Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 215/25
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.6.2021 zur positiven Bescheidung der Bauvoranfrage des Klägers für die Dachanhebung eines Reihenmittelhauses verpflichtet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, das Vorhaben beurteile sich nach § 34 BauGB und füge sich nach der geplanten Nutzungsart, dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
4Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen der Beklagten führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5Die Zulassungsbegründung weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
6Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, aus der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 29.5.2001 - 2 Bs 98/01 - ergebe sich, dass zu prüfen sei, ob das Vorhaben auch mit seiner unmittelbaren Umgebung vereinbar sei, dies sei vorliegend nicht erfüllt, denn in der unmittelbaren Umgebung existierten keine Vorbilder für das Vorhaben des Klägers. Damit zeigt sie weder auf, dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB unzutreffend bestimmt hätte noch legt sie substantiiert dar, dass sich das Vorhaben des Klägers in diese nicht einfügte. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die hinsichtlich der Merkmale der Art und des Maßes der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung bestimmt und davon ausgehend im Einzelnen die Gebäude aufgezeigt, die in Bezug auf Geschosszahl und Gebäudehöhe Vorbilder für das Vorhaben des Klägers sind. Die Zulassungsbegründung legt schon nicht dar, welche „unmittelbare Umgebung“ demgegenüber entscheidend sein sollte.
7Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, das Vorhaben des Klägers sprenge - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - den Charakter der einheitlichen Hausgruppe.
8Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 - die gemeinsame Gebäudehöhe für das Maß der Übereinstimmung beider Gebäude von besonderer Bedeutung sei, bei straßenseitiger Betrachtung bekomme ein markanter Höhenunterschied ein besonderes Gewicht, vor allem wenn lediglich eines der ansonsten harmonisch abgestimmten Reihenhäuser die anderen ähnlich einer Burgzinne überrage, eine Anhebung in Laternenform trete deutlich weniger markant hervor als die vom Kläger geplante Anhebung, bei einer Hausgruppe aus acht Häusern falle die Verschiedenheit nur eines Einzelhauses mindestens ebenso stark, wenn nicht sogar stärker ins Gewicht als etwa bei einem nur aus zwei Haushälften bestehenden Doppelhaus. Damit wird die auf die Eindrücke des Berichterstatters bei einer Ortsbesichtigung gestützte Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend erschüttert.
9Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 2 Bs 98/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 12.14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)