Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1802/23.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus Y. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb abzulehnen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargelegt sind. Denn der Kläger hat weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt noch unter Bezugnahme auf die erstinstanzlich eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 2022 dargetan, dass eine Änderung der Verhältnisse nicht erfolgt ist. Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
5Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N.
7Daran fehlt es hier.
8Die von dem Kläger - einem nach eigenen Angaben aus dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive stammenden Yeziden - aufgeworfenen Fragen,
9ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat Gefahr laufen, Opfer einer religiös motivierten Verfolgungshandlung zu werden,
10ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen,
11ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat ein ernsthafter Schaden in Form von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht,
12und ob die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) widerlegt werden kann, wenn gegen Angehörige der betroffenen Gruppe erwiesenermaßen noch Handlungen i. S. d. § 3a Abs. 2 AsylG ausgeübt werden,
13sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
14Danach droht Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in der Provinz Ninive aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den Islamischen Staat (IS) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe.
15Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 36 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 34 ff., 44 ff.
16Auch wenn zugunsten von Yeziden das Eingreifen der von dem Kläger in diesem Zusammenhang thematisierten Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU angenommen wird, sprechen stichhaltige Gründe im Sinne der Vorschrift gegen eine erneute Verfolgung durch den IS.
17Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 58 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 63 ff.
18Der Umstand, dass es aktuell noch zu Übergriffen beziehungsweise Verfolgungshandlungen gegen Yeziden durch den IS kommt und diese auch nicht ausgeschlossen werden können, steht dem nicht entgegen. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann im Einzelfall durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten „herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ bestünde. Die Vermutungswirkung ist daher nicht erst dann widerlegt, wenn die Wiederholung einer Verfolgungsmaßnahme mit der nach diesem Maßstab geforderten „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 36, m. w. N.
20Nach der Rechtsprechung des Senats droht Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall der Rückkehr dorthin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach dieser Vorschrift folgt weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninive. Letztere führt schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie derzeit nicht auf einen Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist.
21Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A ‑, juris Rn. 116 ff., 122 ff., 138 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 137 ff., 143 ff., 161 ff.
22Ferner hat der Senat entschieden, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Ninive nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führt.
23Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A ‑, juris Rn. 148 ff., 170 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 171 ff.
24Soweit der Kläger in der Antragsbegründung darüber hinaus in Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG als grundsätzlich klärungsbedürftig die weitere Frage aufwirft,
25ob Personen aus der Provinz Ninive im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse, unter Einbeziehung der Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der im Irak herrschenden extremen Dürre, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären,
26ist auch diese Frage in Bezug auf Yeziden wie den Kläger durch Grundsatzurteile des Senats geklärt. Danach begründen insbesondere die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers.
27Vgl. Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 216 ff., 229 ff., vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff., 429 ff. (dort auch zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie, Rn. 257, 259, 273, 307, und von Dürren, Rn. 265, 281, 324, 381).
28Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die vorgenannte, auf eine breite Erkenntnislage und deren Auswertung im Einzelnen gestützte Rechtsprechung des Senats einer erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Aneinanderreihung von Bezugnahmen auf Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstigen Erkenntnisquellen. Es fehlt jedoch an einer an den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen orientierten Begründung dafür, warum die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die von ihm angeführten Erkenntnisse in seinem Sinne zu beantworten sein könnten.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
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