Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 6/25

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, §§ 92 Abs.3, 155 Abs.2 VwGO.

Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt; davon entfallen 10.000 € auf den Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO (vgl. BGH NJW 2011, 457) und 50.000 € auf die Hauptsache, § 194 Abs.2 S.1 BRAO).


1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor und der folgenden Rechtsmittelbelehrung keinen Entscheidungstext.

2

Rechtsmittelbelehrung:

3

Diese Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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