Berichtigungsbeschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 SLa 837/24
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils vom 26.02.2025 auf Seite 3, 2. Absatz dahingehend berichtigt, dass es anstatt:
„Im Mai 2019 erfuhr die Beklagte, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“
richtig lautet:
„Im Mai 2019 erfuhr die Klägerin, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“
1
Gründe:
2Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung sowie Zustimmung der Beklagten aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO.
3Die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen.
4Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
5Hamm, 22.04.2025
Zitiert von
|
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 3 SLa 235/25
9. Oktober 2025
|
3 SLa 235/25 | 9. Oktober 2025 |