahre abgeschlossene Mietvertrag mit den Mietern im Jahr 2023 abgelaufen sei. Denn dem Beklagten sei bekannt, dass von der Erblasserin in Abstimmung mit ihrer Tochter (Ehefrau des Klägers) und dem Schwiegersohn (dem Kläger), was auch testamentarisch so formuliert sei, das streitbefangene Grundstück als sicherer Alterssitz für den Kläger und seine Ehefrau diene, sie somit zeitnah ins Elternhaus nach W umziehen würden. |
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| | Es sei hier sehr wohl ein Anspruch nach § 37 SGB XII gegeben, weil anderweitig der unabwendbar gebotene Bedarf nicht habe gedeckt werden können und auf Antrag als Darlehen zu erbringen gewesen sei. Es hätte auch vor einer Entscheidung eines hilfreichen richterlichen Hinweises bedurft, dass die Maßnahmen zur Instandhaltung tatsächlich notwendig gewesen seien. Denn nach dem Auszug der damaligen Mieterin sei das Haus nachhaltig zerstört und unbewohnbar gewesen, es habe deshalb auch eine konkrete Dringlichkeit bestanden. Entgegen der Auffassung des SG sei eine Verschiebung der Reparaturarbeiten nicht möglich gewesen. Das Haus sei für Mieter unbewohnbar gewesen, und habe in der feuchten Meeressalzluft nicht jahrelang unbewohnt bleiben können. Dem Kläger sei es letztlich gelungen, wegen des guten Namens der Familie seiner Ehefrau einen (teuren gegen 10% Zins p.a.) Dispositionskredit über 10.000,00 EUR in W zu erlangen, womit die Handwerkerarbeiten hätten durchgeführt werden können. Der Kredit sei noch nicht zurückbezahlt, weshalb er zinsgünstiger durch den Beklagten übernommen werden sollte. |
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| | Im Übrigen sei auch § 73 Satz 1 SGB XII einschlägig, denn die geforderte sonstige Lebenslage sei - unfassbar real zwischenzeitlich - gegeben, weshalb auch Darlehen und Beihilfe zu gewähren sei. |
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| | Daneben hat der Kläger hier erstmals geltend gemacht, dass der im Januar 2021 erfolgte Umzug in eine neue Wohnung zu genehmigen und die dadurch angefallenen Kosten zu übernehmen seien sowie auch die Mietkosten in der Zeit ab 12. Januar 2021 aufgrund als Notquartier bezogener Ferienwohnungen in W2 und S nach einer Zwangsräumung im Januar 2021. |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2021 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR zu gewähren. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend noch aus, auch nach der weiteren Argumentation des Klägers, die Immobilie müsse als selbst genutzt angesehen werden, denn diese werde bis zum Selbstbezug des Klägers und seiner Ehefrau vorgehalten und sei zeitweise beruflich bedingt selbst genutzt bzw. bewohnt worden, ergebe sich nach wie vor keine Anspruchsgrundlage auf Gewährung eines Darlehens. Der Kläger und seine Ehefrau würden nachweislich seit dem Erbfall im Jahr 2013 die Immobilien in W nicht selbst bewohnen. Das Haus werde vielmehr seit 2016 vermietet. Ein zeitweiser Aufenthalt in der Immobilie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit rechtfertige keine Anerkennung einer Selbstnutzung im Rahmen des SGB XII. Der Kläger lege ebenso dar, dass die Erblasserin die Immobilie als Alterssitz für den Kläger und seine Ehefrau vorgesehen habe und ein zeitnaher Umzug des Ehepaares vorgesehen sei. Es sei daher erstaunlich, dass nach Auszug der Mieterin im Jahr 2018 der Kläger und seine Ehefrau keinen Umzug in die für sie vorgesehene Immobilie vorgenommen hätten. Stattdessen seien Reparaturarbeiten vorgenommen und das Wohnhaus nochmals mit einem fünf Jahre dauernden Mietvertrag vermietet worden. |
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| | Dass eine atypische sonstige Lebenslage vorgelegen habe, sei auch nach den Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich. Das SG sei zu Recht nicht von einer atypischen Lebenslage im Sinne von § 73 SGB XII ausgegangen. Dass sich die Lebenssituation des Klägers im Jahr 2021 durch die Zwangsräumung verändert habe, sei für den streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2018 nicht relevant. |
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| | Der Kläger habe zudem weitere Begehren in das Verfahren eingeführt. Zum einen fordere er eine Erhöhung des ursprünglich beantragten Darlehens von 6.000,00 EUR auf 10.000,00 EUR. Zum anderen, gänzlich in diesem Verfahren neu, sei die Forderung auf Übernahme von Umzugskosten und eine Erhöhung der Grundsicherungsleistung im Rahmen der Anerkennung von erhöhten Kosten der Unterkunft für den Zeitraum ab 12. Januar 2021. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren seine Klage erweitern wolle und die Übernahme von Umzugskosten und höhere Grundsicherungsleistungen für die Zeiträume ab 12. Januar 2021 begehre, widerspreche der Beklagte ausdrücklich dieser Klageänderung nach § 99 SGG. Sie sei auch nicht sachdienlich, da die geltend gemachten Ansprüche auf völlig neue Sachverhalte gestützt würden. Der Bewilligungszeitraum ab 12. Januar 2021 wäre zudem Gegenstand eines eigenständigen Vorverfahrens. Soweit der Kläger die Klage auf Erhöhung des Darlehensbetrages geändert haben wolle, werde auch hier widersprochen. Der Kläger beantrage die gesamte Kreditsumme in Höhe von 10.000,00 EUR im Rahmen des Darlehens zu gewähren. Da die Immobilie im Eigentum der Ehefrau stehe, könne, wenn überhaupt, lediglich über ein Darlehen mit der Hälfte der Kreditsumme, das bedeute 5.000,00 EUR, diskutiert werden. |
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| | Außerdem trage der Kläger noch neue Umstände zu einer Vielzahl von Bescheiden vor, die in der Folgezeit ergangen seien, diese seien jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens und sollten daher in getrennten Verfahren geklärt werden. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. |
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