Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1824/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beseitigungsverfügung vom 10.6.2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
4Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5Ein Zulassungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Umstand, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine auf einen Gerichtsbescheid bezogene Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, sondern zur Geltung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.
6Die Zulassungsbegründung zeigt ferner nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
7Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das in Rede stehende Bauwerk sei genehmigungsfrei und daher von vorneherein nicht illegal gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Dachterrasse nebst Überdachung bedürfe einer Baugenehmigung, insbesondere greife der Privilegierungstatbestand des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g) BauO NRW nicht ein, da ein Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze nicht eingehalten werde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch aufgezeigt, weshalb die in Rede stehende Dachterrasse nebst Überdachung materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt.
8Die von der Klägerin beantragte Einholung einer Stellungnahme der Beklagten ist im vorliegenden Zulassungsverfahren ebenso wenig angezeigt wie die von ihr gewünschte Durchführung einer Ortsbesichtigung.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 58 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)