Berichtigungsbeschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 SLa 837/24

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 26.02.2025 auf Seite 3, 2. Absatz dahingehend berichtigt, dass es anstatt:

„Im Mai 2019 erfuhr die Beklagte, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“

richtig lautet:

„Im Mai 2019 erfuhr die Klägerin, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“


1

Gründe:

2

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung sowie Zustimmung der Beklagten aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO.

3

Die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen.

4

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Hamm, 22.04.2025

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 3 SLa 235/25
9. Oktober 2025
3 SLa 235/25 9. Oktober 2025

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